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UN-Kaufrecht

Die Internationalität des heutigen Geschäftsverkehrs hat zur Folge, dass das BGB häufig nicht mehr die maßgeblichen Normen vermittelt.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1991 ratifizierte die Bundesrepublik Deutschland das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. (UN-Kaufrecht / Convention on the International Sale of Goods / CISG). Das so genannte UN-Kaufrecht gilt seit dem 1. Januar 1991 automatisch für alle Exportgeschäfte, das heißt Verträge, die Warenlieferungen zum Gegenstand haben und einen bestimmten Bezug zu mindestens einem der Vertragsstaaten aufweisen.

Gegenständlicher – zeitlicher Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn die Parteien einen Kaufvertrag über die entgeltliche Lieferung von Waren geschlossen haben, wobei mit dem Begriff Ware nur bewegliche Gegenstände erfasst werden. Ohne Bedeutung für die Anwendung des CISG ist die handels- oder bürgerrechtliche Natur des Geschäftes sowie die Kaufmannseigenschaft der Beteiligten.

Gemäß Artikel 2 CISG findet das Übereinkommen keine Anwendung:

  • bei Waren, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, es sei denn, dem Verkäufer war diese Tatsache nicht bekannt,

  • bei Versteigerungen,

  • auf Grund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen,

  • bei Wertpapieren oder Zahlungsmitteln,

  • bei Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen,

  • bei elektrischer Energie.

Das UN-Kaufrecht gilt gleichermaßen für Werklieferungsverträge, es sei denn, der Käufer erbringt wesentliche Zulieferungen. Zudem ist das CISG zeitlich nur anwendbar, wenn das Vertragsangebot abgegeben wurde, nachdem das UN-Kaufrecht in den beteiligten Vertragsstaaten in Kraft getreten ist.

Räumlich - persönlicher Anwendungsbereich

Das CISG regelt ausschließlich Warenlieferungen internationalen Charakters. Maßgebliches Kriterium für die räumlich persönliche Abgrenzung sind die Niederlassungen der an dem Geschäft beteiligten Parteien. Die Staatsangehörigkeit von Käufer und Verkäufer ist ohne Bedeutung. Das Erfordernis des internationalen Charakters ist demnach erfüllt, wenn die Parteien zur Zeit des Vertragsabschlusses erkennbar ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben. Würde man zum Beispiel eine Lieferung durch eine Niederlassung einer niederländischen Verkäuferin in Deutschland nachweisen, wäre das CISG allein aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht anwendbar, so dass nationales Zivilrecht anzuwenden wäre.

In diesem Fall müßte nach dem deutschen internationalen Privatrecht (IPR) gefragt werden, ob deutsches oder niederländisches nationales Zivilrecht anzuwenden wäre. Dies wäre das Recht desjenigen Staates, in dem die Verkäuferin, welche die charakteristische Leistung eines Kaufvertrages zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, da es sich um eine Gesellschaft handelt, ihre Hauptverwaltung hat, hiermit also die Niederlande. Da nach deutschem autonomen IPR niederländisches Recht Anwendung finden würde, greift das UN-Kaufrecht durch die Variante des Artikels 1 Absatz 1b CISG erneut ein. Im Verhältnis Deutschland/Niederlande ist zu dieser Anwendungsvorschrift kein Vorbehalt erklärt worden. Im Beispielsfall sind die Anwendungsvoraussetzungen des UN-Kaufrechts erfüllt, daher gilt das UN-Kaufrecht grundsätzlich, ohne dass es einer Willensbekundung der Parteien bedarf.

Pflichten der Parteien

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware zu liefern, die Warendokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen. Gegenstand der Lieferung ist die von dem Käufer gekaufte Ware. Damit entsprechen die Pflichten des Verkäufers im wesentlichen dem aus dem deutschen Recht bekannten Pflichtenspektrum. Artikel 4 CISG regelt zudem die Übergabe von Warendokumenten. Als Besonderheit ist die Verpflichtung des Verkäufers hervorzuheben, leistungshindernde Umstände bereits in angemessener Frist nach deren Erkennbarkeit dem Käufer mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet die Ware abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen.

