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Wurzelbehandlung

Sorgfaltspflichten des Zahnarztes bei endodontischen Behandlungen (Wurzelbehandlung).

Im gesamten Medizinrecht richtet sich der Sorgfaltsmaßstab nach dem so genannten Facharztstandard. Das ist der zum Zeitpunkt der Behandlung geltende, medizinische Standard des betreffenden Fachgebietes. Er entspricht dem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft und ist in der Praxis anerkannt. Dieser Standard wird durch die Leitlinien ärztlicher Fachgesellschaften und die Richtlinien der Ärzte und Krankenkassen präsentiert.

Eine Besonderheit bei der zahnärztlichen Behandlung besteht darin, dass bei einem Befund oftmals unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten offen stehen, um ein bestimmtes Behandlungsergebnis zu erreichen. Der Zahnarzt muss den Patienten in diesem Fall über die verschiedenen Behandlungsalternativen - auch unter Benennung der Kosten - aufklären.

Es gilt die Priorität der Zahnerhaltung

Der Versuch der Erhaltung eines Zahnes hat Priorität vor der Extraktion, das gilt auch bei einer Wurzelbehandlung. Es soll versucht werden, den Zahn vital zu erhalten. Eine Wurzelfüllung ist dabei die ultima ratio. Manchmal lässt sich ein Zahn nur mit einer Wurzelbehandlung retten. Ist der Zahn verfault, entzündet sich das Innere, das Gewebe schwillt an und drückt auf den Nerv. Die Folge sind starke Schmerzen. Wird nicht behandelt, vereitert die Zahnwurzel und die Bakterien schwemmen aus in den Kieferknochen und in den Blutkreislauf. Eine Wurzelbehandlung kann all dies verhindern. Der Zahn bleibt, wenn auch nur als leblose Ruine, erhalten und der Bakterienangriff wird gestoppt.

Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Wurzelbehandlung

Zu welchen Ansprüchen die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten führen kann, soll an einem vom 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Köln (Aktenzeichen: 5 U 148/04) entschiedenen Fall verdeutlicht werden. Das Gericht hat einen Kölner Zahnarzt nach einer fehlerhaften Wurzelbehandlung zur Zahlung von insgesamt 7.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass der Arzt zum Ersatz eventueller künftiger Schäden im Zusammenhang mit der Behandlung verpflichtet ist.

Die Patientin hatte ihren Zahnarzt im Herbst 2001 wegen Zahnschmerzen aufgesucht. Dieser führte an zwei Zähnen eine Wurzelbehandlung durch und erneuerte die Keramikfüllungen. Da die Patientin weiter Schmerzen an einem Zahn hatte, wurde eine nochmalige Wurzelkanalbehandlung vorgenommen. Dabei musste das Keramikinlay entfernt und später neu eingesetzt werden. In der Folgezeit klagte die Patientin über weiter anhaltende Schmerzen und suchte die Praxis wiederum mehrfach auf. Der Zahnarzt beurteilte die Schmerzen als Anpassungs- oder Übergangsschmerzen, die nach einer Füllung mit Keramikinlay auftreten könnten. Ob andere Maßnahmen, zum Beispiel eine weitere Wurzelbehandlung notwendig waren, prüfte er nicht.

Daraufhin suchte die Patientin einen anderen Zahnarzt auf, der die zwei entzündeten Zähne später komplett ziehen musste.

Die Patientin wurde mit Implantaten versorgt. Das Gericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens keinen Fehler bei der Wurzelbehandlung und der Versorgung mit Keramikfüllungen feststellen können. Der beklagte Zahnarzt habe aber nicht hinreichend auf die späteren Schmerzzustände der Patientin reagiert. Wenn die Schmerzen länger als vier Tage anhalten, könne nicht mehr von einem Anpassungsschmerz ausgegangen werden. Dann müsse die Ursache vielmehr durch eine neue Röntgenkontrolle aufgeklärt werden. Da diese Diagnosemaßnahme nicht durchgeführt worden war, ging der Senat sogar von einer Umkehr der Beweislast aus und lastete dem Zahnarzt letztlich an, dass die Patientin zwei natürliche Zähne verloren hat.

Ohne diese Beweiserleichterung zugunsten der Patientin hätte sie nicht nachweisen können, dass die Zähne bei fachgerechter und rechtzeitiger Behandlung hätten erhalten werden können. Der behandelnde Zahnarzt hatte nicht nur die Kosten für die zwei Implantate zu tragen. Er wurde darüber hinaus auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurde berücksichtigt, dass die Patientin zwei eigene Zähne verloren hat, über einen längeren Zeitraum Schmerzen erleiden musste und auch die Nachbehandlung der Wurzelbehandlung mit Beschwerden verbunden war.

Vertraglich vereinbarter Sorgfaltsmaßstab

Wünscht der Patient aus persönlichen Gründen eine bestimmte Behandlung, die an sich nicht (mehr) dem Standard entspricht, ist es möglich, dies besonders - am besten schriftlich - zu vereinbaren. Eine Herabsetzung des Sorgfaltsmaßstabs ist als Einwilligung in eine bestimmte Behandlungsmaßnahme denkbar und schließt in der Regel eine Haftung aufgrund eines Behandlungsfehlers aus.

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RAin Gabriele Mayer

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