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VIP Medienfonds II

Auf Anleger der VIP Medienfonds 2 könnten immense Steuernachzahlungen zu kommen.

Kürzlich hat die Fondsgeschäftsführung den Zeichnern der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG mitgeteilt, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet. Auf Seiten der Fondsgesellschaft bestünden noch Verbindlichkeiten sowie nicht bilanzierte Verpflichtungen in erheblichem Umfang. Diese Verpflichtungen müssen bei der Realisierung von Erlösen aus der Bibliotheksverwertung vorrangig für Ausschüttungen bedient werden. Selbst nach Mitteilung der Fondsgesellschaft ist daher nicht davon auszugehen, dass nach der Befriedigung der Gläubiger ein Liquiditätserlös verbleibt, der an die Gesellschafter verteilt werden könnte.

Nachdem der VIP Medienfonds 2 so konstruiert war, dass die Gesellschafter lediglich 55 Prozent der Zeichnungssumme zuzüglich Agio leisten mussten, besteht für die restlichen 45 Prozent grundsätzlich nach wie vor die Möglichkeit der Haftung der Gesellschafter. Damit ist das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 IV Handelsgesetzbuch (HGB) betroffen. Die noch bestehenden Verpflichtungen des VIP Medienfonds sind zu bezahlen, wenn das Fondsvermögen nicht ausreicht. Das hat zur Folge, dass die Anleger zur Zahlung des ausstehenden Teils der Kommanditeinlagen aufgefordert werden könnten.

In „guten Zeiten“ haben die Kommanditisten des VIP Medienfonds 2 Ausschüttungen bekommen und damit zum Teil die Raten für ihren darlehensfinanzierten Fondsanteil bezahlt. Anlageberater hatten die geplanten Ausschüttungen in persönliche Prognoseberechnungen zur Darstellung der zu erwartenden Rendite einkalkuliert. Nun könnte sich zeigen, dass diese Ausschüttungen tatsächlich keine Gewinne darstellten und zur Haftung der Kommanditisten führen.

Insbesondere bei Fondsgesellschaften, welche sich in der Krise befinden, ist die Möglichkeit von Rückforderungen geleisteter Ausschüttungen immer zu beachten.

Solange die Fonds noch existieren, werden Ausschüttungen auch im Rahmen von Sanierungsvereinbarungen mit den finanzierenden Banken zurückgeführt. Dabei wird zum Beispiel damit gedroht, dass ein Insolvenzverwalter diese Ausschüttungen „sowieso" zurückfordern könne und man solle doch dem Fonds eine Chance geben. Ohne die Zahlungen der Anleger werde der Fonds insolvent. Dabei lockt man mitunter die Anleger mit einem Nachlass auf die Haftung, der jedoch im Insolvenzfalle nicht gelten solle.

Zurück zu zahlen wären die Ausschüttungen, wenn sie tatsächlich aus Eigenkapital herrührten, die Anleger also sozusagen ihre ehemaligen Einzahlungen zurückbekamen. Dies ist die Regel nach § 171 II und 172 IV HGB. Geltend machen können diese Ansprüche nur die Gläubiger des Fonds und im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter. Häufig handeln die Fonds aber selbst im Auftrag des Gläubigers.

Ob die Ausschüttungen Eigenkapital oder Gewinne waren, ist für einen Anleger häufig auf den ersten Blick nicht zu erkennen.

Die Begriffe „Eigenkapital“ und „Gewinne“ sind im Handelsgesetzbuch klar definiert. Allein ein prospektgemäßer Verlauf der Fondsentwicklung garantiert noch keine Gewinne. Aufgrund der hohen Verlustzuweisungen in der Anfangsphase von mitunter über 100 Prozent waren in den meisten Fonds die Eigenkapitalkonten in der Anfangsphase aufgezehrt. Wurden dann in der Folgezeit Ausschüttungen gezahlt, erfolgten diese zwangsläufig aus dem Eigenkapital und nicht aus Gewinnen, so dass die Haftung wieder auflebte.

So ist auch im Falle der Insolvenz zu prüfen, ob die Ausschüttungen tatsächlich aus dem Eigenkapital herrührten oder aus Gewinnen. Gegen die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen seitens des Insolvenzverwalters können die Anleger mit Ansprüchen gegen die Fondsgesellschaft aufrechnen.

Viele Anleger wissen indes noch nicht, dass sie hinsichtlich ihrer Beteiligung falsch beraten beziehungsweise nicht aufgeklärt wurden.

Eine solche Falschberatung löst Schadensersatzansprüche gegen die Berater oder die beratenden Banken aus. Demzufolge bestehen begründete Ansatzpunkte für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Berater nicht auf die mögliche Nachschusspflicht, das Totalverlustrisiko oder - vor allem bei der Beratung durch die Bank - gezahlte Provisionen hingewiesen hatte.

Besonders im Hinblick auf das verjährungskritische Datum des 31. Dezember 2010 sollten geschädigte Anleger des VIP Medienfonds 2 ihre persönlichen Möglichkeiten dringend prüfen lassen und sich von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen.

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Bettina Wittmann

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