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Partiarische Darlehen für die Vereinigung zum Europäischen Branchenkompetenzzentrums für die Gesundheitswirtschaft - Informationen für betroffene Anleger.

Spätestens nachdem betroffene Anleger vom Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – Insolvenzgericht – um die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Vereinigung mit der Bezeichnung „Europäisches Branchenkompetenzzentrum für die Gesundheitswirtschaft“ Kenntnis erlangt haben, dürften sie die Sinnhaftigkeit der seinerzeit erfolgten Anlageberatung für Partiarische Darlehen in Frage gestellt haben.

„Die Vereinigung zum Europäischen Branchenkompetenzzentrums für die Gesundheitswirtschaft sollte europaweit Informationen und Wissen für die Mitglieder koordinieren und hierfür ein Spezialistennetzwerk zur Verfügung stellen, welches „hohen ethischen Anforderungen“ entspricht und für die Mitglieder Hilfestellungen erarbeitet und organisiert. Zur Finanzierung der EWIV sollten Finanzanleger der Vereinigung Gelder in Form von partiarischen Darlehen zur Verfügung stellen. Die Mindestbeteiligung lag bei EUR 5.000,00 und lief als Festzinsanleihe drei Jahre. Es wurde eine prognostizierte Ausschüttung von 134% angegeben“.

Das Europäische Branchenkompetenzzentrum für die Gesundheitswirtschaft hatte sich zu dem Zweck zusammengeschlossen, rechtssichere Lösungen für die Gesundheitswirtschaft zu entwickeln, um eine moderne medizinische Versorgung im dritten Jahrtausend zu ermöglichen. So heißt es unter anderem in einer Informationsbroschüre, welche das Europäische Branchenkompetenzzentrum für die Gesundheitswirtschaft herausgegeben hatte:

„Das Europäische Branchenkompetenzzentrum für die Gesundheitswirtschaft EWIV mit Sitz in Berlin, London und Brüssel hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Verbänden, Politik und Wirtschaft zu fördern, unterstützt Körperschaften und Unternehmen bei allen betrieblichen Prozessen und öffnet ihnen die Türen zu anderen EU-Ländern. Die Vereinigung hilft Unternehmen mit Sitz in oder außerhalb der EU, ihre Produkte in Deutschland oder in den EU-Staaten zu vermarkten oder sich hier niederzulassen. Das Branchenkompetenzzentrum für die Gesundheitswirtschaft unterstützt mit seinen Mitgliedern und Partnern Unternehmen, Kliniken und Einrichtungen des Gesundheitswesens – europaweit – mit rechtssicheren Lösungen von der Planung bis zum Alltagsbetrieb“.

Um diesen Zweck umzusetzen, sammelte die EWIV unter anderem im Wege von partiarischen Darlehen Gelder ein und versprach den Anlegern hierfür überdurchschnittlichen Renditezahlungen.

Anleger berichten allerdings auf Nachfrage, dass um die grundsätzlich einem partiarischen Darlehen systemimmanent erhöhten Kapitalverlustrisiken in den geführten Gesprächen überhaupt keine Rede war. Stattdessen wurde unter Angabe einer „gesamtschuldnerischen Haftung“ dieses Geldanlagemodell als sicher beworben.

Ein partiarisches Darlehen ist eine Form der Beteiligungsfinanzierung in Gestalt eines Darlehens im Sinne von § 488 BGB. Als Entgelt für die Überlassung des Darlehens wird ein Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens oder eines Geschäfts, zu dessen Zweck (insbesondere zur Finanzierung) das Darlehen gewährt wurde, vereinbart.

Ein partiarisches Darlehen muss einen sog. qualifizierten Nachrang haben. Hierbei vereinbaren die Parteien, dass die Forderung des Anlegers schon dann nicht bedient wird, wenn die Rückzahlung einen Insolvenzgrund herbeiführen würde. Das hohe Risiko bei Begebung eines partiarischen Darlehens mit Nachrangvereinbarung liegt also nicht nur darin, dass der Anleger keinen Einfluss auf die Geschäfte und auch keinen ausreichenden Einblick in die Geschäftsentwicklung des Unternehmens hat. Der Anleger spekuliert auf das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens, ohne dass ihm die Informations- und Kontrollrechte eines Gesellschafters zustünden. Mit Vereinbarung einer Nachrangabrede gehen die Anleger ein weiteres unternehmerisches Risiko ein, das durchaus dem einem Gesellschafters entspricht und höher ist als das allgemeine Unternehmensrisiko. Denn ein Anleger, der sich auf einen qualifizierten Nachrang einlässt, muss sein Kapital wie ein Gesellschafter gerade dann im Unternehmen belassen, wenn es in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Dies kann schon passieren, wenn das wirtschaftliche Konzept des Unternehmens nicht trägt oder gar unseriös ist. Das Unternehmen kann das Kapital des Anlegers in einer solchen Lage aufgrund des Nachrangs zu Gunsten anderer Gläubiger verbrauchen, ohne Insolvenz anmelden zu müssen.

Außerdem ist es europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen nach Art. 23 EWIV-VO generell nicht gestattet, am Kapitalmarkt teilzunehmen. Dieser Rechtsform war es schlichtweg verboten, Gewinne zu erzielen.

Betroffene Anleger sollten umgehend fachkundige Hilfe zur Prüfung / Durchsetzung möglicher Ersatzansprüche gegen den agierenden Anlageberater / Anlageberatungsgesellschaft prüfen lassen. Die von den einzelnen Prozessbevollmächtigten der Anleger angemeldeten Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle wurden vom Insolvenzverwalter allesamt vorläufig bestritten. Auch inwieweit es dem agierenden Insolvenzverwalter gelingen wird, der Insolvenzmasse Kapital zuzuführen, ist bislang noch völlig offen.

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Über den Autor

Rechtsanwältin Bettina Wittmann


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