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Ehegattentestament ("Berliner Testament")

Die erbrechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, hier §§ 2265 und 2269, sehen vor, dass Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten können.

Im Regelfalle setzen sich die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner in einem solchen Testament gegenseitig zu Erben ein. Dies hat die Folge, dass, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner verstirbt, der andere der Erbe des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners wird. In einem solchen Testament können die Ehegatten oder Lebenspartner auch bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten, das heißt also nach dem zweiten Todesfall, der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll. Hier werden regelmäßig die Kinder aus dieser Ehe bzw. ggf. auch Lebenspartnerschaft zu Erben berufen, jedoch erst dann, wenn auch der zweite Ehegatte oder Lebenspartner verstorben ist. Diese Testamentsform ist in Deutschland nach wie vor sehr beliebt, oftmals sind sich jedoch diejenigen, die ein solches TEstament errichten, nicht Darüber im Klaren, welche Auswirkungen, Vor- und Nachteile, ein solches Testament haben kann.

Der Vorteil eines solchen gemeinschaftlichen Testamentes oder auch Berliner Testamentes besteht natürlich darin, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner zunächst einmal Herr des Vermögens verbleibt und er mit möglicherweise minderjährigen Kindern keine Erbengemeinschaft bildet.

Zum Schutze der Beteiligten sieht das Gesetz hierbei vor, dass ein solches gemeinschaftlich errichtetes Testament nicht so ohne weiteres widerrufen werden kann, wie dies beispielsweise bei einem nur von einer Einzelperson errichteten Testament möglich ist. Gesetzliche Vorschriften zwingen denjenigen, der sich von einem solchen gemeinschaftlichen Testament lossagen will dazu, den anderen hier unter Beachtung entsprechender Formvorschriften nachweislich davon zu informieren, dass er an diesem Testament nicht mehr festhalten will. Mit diesen Regelungen soll für die testierenden Ehegatten ein gewisser Vertrauensschutz sichergestellt sein.

Nicht unbedingt ein Nachteil, aber unter Umständen durchaus problematisch ist hierbei der Umstand, dass bei einem solchen Testament im ersten Todesfall Abkömmlinge des verstorbenen Ehepartners oder Lebenspartners von der Erbfolge ausgeschlossen wären und dann ggf. sogenannte Pflichtteilsansprüche geltend machen könnten. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass sich der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner mit unter Umständen durchaus erheblichen Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen des Verstorbenen auseinandersetzen muss und hier ggf. das im Wege des Erbganges erworbene Vermögen deutlich abnehmen kann.

Um solchen Pflichtteilsansprüchen entgegen zu wirken gibt es in der erbrechtlichen Praxis verschiedene Strafklauseln für solche gemeinschaftlichen Testamente, die die pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge davon abhalten sollen, ihre Pflichtteilsansprüche im ersten Todesfall geltend zu machen, sie sollen ja dann, wenn der überlebende Ehegatte verstorben ist, entsprechend mehr erhalten. Ob dies im Einzelfall dann tatsächlich so funktioniert ist immer von der konkreten familiären Situation abhängig, vor allen Dingen dann, wenn hier sog. Patchwork-Familien bestehen, dh, unter Umständen pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge aus verschiedenen Ehen bzw. Lebenspartnerschaften vorhanden sind. Hier bedarf es bereits bei Errichtung eines solchen gemeinschaftlichen Testaments einer guten Beratung und einer genauen Abwägung, wie ein solches gemeinschaftliches Testament im Einzelfalle abzufassen ist. 

Ein wesentlicher Nachteil eines solchen gemeinschaftlichen Testaments kann auch darin bestehen, dass nach dem ersten Todesfall der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner dieses Testament im Regelfalle nicht mehr einseitig abändern kann. Dies ist sicherlich von denjenigen, die das Testament errichtet haben, zunächst einmal so beabsichtigt, kann jedoch im Einzelfall zu nicht oder nur schwer lösbaren Problemen führen, beispielsweise dann, wenn der Tod eines Ehegatten in relativ jungen Jahren eintritt und der überlebende Ehegatte sich wiederverheiraten möchte bzw. aus einer anderen Partnerschaft noch Kinder hervorgehen. Auch hier gibt es rechtliche Möglichkeiten dieses Problem zu vermeiden. Eine fundierte rechtliche Beratung ist insoweit sinnvoll. 

Letztlich ermöglicht ein solches Testament auch Regelungen für den Fall zu treffen, dass beide Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner aufgrund eines einheitlichen Ereignisses, beispielsweise eines schweren Verkehrsunfalles, gleichzeitig versterben, 

Wirkliche Nachteile kann ein solches gemeinschaftliches/Berliner Testament jedoch in erbschaftssteuerlicher Hinsicht bedeuten. Hier ist zu bedenken, dass der einem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nach dem Erbschaftssteuergesetz zustehende Freibetrag relativ schnell überschritten werden kann und bereits im ersten Erbfall Freibeträge, die den Abkömmlingen des Verstorbenen zustehen, ungenutzt bleiben. Dieser Nachteil kann sich relativ schnell realisieren, nämlich dann, wenn beispielsweise in Großstädten oder gar Ballungsgebieten Immobilienbesitz in den Nachlass fällt. Hier kann der Freibetrag des alleinerbenden Ehegattens oder eingetragenen Lebenspartners relativ schnell überschritten werden und es wird dann Erbschaftssteuer fällig, was vermieden werden könnte, wenn man die Abkömmlinge bereits im ersten Todesfall am Nachlass entsprechend beteiligt. Bevor man also ein derartiges Testament errichtet, sollte man zunächst einmal die Vermögensverhältnisse der beteiligten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner genau prüfen und sich dann überlegen, ob eine Enterbung von Abkömmlingen für den ersten Todesfall tatsächlich sinnvoll ist. Individuelle auf den Einzelfall zugeschnittene Beratung ist auch hier in jedem Falle angezeigt und sinnvoll. 

Errichtet werden kann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament in handschriftlicher Form, d.h. einer der Ehegatten verfasst handschriftlich den Testamentstext, der andere bekundet dies durch seine Unterschrift und ggf. einen geeigneten Zusatz, dass dies auch sein letzter Wille ist. Unabhängig davon besteht natürlich auch die Möglichkeit, ein solches Testament in notarieller Form zu errichten.

Über den Autor

Enno Piening


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