Zunächst trifft das UN-Kaufrecht keine Aussage zur Währung, in der der Kaufpreis zu zahlen ist.

Im Zweifel ist der Preis in der Währung zu leisten, die am Sitz des Verkäufers gesetzliches Zahlungsmittel ist. Die Kaufpreiszahlungspflicht ist im Zweifel am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu erfüllen. Damit erschließt sich den deutschen Exporteuren im Inland der Gerichtsstand des Erfüllungsorts.

Artikel 54 sieht ausdrücklich die Verpflichtung des Käufers zur Vorbereitung der Zahlung vor. Dies kann zum Beispiel die rechtzeitige Gestellung eines L/C (Letter of Credit, Akkreditiv) sein. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung eröffnet dem Verkäufer alle Rechtsbehelfe wegen Vertragsverletzung durch den Käufer. Die Gefahr geht in der Regel mit vertragsgemäßer Übergabe der Kaufsache an den ersten Beförderer über, wobei es jedoch hier auf die genaue Vereinbarung ankommt, vor allem wenn mehrere Beförderer eingeschaltet werden.

Beispiel: A und B schließen einen Kaufvertrag. In diesem Kaufvertrag ist eine Vereinbarung darüber enthalten, an welchem Ort die Ware an den Beförderer übergeben werden soll.

Wird zwischen den Parteien vereinbart, dass die Übergabe der Ware an den Beförderer an einem bestimmten Ort zu erfolgen hat, so geht die Gefahr auf den Käufer erst dann über, wenn die Ware an diesem bestimmten Ort übergeben wird. Wird dagegen kein Übergabeort vereinbart, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware dem ersten Beförderer übergeben worden ist. Die bloße Aushändigung an den Spediteur genügt - anders als im deutschen Recht - hingegen nicht. Umsatzsteuerlich gilt anderes. Die INCOTERMS 2000 sind ebenfalls mit ihren abweichenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

Leistungsstörungsrecht

Das UN-Kaufrecht differenziert nicht nach verschiedenen rechtlichen Figuren der Leistungsstörung, sondern geht statt dessen von einem einheitlichen Begriff der Vertragsverletzung aus. Insoweit hatte es Vorbildfunktion für die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform in Deutschland. Eine Vertragsverletzung ist stets gegeben, wenn nach allein objektiver Beurteilung, das heißt grundsätzlich ohne Ansehen eines Verschuldens einer Partei, diese die ihr obliegende Leistung nicht ordnungsgemäß erbringt.

Im Hinblick auf die durch die Pflichtverletzung ausgelösten Rechtsfolgen wird lediglich danach unterschieden, ob die Leistungsstörung wesentlich oder nicht wesentlich ist. Nicht die Art der Leistungsstörung, sondern ihr Gewicht ist demnach Ausgangspunkt für die Rechtsfolgen. Es ist neben Wandlung und Minderung stets auch zusätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz gegeben, es sei denn, dass die ihre Leistung nicht ordnungsgemäß erbringende Partei, sich entlasten kann. Anders als im deutschen Recht ist die Ware nicht nur bei qualitativen Abweichungen nicht vertragsgemäß, sondern auch bei Mengenabweichungen sowie bei Aliud-Lieferungen.

Bei Lieferungen nicht vertragsgemäßer Ware hat der Käufer die Ware innerhalb kurzer Frist auf erkennbare Vertragswidrigkeiten zu untersuchen und in angemessener Frist dem Verkäufer die Pflichtverletzung abzuzeigen. Da die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz nach dem UN-Kaufrecht unabhängig von einem Verschulden eintritt, sofern die ihre Leistungen nicht ordnungsgemäß erbringende Partei sich nicht entlasten kann, bedarf es anderer Mechanismen, um den Umfang des Schadens einzugrenzen.

