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Patientenaufklärung IV

Aufklärungsgespräch und Dokumentation der Patientenaufklärung.

Der von der Behandlungsseite zu führende Nachweis einer vollständigen und zutreffenden Aufklärung kann nicht allein mit Hilfe eines „Aufklärungsbogens“ oder der Eintragung in der Patientenkartei geführt werden. Die Aushändigung und Unterzeichnung von Merkblättern ersetzen das grundsätzlich erforderliche Aufklärungsgespräch nicht.

Im Zweifel ist jedoch den Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung zu glauben, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger Beweis“ für ein Aufklärungsgespräch erbracht worden ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Arzt erklärt, er könne sich an das konkrete Aufklärungsgespräch zwar nicht mehr erinnern, sei sich aber sicher, ein bestimmtes Risiko bei derartigen Gesprächen stets zu erwähnen („ständige Übung“). Außerdem muss der Patient einen Aufklärungsbogen unterzeichnet haben, in dem das Risiko, zumindest die „Stoßrichtung“ des sich realisierenden Risikos genannt ist. Allein der Umstand, dass der Patient eine ordnungsgemäße Aufklärung in Abrede stellt, kann nicht dazu führen, den vom Arzt zu führenden Beweis eines behaupteten Aufklärungsgesprächs als nicht geführt anzusehen. Vielmehr müssen erhebliche, den Arzt belastende in Indizien hinzukommen.

Ist das aufklärungspflichtige Risiko im Aufklärungsbogen oder in der Patientenkartei nicht beschrieben, wird es für den Arzt schwierig.

Kann er sich an das Aufklärungsgespräch auch nicht mehr konkret erinnern, hat die Behandlungsseite den von ihr zu führenden Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung regelmäßig nicht erbracht. Allein die Aussage des Arztes, er könne sich an das konkrete Aufklärungsgespräch nicht mehr erinnern, würde aber „normalerweise über das erhöhte Risiko aufklären“, genügt nicht für die glaubhafte Darstellung einer ständigen und ausnahmslosen Übung des Arztes..

Liegt ein Aufklärungsmangel vor und hat dieser zu einem Schaden beim Patienten geführt, haftet er dem Patienten auf Schadensersatz. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Einstandspflicht des Arztes im Einzelfall bei fehlender oder unzureichender Aufklärung mangels Verschuldens entfallen kann.

So entfällt eine Haftung des Arztes mangels Verschuldens, wenn er das Bestehen einer echten Behandlungsalternative nicht erkennen konnte.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Alternative in der maßgeblichen Fachliteratur nicht beschrieben war. Ein anderer Grund ist, wenn die ärztliche Bewertung zweier alternativer Behandlungsmethoden zum Zeitpunkt des Eingriffes oder dessen Nichtvornahme als nicht gleichwertig vertretbar und damit auch als nicht aufklärungspflichtig angesehen wird. Dann stellt der darauf fußende Entschluss über die andere (Operations-) Methode nicht oder nicht im Einzelnen aufzuklären, keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Konnte der Arzt davon ausgehen, dass der Patient bereits einschlägig informiert war, scheidet seine Haftung wegen eines Aufklärungsversäumnisses mangels Verschuldens aus. Das ist etwa der Fall, wenn der Patient einen Aufklärungsbogen einige Tage in Besitz und unterzeichnet hatte, der den Hinweis auf wesentliche Risiken des Eingriffes sowie die Passage enthielt, alles gelesen und verstanden zu haben und sich ein im Bogen aufgeführtes Risiko realisiert.

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RA Rüdiger Martis

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