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Sachmängel

Die Hauptpflicht des Verkäufers ist die Pflicht zur Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Kaufsache.

Jeder der Kaufsache anhaftende, tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand, zum Beispiel Größe, Gewicht, Motorleistung und so weiter wird vom Begriff der „Beschaffenheit“ umfasst.

So ergibt sich etwa aus den Angaben eines privaten Gebrauchtwagenverkäufers im Bestellformular „Unfallschaden lt. Vorbesitzer nein“ keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern lediglich eine Wissenserklärung oder - besser - Wissensmitteilung. Insoweit haftet der Verkäufer nur dafür, dass die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiedergegeben worden sind. Die Angabe eines privaten Verkäufers im Kaufvertragsformular „Kilometerstand: 30.000 km“ beinhaltet eine Beschaffenheitsangabe, jedoch keine Beschaffenheitsgarantie.

Eignung zur gewöhnlichen Verwendung

Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Als Vergleichsmaßstab ist die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art, also bei Sachen auch anderer Hersteller mit demselben Qualitätsstandard heranzuziehen. Den Maßstab für die technische Beurteilung der Funktionstauglichkeit eines Fahrzeugs bildet ein Vergleich mit anderen typgleichen Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der Technik.

Allerdings ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert. Der Umstand, dass ein Kfz mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist stellt keinen Sachmangel dar, wenn dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Wo die Grenze des nichtoffenbarungspflichtigen „Bagatellschadens“ zu ziehen ist, wird unterschiedlich beurteilt.

Ein Reparaturkostenaufwand von 1.770 Euro ist jedenfalls nicht mehr unerheblich und damit offenbarungspflichtig.

Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es regelmäßig nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb nicht grundsätzlich in Frage gestellt, wenn einzelne, auch wesentliche Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Zur üblichen Beschaffenheit gehören auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder ihrer Gehilfen. Ein Werbeprospekt eines Autoherstellers stellt eine öffentliche Äußerung des Herstellers dar. Trifft die dadurch hervorgerufene Erwartung des Käufers, das Fahrzeug sei für Normalbenzin mit 91 ROZ geeignet, nicht zu, kann dies einen Sachmangel begründen.

Ist in einer Internetanzeige eine Klimaanlage als Ausstattungsmerkmal angegeben, so wird diese öffentliche Äußerung nicht in gleichwertiger Weise berichtigt, wenn die Klimaanlage tatsächlich fehlt und deshalb im Kaufvertrag nicht als Sonderzubehör aufgeführt wird. Die Berichtigung einer inhaltlich falschen Äußerung muss vor Abschluss des Kaufvertrages so erfolgen, dass der Käufer sie wahrnehmen kann.

Im Einzelfall kommt die Übernahme einer selbständigen oder unselbstständigen Garantie, die auch konkludent übernommen werden kann, in Betracht.

Sie setzt im Kaufrecht voraus, dass der Verkäufer die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit übernommen hat und im Rahmen dieser Gewährübernahme für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will. Bei üblichen notariellen Kaufverträgen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Garantiewille des Verkäufers in Bezug auf die Verschaffung des Eigentums vorliegt.

Auch beim Verkauf eines Fahrzeugs übernimmt der Verkäufer regelmäßig keine (selbständige oder unselbständige) Garantie dafür, das Eigentum an der Sache verschaffen zu können. In der Vorlage eines Wertgutachtens über einen zu verkaufenden Gebrauchtwagen liegt jedenfalls dann keine Garantie des Verkäufers, wenn das Gutachten erst auf Wunsch des Käufers eingeholt wird und der Verkäufer Privatmann ist.

Die Angabe „fahrbereit“ beim Verkauf eines Gebrauchtwagens stellt keine Haltbarkeitsgarantie für die Fahrbereitschaft über einen längeren Zeitraum oder eine längere Strecke dar. In der Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtwagens durch einen privaten Verkäufer liegt auch beim Verkauf über das Internet in der Regel keine stillschweigende Beschaffenheitsgarantie, sondern nur eine Beschaffenheitsvereinbarung.

Der Hinweis in einem Internetangebot, der nicht angeschlossene Motor einer gebrauchten Segelyacht sei in einer Wassertonne getestet worden, beinhaltet ebenfalls keine Übernahme einer Garantie für die Gebrauchstauglichkeit eines Motors. Denn dabei übernimmt der Verkäufer nicht in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für die Gebrauchstauglichkeit des Yachtmotors.

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RA Rüdiger Martis

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