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Pfändungsschutz

Die Pfändung - sie ist die staatliche Beschlagnahme von Geld oder Eigentum des Schuldners zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen. Nicht immer jedoch darf sie angewandt werden. Mit Eröffnung der Insolvenz gilt automatisch der Pfändungsschutz für den Schuldner.

Sein einziger Gläubiger ist ab jetzt der Treuhänder. An ihn muss kraft Gesetzes jegliches pfändungsfreie Einkommen sowie auch das Vermögen abgeführt werden. Im Grunde genommen ist das ebenfalls eine, wenn auch eigene Form der Pfändung.

In allen anderen Situationen muss der Schuldner damit rechnen, dass seine Gläubiger von den vielfältigen gesetzlichen Pfändungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Allgemeine Rechtsgrundlage zum Pfänden ist § 808 ZPO, der Zivilprozessordnung. Danach kann der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen wie Bargeld, Kostbarkeiten und Wertpapiere direkt mitnehmen. Andere Gegenstände bleiben im Gewahrsam des Schuldners, sofern dadurch die Gläubigerbefriedigung nicht gefährdet ist. In diesem Fall wird die Pfändung durch das sichtbare Anbringen eines Pfändungssiegels wirksam.

Pfändungsschutzkonto mit gesetzlicher sowie individueller Pfändungsfreigrenze

Das Pfändungsschutzkonto, abgekürzt P Konto bietet einen Pfändungsschutz für das Girokonto. Pfändungsgeschützt ist ein gesetzlich festgelegter Monatsfreibetrag. Er richtet sich nach der Zahl an unterhaltsberechtigten Angehörigen des Schuldners. Das kontoführende Kreditinstitut „wandelt das Girokonto in ein P Konto um“. Aus der Bescheinigung gemäß § 850k ZPO ist für das Kreditinstitut die Höhe des Pfändungsfreibetrages ersichtlich. Er beträgt für den Schuldner selbst 1.080 Euro und gemeinsam mit einem Unterhaltsberechtigten 1.630 Euro. Diese Pfändungsfreigrenze kann nach § 850f ZPO auf Antrag des Schuldners beim Vollstreckungsgericht erhöht werden. Zu den Anlässen gehören „besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen“.

Mit diesem Schutz ist gewährleistet, dass dem Schuldner ein dauerhaft ausreichendes Einkommen für seinen Lebensunterhalt verbleibt. Das P Konto ist ein Guthabenkonto ohne Dispo-Kredit. In der Schufa des Schuldners wird das Girokonto mit dem Zusatz „Pfändungsschutzkonto“ versehen. Für Gläubiger ist das Kontoguthaben bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze absolut tabu.

Auto Pfändung verhindern – erfolgreich für bescheidene Lebensführung

Das Fahrzeug gehört zu den grundsätzlich pfändbaren beweglichen Sachen. Entscheidend ist im persönlichen Einzelfall des Schuldners, ob er das Auto für den notwendigen, wie der Gesetzgeber formuliert bescheidenen Lebensunterhalt dringend braucht oder eher nicht. Wenn ja, dann lässt sich auf Antrag beim Vollstreckungsgericht eine Auto Pfändung verhindern, sofern sich vor Ort der Gerichtsvollzieher nicht einsichtig zeigt.

Dazu einige Beispiele

  • Die „Luxuskarosse just for fun“ im Eigentum des Schuldners ist uneingeschränkt pfändbar
  • Der Kleinwagen bleibt pfändungsfrei, wenn er zum Erreichen der Arbeitsstätte benötigt wird
  • Gleiches gilt für ein Altfahrzeug, das keinen pfändbaren Wert darstellt
  • Ist es zumutbar und vertretbar, den Arbeitsplatz mit dem ÖPNV zu erreichen, dann steht die Pfändungsfreiheit des Autos auf wackeligen Füßen. Jetzt liegt es an guten Argumenten des Schuldners sowie auch an einem gewissen Goodwill des Gerichtsvollziehers. Ausschlaggebend ist letztendlich das Vollstreckungsgericht an dem Amtsgericht, für dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher tätig wird.

Erbschaft pfänden - erst nach Antritt des Erbes

Die Erbschaft ist als Vermögenszuwachs pfändbar. Das gilt als Grundaussage für alle Arten und Formen des Erbens. Sobald der Erbe die Erbschaft angenommen hat, muss er damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher, wie man sagt, auf der Matte steht.

Der Gläubiger kann den erbberechtigten Schuldner jedoch nicht dazu zwingen, das Erbe anzunehmen. Der Erbe kann sich durchaus auch dazu entscheiden, das Erbe auszuschlagen mit der Folge, dass der Gläubiger dann leer ausgeht.

Der Gläubiger muss abwarten, bis der Erbfall auch tatsächlich eintritt. Sein Pfändungsanspruch beschränkt sich bei Miterben oder bei einer Erbengemeinschaft auf den begrenzten Erbanteil des Schuldners.

Zwischen dem Erbfall und dem eigentlichen Erbantritt liegt gemäß § 1944 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches die gesetzliche Frist von sechs Wochen, in der die Erbschaft ausgeschlagen werden kann. Insofern muss der Gläubiger nach § 778 ZPO mit der Zwangsvollstreckung solange warten, bis der Schuldner das Erbe durch Erklärung angenommen oder ausgeschlagen hat.

Steuererstattung pfänden – nur mit gesonderter Ausweisung im Pfändungsbeschluss

Nach § 46 AO, der Abgabenordnung „….. können Ansprüche auf Erstattung von Steuern, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen gepfändet werden …..“. Die Erstattung von gezahlten Steuern ist, wenn auch nachträglich, ebenfalls ein Vermögenszuwachs, der nicht dem Pfändungsschutz unterliegt.

Aus dem Gesetzestext von § 46 Absatz 6 AO ergibt sich, dass die Steuererstattung wie beispielsweise aus einem Lohnsteuerjahresausgleich nicht automatisch pfändbar ist, sondern als solche in dem Pfändungsbeschluss namentlich genannt werden muss. Steuererstattungen sind pfändbar, weil sie keine unpfändbaren Bezüge nach § 805a ZPO sind.

Resümee zu Pfändung und Insolvenz

Das buchstäblich leidige Thema Pfändung endet für die bis dahin aufgelaufenen Verbindlichkeiten mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen ersten Wohnsitz hat.

Während der insgesamt sechsjährigen Insolvenzzeit ist eine Pfändung auf solche Verbindlichkeiten begrenzt, die als „Neuschulden“ aufgelaufen und im Gegensatz zu den „Altschulden“ nicht im Insolvenzverzeichnis berücksichtigt sind. Diese Situation ist sicherlich nicht alltäglich, sie ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.

Über den Autor

Brabanter Straße 53
50672 Köln


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