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Patientenrechte II

Bei der Prüfung der Behandlungsunterlagen sollte insbesondere auf die folgenden Punkte geachtet werden:

  • Vollständigkeit bei stationärer Behandlung;

  • Einweisungsschein / Einweisungsdiagnose;

  • Anamnese;

  • Aufnahmeuntersuchungen;

  • EKG, EEG, MRT, CT, Röntgen, Laborbefunde und so weiter;

  • Operationsprotokolle;

  • Anästhesieprotokolle;

  • Schriftliche Einwilligungserklärungen (Aufklärung);

  • Histologiebericht;

  • Postoperative Anordnungen;

  • Pflegeprotokolle;

  • Entlassungsbericht;

  • Reha- und Anschlussbehandlungen.

Nachdem sich der Rechtsanwalt über die oben genannten Schritte und Unterlagen ein Bild von der Arzthaftungssache gemacht hat, kann in die rechtliche und tatsächliche Prüfung eingestiegen werden. Hierbei wird unter anderem unterschieden zwischen verschiedenen ärztlichen Kunstfehlern.

Behandlungsfehler

  • einfacher Behandlungsfehler;

  • grober Behandlungsfehler führt zur Beweislastumkehr.

Aufklärungsfehler

Bei der rechtlichen Prüfung muss die Verjährung beachtet werden. Häufig wird einem Patienten erst durch ein Gutachten die Kenntnis über einen Behandlungsfehler vermittelt. (Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch verjähren Ansprüche in der Regel nach drei Jahren - aber erst ab Kenntnis.

Befunderhebungsfehler

  1. Wurde eine Befunderhebung unterlassen, zum Beispiel eine Röntgenaufnahme?
  2. Was hätte die Befunderhebung erbracht?
  3. Wäre die Nichtreaktion darauf ein grober Behandlungsfehler gewesen?

 

Ebenso wichtig ist die medizinische Sachverhaltsprüfung, wofür es verschiedene Wege gibt, welche teilweise nacheinander möglich und sinnvoll sein können, wie:

  • MDK Gutachten durch Krankenkasse;

  • Schlichtungsstellen Gutachten;

  • Privatgutachten;

  • Selbstständiges Beweisverfahren (§§ 485 bis 494a Zivilprozessordnung);

  • Stellung einer Strafanzeige (Gutachten im Rahmen der Ermittlung).

Gemäß § 66 SGB V müssen die gesetzlichen Krankenversicherungen den Versicherungsnehmer unterstützen. Das bringt verschiedene Vorteile mit sich:

  • Gut ausgestattete Regressabteilungen vorhanden;

  • Medizinischer Dienst der Krankenkassen (=MDK);

  • MDK Gutachten abfordern. Dieses Gutachten ist für den Mandanten kostenfrei. Dadurch liegt ein erstes fachärztliches Gutachten vor.

Stellen einer Strafanzeige

Vorteile:

  • kostenschonende Amtsermittlung durch die Staatsanwaltschaft;

  • Zeugenaussagen;

  • Akteneinsichtsrecht gemäß § 406e Strafprozessordnung (StPO) betrifft nur die Nebenklage (§ 401 StPO), der normale Anzeigenerstatter kann also nicht Akteneinsicht nehmen, da er nicht Verletzter ist;

  • Begutachtung von unabhängigen Sachverständigen;

  • Erhöhter Druck auf den beschuldigten Arzt.

Nachteile:

  • Ermittlungsverfahren führt unter Umständen zur Aussetzung eines Zivilprozesses;

  • Ein Schlichtungsverfahren ist dann ausgeschlossen.;

  • Sehr lange Ermittlungsverfahren;

  • Führt nicht zur Regulierung von Ansprüchen;

  • Sachverständige sind vorsichtiger in der Beurteilung. Im Strafverfahren gilt der „in dubio pro reo“-Grundsatz (im Zweifel für den Angeklagten). Das bedeutet, dass sich eine Sachverhaltsunklarheit in der Regel zu Gunsten des Angeklagten auswirkt. Im Zivilprozess würde sich zum Beispiel eine Lücke in der Dokumentation zu Lasten des Beklagten auswirken (Beweislastumkehr);

  • Unerwünschte Präjudizierung des Zivilverfahrens bei Einstellung.

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Gerd Klier

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