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Arztvergütung

Für den nicht beteiligten Laien scheinen die Grundsätze der Arztvergütung recht unübersichtlich. Besonders wenn es um die Honorierung kassenärztlicher Leistungen geht, erschließen sich deren Grundsätze kaum. Oft wird medienwirksam seitens der Ärzte über eine viel zu geringe Honorierung geklagt, während sich die Patienten je nach politischer Ausgestaltung mit steigenden Beiträgen zur Krankenversicherung sowohl im gesetzlichen als auch im privaten Bereich konfrontiert sehen.

Hinzu kommt, dass der gesetzlich Versicherte kaum einmal eine Rechnung seines Arztes zu sehen bekommt. Er kann sich keine Vorstellung von der Vergütung seines Arztes machen. Deshalb scheint es sinnvoll, sich einmal einen Überblick zum Thema zu verschaffen. Über allem steht, dass in Deutschland kein Arzt völlig freie Arzthonorare vereinbaren kann. Auch privatärztliche Leistungen unterliegen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Arztvergütung kassenärztlicher Leistungen

Die Vergütung kassenärztlicher Leistungen ist regelmäßig im 5. Sozialgesetzbuch geregelt. Man spricht auch von der Vergütung der Vertragsärzte. Jedes Jahr werden Preise und Menge dieser Leistungen zwischen den Krankenkassen und den Vertretern der Ärzteschaft ausgehandelt - zunächst auf Bundesebene. Aus diesen Verhandlungen folgen Empfehlungen an die kassenärztlichen Vereinigungen der Länder zum Bedarf an Behandlungen und Anpassungsraten an veränderte Bedarfsmengen.

In diesem Bereich rechnet der Arzt über ein kompliziertes Zuteilungs- und Kontigentierungssystem mit der für ihn zuständigen kassenärtzlichen Vereinigung ab. In diesem Rahmen werden häufig keine Einzelleistungen berechnet, sondern der Arzt hat etwa pro Monat pro Patient einen bestimmten Betrag X zur Verfügung. An dieser Stelle entstehen die Beschwerden mancher Ärzte, dass ihre Leistungen nicht adäquat vergütet würden.

Wenig verwunderlich, dass dieses Abrechnungssystem, welches in seinen jährlichen Festlegungen auch Wirtschaftlichkeitserwägungen wie Praxisauslastungen berücksichtigt, für den Patienten selbst wenig nachvollziehbar bleibt.  Auch manche Ärzte haben Schwierigkeiten, es zu durchdringen. Das System ist jedoch Ausfluss der Selbstverwaltung der Ärzteschaft und kann nur von dieser geändert werden. Häufig wird kritisiert, dass der gesetzlich Versicherte auf diese Weise ohne Rechnung keine Vorstellung zur Höhe der Arztgebühren entwickeln kann.

Arztvergütung privatärztlicher Leistung nach GOÄ

Privatärztliche Leistungen (auch die sogenannten IGel-Leistungen) werden regelmäßig durch Honorarrechnung des Arztes direkt gegenüber dem Patienten abgerechnet. Grundlage der Abrechnung ist die GOÄ. Diese besteht im Wesentlichen aus einem Verzeichnis abrechnungsfähiger Leistungen. Hier nicht erfasste Leistungen können teilweise analog abgerechnet werden. Den Leistungen stehen Gebührensätze gegenüber, die nach Einschätzung des Schwierigkeits- und Zeitaufwandes für die einzelnen Leistungen nach billigem Ermessen durch den Arzt der Leistung zugeordnet werden.  Der Rahmen bewegt sich zwischen dem einfachen und dreieinhalbfachen Gebührensatz, eine durchschnittliche Leistung hat den 2,3-fachen Satz. Vereinbaren Arzt und Patient dies schriftlich, kann auch über den 3,5 fachen Satz hinausgegangen werden.

Für den Patienten ergeben sich oft viele Fragen, da er der Einschätzung des Arztes vertrauen muss und ohne fachliche Hilfe Rechnungen nicht selbst prüfen und bewerten kann. Auch entstehen häufig Abrechnungsprobleme mit der privaten Krankenversicherung, die bestimmte Anwendungen der Gebührensätze nicht akzeptieren. Vorsicht ist bei der einvernehmlichen Überschreitung der Gebührensätze geboten. Die Ärztekammern beantworten Fragen zur Vergütung.

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