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Formwechsel

Umwandlung von Unternehmen / Formwechsel – wann macht es Sinn die Rechtsform zu wechseln?

Hat sich ein neu gegründetes Unternehmen, das zum Beispiel als Einzelunternehmen ins Leben gerufen wurde, am Markt bewährt, ist es umsatzmäßig und personell gar stark gewachsen, so stellt sich die Frage, ob die ursprünglich gewählte Rechtsform noch die „Richtige“ ist. Mit der Expansion des Unternehmens, mit Veränderungen in der Struktur, höheren Anforderungen an Organisation und Geschäftsführung, können auch aus steuer- und haftungsrechtlichen Erwägungen Formwechsel in eine andere Gesellschaftsform geboten sein.

Die „richtige“ Wahl der Rechtsform kann eine entscheidende Grundlage für ein Unternehmen sein. Daher ist sie mehr als eine bloße Formsache, sie ist das Ergebnis einer unternehmerischen Entscheidung. Ein Formwechsel erlangt seine besondere Wichtigkeit durch die große Bedeutung, die diese Entscheidung langfristig in vielfältiger Weise mit sich bringt.

Die Auswirkungen zeigen sich in vielen Bereichen - wirtschaftlich, zivil- und handelsrechtlich und nicht zuletzt auch steuerrechtlich.

Die einmal getroffene Entscheidung für eine Rechtsform bedeutet nicht, dass diese Rechtsform ständig beibehalten werden muss. Das wäre insbesondere unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Erwägungen - Aufdeckung stiller Reserven, Realisierung von Gewinnen und so weiter - ein zu großer Nachteil.

Sind grundlegende Änderungen in gesellschaftsrechtlicher, familienrechtlicher, erb-, arbeits- oder mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht gegeben, so bietet der Gesetzgeber mit dem Umwandlungsgesetz die Möglichkeit mit einem Formwechsel auf diese Änderungen zu reagieren. Es ist möglich

  • die Form eines Unternehmens zu wechseln,

  • ein Unternehmen mit einem anderen zu verschmelzen,

  • ein Unternehmen aufzuspalten,

  • Teile auszugliedern und so weiter, um sie zur Neugründung eines Unternehmens zu nutzen,

ohne die stillen Reserven aufzulösen. So kann der Inhaber eines Einzelunternehmens als im Handelsregister eingetragener Kaufmann sein Unternehmen beispielsweise zur Neugründung einer GmbH ausgliedern oder auf eine bereits bestehende GmbH & Co. KG gegen Gewährung von Anteilen übertragen.

Insbesondere dem Einzelunternehmer bietet heute die Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt) eine finanziell attraktive Möglichkeit zur Gründung einer Kapitalgesellschaft.

So kann er seine persönliche Haftung beschränken. Grundsätzlich kommt die Unternehmergesellschaft (UG) auch als persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft in Betracht.

Mit Schaffung der UG dürfte der in den vergangenen Jahren verstärkt zu beobachten gewesene Run auf die Limited nach englischem Recht gebrochen sein. Allerdings wird die Limited als Gesellschaftsform im Konzern oder bei entsprechender Auslandsausrichtung durchaus ihre Berechtigung behalten.

In jedem Fall gilt jedoch

  • Die Wahl der Rechtsform ist immer eine Einzelfallentscheidung.

  • Die allein „richtige“ Rechtsform gibt es ebenso wenig, wie die ideale Rechtsform.

  • Grundsätzlich sind Kompromisse zu schließen.

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Dr. Heinz-Wilhelm Meier

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