Vertragsmäßigkeit der Ware

Bei einer Lieferung vertragswidriger Waren im Sinne der Artikel 35, 36 CISG hat der Käufer eine zweistufige Vorgehensweise einzuhalten, um sich die aus der vertragswidrigen Lieferung resultierenden Folgeansprüche zu erhalten:

  1. Nach Artikel 38 CISG ist der Käufer zunächst gehalten, die Ware innerhalb kurzer Frist auf erkennbare Vertragswidrigkeiten zu untersuchen.

  2. Innerhalb einer angemessenen Frist hat der Käufer dann die Vertragswidrigkeit dem Verkäufer anzuzeigen, unter genauer Bezeichnung nach Art und Umfang. Die angemessene Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Vertragswidrigkeit entweder aufgrund der Untersuchung festgestellt hat oder, bei nicht erkennbaren Mängeln, entweder tatsächlich aufdeckt oder aber hätte aufdecken müssen, Artikel 39 Absatz 1 CISG.

Beispiel: A kauft bei B eine Maschine. Die Lieferung der Maschine erfolgt am 21. Januar 2003. Mit Fax vom 18. März 2003 wird seitens A eine Mängelrüge erhoben. Er hat beim erstmaligen Einsatz der Maschine festgestellt, dass diese nicht ordnungsgemäß funktioniert und verlangt nun die Beseitigung der Mängel.

Die Frist zur Mängelrüge nach Artikel 39 (1) CISG beginnt mit Ende der Untersuchungspflicht. Der Käufer verliert grundsätzlich das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat oder hätte feststellen können, anzeigt.

Die Untersuchung hat innerhalb einer Frist stattzufinden, die die Umstände erlauben. Grundsätzlich wird ein Probelauf der Maschinen verlangt, um sich von der Funktionsfähigkeit zu überzeugen. Es ist nicht ausreichend, wie oben im Fall dargelegt, die Maschine nach der Lieferung nicht zu untersuchen und dies erst im Rahmen des tatsächlichen Einsatzes zu tun. Für eine solche Untersuchung werden für gewöhnlich zwei Wochen angesetzt, und danach hat unverzüglich die Anzeige der Mängel zu erfolgen.

Im oben genannten Beispiel wäre demnach die Mängelrüge zu spät erfolgt.

Eine Abweichung von diesem Grundsatz erlaubt Artikel 44 CISG, der eine Entschuldigung für die Verspätung vorsieht. Dieser entschuldigten Verspätung muss jedoch ein guter Grund folgen, um dann tatsächlich noch Schadensersatz oder Preisminderung verlangen zu können.

Wichtig ist zudem noch eine genaue Bezeichnung der Art und des Umfangs der Vertragswidrigkeit.

Beispiel: Nach Erhalt der bestellten Ware schickt der Käufer ein Fax an den Verkäufer, worin er den Mangel der Ware folgendermaßen beschreibt: “Die Artikel wurden nicht gemäß unserer Vorgaben gefertigt und können somit nicht an unsere Kunden ausgeliefert werden.”

Eine solche Bezeichnung ist nicht ausreichend. Der Verkäufer muss anhand der Bezeichnung in die Lage versetzt werden, eine Ersatz- oder Nachlieferung in die Wege zu leiten. Die Ungenauigkeit der Bezeichnung wird auch nicht etwa dadurch geheilt, dass der Käufer und der Verkäufer über das Vorliegen von Mängeln verhandeln.

Das Rügerecht endet zwei Jahre nach Aushändigung der Ware.

Eine nicht ordnungsgemäße Anzeige bedeutet, dass der Käufer die aus der Vertragswidrigkeit der Ware ableitbaren Folgeansprüche verliert, es sei denn, dass der Käufer die Vertragswidrigkeit kennt oder kennen muss und sie gleichwohl verschweigt, Artikel 40 CISG.

