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Der Geschäftsführer fungiert grundsätzlich als gesetzlicher Vertreter eines Unternehmens

Vereinfacht ausgedrückt leitet ein Geschäftsführer ein Unternehmen; ihm obliegt also die Geschäftsführung. Er ist verantwortlich für die Handlungen und Entscheidungen des jeweiligen Unternehmens und ist diesbezüglich auch im Handelsregister als maßgebliche Führungskraft des jeweiligen Unternehmens vermerkt.

Sofern er in seiner Eigenschaft als Entscheidungsträger und Verantwortlicher gesetzliche Richtlinien bzw. Vorschriften missachtet, haftet er als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens grundsätzlich persönlich. Die Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers können allerdings variieren und sind prinzipiell abhängig von der vertraglichen Grundlage des Unternehmens respektive der Gesellschaft. Grundsätzlich hat ein Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass der formulierte Gesellschaftszweck erfüllt bzw. erreicht wird und dass die hierfür erforderlichen Handlungen sowohl festgelegt als dann auch durchgeführt werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, muss ein Geschäftsführer alle kaufmännischen, organisatorischen sowie personellen Maßnahmen ergreifen, die diesbezüglich notwendig erscheinen. Im Hinblick auf das Gesellschaftsrecht in Deutschland wird der Begriff Geschäftsführer eigentlich nur im Zusammenhang mit der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) genutzt. Demgegenüber spricht der Gesetzgeber bei der Aktiengesellschaft oder auch bei der Genossenschaft vom Vorstand.

Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers sind je nach Gesellschaftsform geregelt

Zwar ist in diesem Zusammenhang auch bei Personengesellschaften von der Geschäftsführung die Rede (Beispiel: § 115 HGB für die Offene Handelsgesellschaft), allerdings ist hiermit nicht die Vertretungsbefugnis gemeint; diese ist nämlich gesondert geregelt (Beispiel; § 125 HGB). Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertritt der Geschäftsführer dagegen die Gesellschaft grundsätzlich sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers dabei unbeschränkt, wobei diese Vertretungsmacht gemeinsam mit einem oder mehreren Geschäftsführer(n) ausgeübt werden kann. Ist eine Person alleiniger Geschäftsführer, hat er die so bezeichnete Alleinvertretungsbefugnis; diese fungiert im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen als Sonderfall, wird in der Realität aber vielfach praktiziert. Im Innenverhältnis sind die Befugnisse des Geschäftsführers demgegenüber beschnitten. Diesbezüglich hat er grundsätzlich den Forderungen respektive den Entscheidungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. Detaillierte Regelungen zur Vertretungsberechtigung respektive zur Geschäftsführung lassen sich dabei im GmbH-Gesetz (§§ 35 - 52 GmbHG) finden. Zudem sind weitere Rechte und Pflichten eines bestellten Geschäftsführers wie zum Beispiel die Insolvenzantragspflicht breit gefächert über das GmbHG verstreut.

Geschäftsführer müssen bei Pflichtverletzungen ihren Stuhl räumen

Der Geschäftsführer einer GmbH wird prinzipiell durch die Gesellschafterversammlung bestellt und auch wieder abberufen, wobei er auch gleichzeitig alleiniger Gesellschafter sein kann. Kommt es tatsächlich zu einer Abberufung respektive zu einer Kündigung, muss dabei die Organstellung explizit beachtet werden. Diese ist gerade bei einer Abberufung von dem Anstellungsvertrag zu unterscheiden; so führt die Abberufung als Organ nicht zwingend zu der gleichzeitigen Beendigung des entsprechenden Anstellungsverhältnisses innerhalb der GmbH.

Grundsätzlich aber kann die Tätigkeit als Geschäftsführer stets zeitnah und ohne Probleme beendet werden. Gerade wenn der jeweilige Geschäftsführer eine Pflichtverletzung oder gar ein Delikt begeht, können ihm schnell die entsprechenden Vertretungsrechte aberkannt werden. Ansonsten gibt es aber auch noch die Möglichkeiten, eine klassische Kündigung auszusprechen oder den Anstellungsvertrag auslaufen zu lassen.

Rechtsbeistand ist für einen Geschäftsführer im Innen-und Außenverhältnis enorm wichtig

Das Thema Geschäftsführung bzw. Geschäftsführer sowie die zugehörigen Rechte und Pflichten ist durch das deutsche Gesetz zwar ziemlich transparent und eindeutig definiert, aber es kann trotzdem vergleichsweise schnell zu rechtlichen Irritationen kommen. Gerade in Bezug auf die formulierten Pflichten eines Geschäftsführers kommt es häufig zu Rechtsstreitigkeiten, nicht zuletzt auch wegen Regressen gegen den Geschäftsführer; zudem ist die rechtliche Unterscheidung der Geschäftsführung von dem Begriff Geschäftsführer in der Praxis nicht immer deutlich voneinander abzugrenzen.

Nur ein fachspezifischer Rechtsanwalt bringt diesbezüglich eine entsprechende Rechtssicherheit und kann sich erfolgreich für die jeweilige Partei einsetzen. Zudem ist es auch für eine Organisation an sich wichtig, einen kompetenten Rechtsberater an seiner Seite zu wissen, der gerade im Außenverhältnis für die rechtlich korrekte Vorgehensweise sorgt. AdvoGarant vermittelt diesbezüglich Interessierten den jeweils passenden Rechtsanwalt.

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