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Dioxin-Skandal

Der Dioxin-Skandal von 2011 hat auch Auswirkungen auf Versicherungsmakler.

Unter Umständen können landwirtschaftliche Betriebe Schadensersatz von ihren Versicherungsmaklern verlangen. Durch den aktuellen Dioxin-Skandal steht es so, dass landwirtschaftliche Betriebe durch behördliche Verfügungen vorübergehend geschlossen werden. Für die Landwirte stellt dies eine Betriebsunterbrechung dar. Sie müssen diese behördliche Verfügung zum Schutz der Allgemeininteressen dulden.

Bei dem Dioxin-Skandal sind in erster Linie die Landwirte die Leidtragenden. Sie hatten im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Lieferung von Futtermitteln diese zum Betrieb ihrer landwirtschaftlichen Unternehmung genutzt. An den durch den Dioxin-Skandal aufgedeckten Umständen haben sie keine Schuld. Den Landwirten entsteht durch den Dioxin-Skandal ein erheblicher Schaden. Sie haben unter Umständen vergiftete Futtermittel zum Betrieb ihrer Unternehmung eingekauft und verwendet und müssen die vorübergehende Stilllegung ihres Betriebes dulden. Durch den Dioxin-Skandal müssen sie sogar gegebenenfalls ihre mit den Futtermitteln in Verbindung gebrachten Tiere töten und vernichten lassen. Das bedeutet einen erheblichen Einnahmeausfall. Zwar stehen den Landwirten gegenüber dem Futtermittelhersteller Schadensersatzansprüche zu. Diese dürften aber kaum durchsetzbar sein, da der Futtermittelhersteller, der diesen Dioxin-Skandal verursacht hat, zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat. Die Ansprüche gegen den Verursacher gehen daher ins Leere.

Für solche Fallkonstellationen bietet die Versicherungswirtschaft jedoch so genannte Betriebsausfall- beziehungsweise Betriebsunterbrechungsversicherungen an.

Versicherungsmakler sind seit dem Jahr 2007 verpflichtet, sich selbst mit einer Vermögenshaftpflichtversicherung zu schützen. Schäden, die durch ihre nicht umfassende oder anderweitig fehlerhafte Beratung auf Seiten der Versicherungsnehmer entstehen, sollen von der Haftpflichtversicherung getragen werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals durch Urteil vom 16. Juli 2009 (Aktenzeichen III ZR 21/09) den Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers abgesteckt. Hierbei stellt der BGH klar, dass die Pflichten des Versicherungsmaklers weitgehend sind. Dieser wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten könne der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachverwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Die Pflichten des Versicherungsmaklers beginnen bereits bei dem korrekten Ausfüllen der Anträge vor Versicherungsbeginn und umfassender Beratung hierzu.

Sie enden, bezogen auf das jeweilige Versicherungsprodukt, im Bereich der Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens.

Versicherungsmakler von Landwirten werden daher in jedem Fall dazu verpflichtet sein, auf solche Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsausfallversicherungen aufmerksam zu machen. Bei den vom Dioxin-Skandal betroffenen Landwirten müssen sie auch auf die Folgen des Schadenseintritts sowie den hierfür möglichen Versicherungsschutz hinweisen. Unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung haften Versicherungsmakler gegenüber Landwirten eventuell sogar für den durch den Dioxin-Skandal eingetretenen Betriebsausfallschaden. Das ist der Fall, wenn sie einen Landwirt bereits als Versicherungsmakler betreuen, jedoch nicht auf die Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsausfallversicherung hingewiesen haben.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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