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Anwaltskosten im Mietrecht

Viele Mieter und Vermieter fragen sich, wie hoch die Anwaltskosten überhaupt sind und ob es sich lohnt, in einem Streitfall einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Viele Menschen haben die Vorstellung, eine anwaltliche Vertretung sei teuer und die Anwaltskosten nur schwer erschwinglich. Mit diesem Artikel soll versucht werden, mit alten Vorurteilen aufzuräumen und die Gebührenregelung ein wenig transparenter zu machen.

Soweit nichts anderes zwischen Mandant und Rechtsanwalt vereinbart ist, richten sich die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort werden die Gebührenrahmen für die verschiedenen Tätigkeitsfelder, zum Beispiel außergerichtliche Vertretung, Strafverfahren, zivilrechtliches Klageverfahren und so weiter dargestellt. Anhand einer Gebührentabelle kann nachgesehen werden, welche Geschäftsgebühr bei verschiedenen Streitwerten anfällt. Jeder Rechtsanwalt ist - zumindest in den meisten Fällen - anhand dieses Instrumentariums schon im Vorfeld der Mandatierung in der Lage, seinem Mandanten die entstehenden Gebühren zu erläutern und ihm mitzuteilen, welche Anwaltskosten auf ihn zukommen. Aufgrund unvorhergesehener Umstände, zum Beispiel eine Erweiterung des Streitgegenstands, kann diese Prognose allerdings manchmal falsch sein.

Mandanten sollten ihren Rechtsanwalt daher auch rechtzeitig um eine Prognose der Anwaltskosten bitten.

Beispiel: Für die außergerichtliche Korrespondenz in einer zivilrechtlichen Angelegenheit wird im Regelfall eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnet. Bei einem Streitwert von 4.000 Euro belaufen sich die Anwaltskosten nach dem RVG auf 354,90 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und einer Postpauschale in Höhe von 20 Euro. Dabei ist es grundsätzlich egal, ob nur ein Brief oder zehn Briefe geschrieben werden. Die Gebühren gelten für die vollständige, außergerichtliche Tätigkeit (ohne Klageverfahren; allerdings werden dort die außergerichtlichen Gebühren zur Hälfte angerechnet). Die Gebühren steigen auch nicht nicht linear. Bei einem Streitwert von beispielsweise 900 Euro beläuft sich die 1,3 Geschäftsgebühr auf 84,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und 20 Euro Postpauschale.

Einem Rechtsanwalt ist es selbstverständlich unbenommen, mit Mandanten Vergütungsvereinbarungen zu treffen und die Geltung des RVG insofern auszuschließen. Vergütungsvereinbarungen findet man besonders häufig bei Beratungsleistungen, wo ein Rechtsanwalt den Aufwand der Tätigkeit beurteilen und in ein Verhältnis zu den Gebühren setzen muss. Bei Vergütungsvereinbarungen gilt es zu beachten, dass die vereinbarten Gebühren in einem Klageverfahren gesetzlich nicht niedriger sein dürfen als diejenigen nach dem RVG. Ohne Vergütungsvereinbarung können für eine Beratung die ortsüblichen Anwaltskosten verlangt werden, welche im Normalfall zwischen 80 und 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer netto anzusiedeln sind.

Typische Streitwerte im Mietrecht, welche der Gebührentabelle des RVG zugrunde gelegt werden können:

  • Anwaltskosten für eine Mietvertragskündigung: 12fache monatliche Nettokaltmiete (ohne Betriebskostenvorauszahlungen);

  • Anwaltskosten für eine Mieterhöhung: 12facher Betrag der Mieterhöhung;

  • Anwaltskosten für eine Betriebskostenabrechnung: Nachzahlungsbetrag oder das (zu erwartende) Guthaben;

  • Anwaltskosten für einen Anspruch des Mieters auf Instandsetzung der Wohnung: Jahresbetrag einer angemessenen Minderungsquote;

  • Anwaltskosten für eine Mietminderung: Jahresbetrag der Minderung; bei geringerem Zeitraum entsprechend der Dauer der Minderung.

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung für Mieter beziehungsweise Vermieter besitzen, wird ein Rechtsanwalt die Anwaltskosten üblicherweise unmittelbar bei Ihrer Versicherung einfordern, so dass Sie nur die Eigenbeteiligung leisten müssen. Aber auch in den übrigen Fällen ist die Mandatierung eines Anwalts häufig günstiger, als man glaubt. Ein Anwalt kann Ihnen bereits im Vorfeld helfen, Geld zu sparen und teure Fehler zu vermeiden.

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Sebastian Rosenbusch-Bansi

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