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Impfschäden

Erfolgreicher Kampf um Entschädigung bei Impfschäden.

Es gibt wenige juristische Felder, auf denen die Durchsetzung von Leistungsansprüchen so schwierig ist wie bei Impfschäden. Das hat zwei Gründe: Verfahrensgegner ist meist eine mächtige Versicherung oder staatliche Behörde. Und: Die Beweisführung in solchen Verfahren ist kompliziert, denn die Kausalkette von der Impfung zum Impfschaden beruht meist auf Gutachten und Wahrscheinlichkeitsaussagen, die sich angreifen lassen. Dennoch, der Kampf um eine Entschädigung nach Impfschäden lohnt sich, wie der folgende Fall belegt.

Die im April 1996 geborene Klägerin wurde im März 1997 gegen Hepatitis B und Hemophilus influencae-b geimpft. Es handelte sich um Wiederholungsimpfungen. Bereits am folgenden Tag war das Kind zittrig und weinerlich. Einen weiteren Tag später stellten sich Zuckungen und erneut Zittrigkeit ein. Drei Tage nach der Impfung wurde das Kind mit 40,2 Grad Fieber ins Krankenhaus eingeliefert. Noch am gleichen Tag wurde das Kind von schweren Krämpfen erfasst. Später steigerte sich das Krankheitsbild zu einer nicht einstellbaren Epilepsie. Die Krankenhausärzte stellten zudem fest, dass das kleine Mädchen an einer schweren Nierenentzündung litt.

Für die Frage nach dem Auslöser der Epilepsie - und damit dem Schadensverursacher - gab es damit zwei „Verdächtige“: die Nierenentzündung und die Impfung.

Daher mussten Gutachter den Kausalzusammenhang ergründen. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass die Impfung ursächlich für die Epilepsie-Erkrankung war. Dem schloss sich das Gericht an. Die Klägerin obsiegte mit ihrem Antrag auf Anerkennung als Impfschaden nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz. Allerdings ging das Versorgungsamt in Berufung.

In der nächsten Instanz wurden weitere Gutachten eingeholt. Nach dem schließlich entscheidenden Befund war die Epilepsie-Erkrankung zwar genetisch determiniert, sie konnte jedoch nur durch einen exogenen (also von außen kommenden) Faktor aktiviert werden. Als dieser exogene Faktor kamen die Impfung, die Nierenentzündung oder beides zusammen in Betracht.

Laut dem Gutachten war die Nierenentzündung jedoch nur wegen ihres schweren Verlaufs als unmittelbarer Auslöser für die Epilepsie verantwortlich. Eine gewöhnlich verlaufende Nierenentzündung kam nicht als Auslöser eines Epilepsie-Leidens in Frage. Daher sei die Impfung als Ursache für den besonders schweren Verlauf der Nierenentzündung „ernsthaft in Betracht zu ziehen“. Mit anderen Worten: Über den Umweg der Nierenentzündung ist die Impfung daher letztlich der Auslöser für die Epilepsie.

Damit fällt die Erkrankung in den Bereich der Impfschäden.

Auf den Hinweis der Richter des Landessozialgerichts, dass damit wohl von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verursachung durch die Impfung auszugehen sei, nahm das Versorgungsamt die Berufung zurück. Damit war der Impfschaden (Epilepsie mit Verzögerung der körperlichen und geistigen Entwicklung; Erwerbsminderung 80 Prozent) endgültig anerkannt.

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Anja Dornhoff

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