Patientenrechte
Im vergangenen Jahr haben die Anträge bei den Schlichtungsstellen für Arzthaftungssachen um zirka zehn Prozent zugenommen.
Bei knapp einem Drittel der Anträge erhielten die Patienten Recht. Wer als Patient, Arzt oder Zahnarzt davon betroffen ist, hat eine Vielzahl von Entscheidungen zu treffen, welche oft ohne fachkundige, anwaltliche Beratung nicht zum Erfolg führen und bei Falschentscheidung sogar kontraproduktiv sein können.
Zunächst ein Überblick über die wichtigsten Patientenrechte:
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Selbstbestimmungsrecht;
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Recht auf Aufklärung über Diagnose und Behandlungsalternativen;
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Recht auf freie Arztwahl (§ 76 SGB V) und Krankenhauswahl;
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Recht auf Zweitmeinung;
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Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen;
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Recht auf Wahrung des Patientengeheimnisses (Datenschutz).
Für eine effektive Rechtsverfolgung bei den mitunter Jahre dauernden Auseinandersetzungen ist ein Gedächtnisprotokoll von erheblicher Bedeutung.
Es sollte Antworten zu folgenden Fragen beinhalten:
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chronologischer Krankheitsverlauf;
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Behandlerliste;
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Wo liegt der vermutete Behandlungsfehler?
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Welchen Vorwurf erheben Sie?
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Worin liegt der entstandene Schaden?
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Ist ein temporärer Schaden eingetreten?
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Ist ein Dauerschaden (Spätfolgen) eingetreten?
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Wann und wie wurden Sie über Risiken aufgeklärt?
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Sind Ihnen im Nachhinein Risiken bekannt geworden?
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Welche Risiken hätten Sie in Kauf genommen?
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Waren Sie zeitweise erwerbsunfähig (Einkommensschaden)?
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Ist ein Vermögensschaden (wie Eigenanteil, Fahrtkosten) eingetreten?
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Ist ein Haushaltsführungsschaden (wie Haushaltshilfe) eingetreten?
Der Patient benötigt für die Durchsetzung seiner Ansprüche umfangreiche Patientenunterlagen sowie medizinische und juristische Informationen.
Diese muss er sich - teilweise auch über seinen Rechtsanwalt - besorgen. Hier gilt es Folgendes zu beachten:
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Anspruch auf Patientenunterlagen in Kopie;
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Ersatz der Kopierkosten in Aussicht stellen;
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Abfordern von Behandlungsunterlagen;
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Anspruch auf Bestätigung der Vollständigkeit der Behandlungsunterlagen;
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Anfordern von Leseabschriften (statt Handschrift);
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Anspruch auf ladungsfähige Anschrift von Zeugen, zum Beispiel einer Krankenschwester oder eines Bettnachbars;
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Arztbriefe von Vor- und Nachbehandlern;
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Auskunftsanspruch des sozialversicherten Patienten, §305 I Sozialgesetzbuch V (SGB V);
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Aufbereiten des Sachverhaltes mit medizinischer Fachliteratur;
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Divergenzen von Mandantenaussage zu Behandlungsunterlagen;
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Rücksprache mit Mandanten.
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