Folgeansprüche

Als Rechtsbehelf für grundsätzlich jede Art von Pflichtverletzung eröffnen Artikel 46 ff. dem Käufer die Möglichkeit, vom Verkäufer weiterhin die Erfüllung der ihm gebliebenen Pflichten zu verlangen.

Vertragsaufhebung

Unabhängig von der Art der Pflichtverletzung kann der Käufer, innerhalb der dafür vorgesehen Fristen, den Vertrag aufheben und zusätzlich Schadenersatz geltend machen kann. Dazu ist der Käufer allerdings nur berechtigt, wenn trotz Nachfristsetzung keine Lieferung erfolgt oder die Pflichtverletzung des Verkäufers wesentlich ist, Artikel 49 Absatz 1 CISG. Letztere Einschränkung gilt insbesondere auch dann, wenn sich die gelieferte Ware als vertragswidrig herausstellt.

Die Lieferung vertragswidriger Ware macht gewöhnlich nur dann eine wesentliche Vertragsverletzung aus, wenn die Vertragswidrigkeit, insbesondere auch unter Berücksichtigung des dafür erforderlichen Zeitbedarfs, nicht angemessen behoben wird und eine anderweitige Verwertung der Ware von dem Käufer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. Dem Käufer darf es nicht zumutbar respektive möglich sein, die Ware anderweitig zu verarbeiten oder die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abzusetzen. Ansonsten kann nicht von einer wesentlichen Vertragsverletzung ausgegangen werden.

Ist es aus der Sicht des Käufers nicht zumutbar, die Ware in anderer Weise zu verwerten, so ist er hinsichtlich der Unzumutbarkeit darlegungs- und beweispflichtig.

Will der Käufer nun endgültig vom Vertrag Abstand nehmen, so muss er diesbezüglich auch unmissverständlich den Willen äußern, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen. Der an den Verkäufer gerichtete Vorwurf des Vertragsverstoßes reicht für eine Aufhebung des Vertrages nicht aus. Bezüglich der Frage, ob der Verkäufer eine Äußerung des Käufers als Aufhebungserklärung verstehen musste, ist gemäß Artikel 8 (2) 3 CISG auch auf das spätere Verhalten des Käufers abzustellen. Wird zum Beispiel bei nachfolgenden Gesprächen über eine weitere Zusammenarbeit die Aufhebung des Vertrages nicht angesprochen, braucht der Verkäufer vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, dass frühere Vorwürfe des Käufers eine Vertragsaufhebung darstellen sollten.

Weiterhin muss der Käufer die Aufhebungserklärung auf eine bestimmte Vertragsverletzung beziehen. Die Aufhebungserklärung kann nicht nachträglich mit anderen Mängeln begründet werden. Neben dem Recht zur Vertragsaufhebung kann der Käufer grundsätzlich stets zusätzlich Schadensersatz verlangen. Andere Rechtsbehelfe sind mit wirksamer Ausübung des Aufhebungsrechts jedoch ausgeschlossen. Im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware hat der Käufer zudem die Möglichkeit, den Kaufpreis herabzusetzen, unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits gezahlt worden ist oder nicht.

Schadensersatz

Aus Artikel 45 Absatz 1b und Absatz 2 folgt, dass der Käufer neben den vorgenannten Rechtsbehelfen der Erfüllung, Vertragsaufhebung und Minderung stets zusätzlich berechtigt ist, Schadensersatz geltend zu machen. Auch soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Erfüllung, Vertragsaufhebung oder Minderung nicht gegeben sind, bleibt dem Käufer praktisch bei jeder Art von Pflichtverletzung des Verkäufers die Möglichkeit, Schadensersatz zu suchen.

Dieser Schadensersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussetzen können.

Verjährung

Gemäß Artikel 3 des Vertragsgesetzes zum CISG verjähren die Ansprüche des Käufers beginnend mit der Anzeige nach den Vorschriften des BGB.

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Christian Lentföhr

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