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Architektenhonorar

Das Pauschalhonorar des Architekten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Grundsätzliche Voraussetzung für die Vergütung des Architekten ist der wirksame Architektenvertrag, das (ganz oder teilweise) fertig gestellte Architektenwerk sowie die Fälligkeit der vereinbarten oder üblichen Vergütung. Oftmals stellt sich jedoch die Frage, welche Vergütung überhaupt geschuldet ist. Eine Vereinfachung dieser Frage lässt sich dadurch erreichen, dass ein Pauschalhonorar für die Architektenleistung vereinbart wird. Hierbei sind regelmäßig die Einschränkungen des § 4 HOAI zu beachten.

1. Schriftform

Gemäß § 4 Absatz 1 HOAI ist die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Honorarvereinbarungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) handhabt diese Schriftform sehr streng. Wechselseitige Bestätigungsschreiben genügen nicht. In der Entscheidung vom 28. Oktober 1991 hat der BGH eine Berufung auf die Formnichtigkeit nicht ausgeschlossen. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle eine Berufung auf die Formnichtigkeit wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben für unwirksam erachtet. Zur Vermeidung von Konfliktpotential ist daher geboten, die Unterschriften auf einer einheitlichen Urkunde zu leisten.

2. Pauschalhonorarvereinbarung

Die Pauschalhonorarvereinbarung muss gemäß § 4 Absatz 1 HOAI grundsätzlich bei der Auftragserteilung getroffen werden. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH vom 16. Dezember 2004 (Aktenzeichen VII ZR 16/06) ist dabei der Zeitpunkt der Auftragserteilung mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gleich zu setzen.

3. Einhaltung des Höchstpreises / Mindestpreises

Nach der HOAI sind die Vertragsparteien nicht gänzlich frei, was die Vergütungshöhe angeht. So wird vorgeschrieben, dass sowohl die vorgesehenen Mindestpreise als auch die Höchstpreise einzuhalten sind. Zur Bestimmung der Mindest- und Höchstpreise sind gemäß § 10 HOAI unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 (April 1981) die anrechenbaren Kosten zu ermitteln. Die ebenso zu ermittelnde Honorarzone richtet sich im wesentlichen nach den jeweiligen Schwierigkeiten der Planungsanforderungen. Eine Regelung befindet sich in den entsprechenden Einzelvorschriften sowie den hierzu gehörigen Honorartafeln. Aus letzteren lassen sich die Mindest- und Höchstsätze für die jeweilige Honorarzone unter Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten entnehmen. Befindet sich das vereinbarte Pauschalhonorar im Rahmen dieser Grenzen, ist die Höhe des Honorars bei vollständiger Leistungserbringung grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Überschreitet die Honoraranforderung den Höchstsatz, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund im Sinne der HOAI gibt, ist die Vereinbarung aber nicht unwirksam.

Vielmehr wird sie auf eine entsprechende Rüge hin gemäß § 140 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)dahingehend ausgelegt, dass der nach der HOAI zulässige Höchstsatz gelten soll. Bei einer Unterschreitung der Mindestsätze ist die Vereinbarung des Pauschalhonorars, soweit nicht ein Grund nach § 4 Absatz 2 HOAI hierfür vorliegt, unwirksam. Anstelle des vereinbarten Honorars kann der Architekt dann den Mindestsatz verlangen.

Die vorgenannten Voraussetzungen sind für die Grundfälle der Honorarvereinbarung einzuhalten, will man die bezweckte Vereinfachung erreichen. Daneben sind bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedindungen und Formularverträgen die Voraussetzungen der §§ 305 ff. BGB einzuhalten.

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Dr. Olaf Aden

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