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Werbung in Heilberufen

Werbung bis der Arzt kommt.

Genüsslich blättern Sie in der lokalen Tageszeitung. Da stößt Ihr Auge plötzlich auf eine kleine Anzeige Ihres Arztes. Er meldet sich in den Urlaub ab - und einige Wochen später informiert er, dass die Pforten seiner Praxis nun wieder für Patienten geöffnet sind. Ob Sie es glauben oder nicht, vor einigen Jahren meldeten sich viele Ärzte in dieser Art und Weise bei Ihren Patienten ab. Das hatte einen ganz einfachen Grund. Sie wollten damit die Werbeverbote umgehen, die noch gar nicht so lange aus den Berufsordnungen verschwundenen sind.

Sie glauben, dieses Werbeverbot ist längst überholt? Dann glauben Sie falsch, denn auch heute ist der Irrglaube weit verbreitet, dass Ärzten und anderen medizinischen Freiberuflern Werbung und modernes Marketing verboten sind. Im Artikel 14 des Grundgesetzes steht die so genannte „Berufsfreiheit“ festgeschrieben - und um diese Freiheit ausüben zu können, ist werbliche Außendarstellung zwingend notwendig. Warum sollten nur Handwerker oder Supermärkte mit Ihren Produkten oder Dienstleistungen an die Öffentlichkeit gehen dürfen - Ärzte, Physiotherapeuten, Logopäden oder Apotheker aber nicht?

Lange Jahre mussten die medizinisch orientierten Freiberufler um Ihr Recht kämpfen. Werbung treiben zu dürfen.

Nicht nur die Hinweise auf Urlaub und die anschließende Wiedereröffnung der Praxis in der Tageszeitung waren nicht gern gesehen, auch die Praxisschilder wurden auf Größe, Inhalt und Gestaltung peinlich-kleinlich genau unter die Lupe genommen. Von wem? Vor allem von der eigenen Berufsvertretung.

Dann endlich, mit Hilfe der Obergerichte und vor allem dem Bundesverfassungsgericht, konnte eine pure Selbstverständlichkeit über die Rechtsprechung in die - im wahrsten Sinne des Wortes - Praxis transportiert werden. Sachliche Werbung, Marketing- und Kommunikationsformen sind nun auch dem Arzt und Heilberufler zuzugestehen. Jede Beschränkung dieses Rechts ist eine Grundrechtsverletzung und bedarf einer übergeordneten Begründung.

Wie für alle anderen auch, gelten für Heilberufler in erster Linie die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, zum Beispiel das Gesetz über unlauteren Wettbewerb (UWG).

Auf Grundlage dieser Gesetze wird beurteilt, ob eine Werbemaßnahme zulässig ist oder nicht. Die jeweiligen Landes-Berufsordnungen der medizinischen Heilberufe sind eher grundsätzlicher Natur. Hier wird in der Regel festgelegt, dass Heilberuflern „sachgerechte und angemessene Patienteninformationen“ gestattet sind. Besondere Regelungen für Heilberufler finden sich noch im Heilmittelwerbegesetz (HWG).

All diese Gesetze sind aber stets im Lichte des Grundgesetzes auszulegen. So ist es zwischenzeitlich auch erlaubt, auf der Homepage oder in Werbeflyern im Arztkittel aufzutreten - trotz der anderslautenden Fassung des HWG. Dies hat der Bundesgerichtshof schon im Frühjahr 2007 entschieden.

Vieles ist mittlerweile erlaubt: Das offensive Verwenden von Logo und Corporate-Design etwa oder Werbung im Radio, im TV oder in Printmedien.

Die Herausgabe von Pressemitteilungen und das Führen von Pressegesprächen ist ebenso zulässig, wie Postwurfsendungen, Kultur- und Sportsponsoring.

Aber es gibt eine Grenze. Übertriebene oder unwahre, die so genannte „getarnte“ Werbung, die Angabe von Patientenzahlen oder -erfolgen oder die Werbung mit schweren Krankheiten sind Medizinern immer noch verboten. Und das ist auch gut so.

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RA Heiko Melcher

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