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Pflichtteilsentzug

Die Modernisierung der Gründe für den Pflichtteilsentzug.

Alltag in der erbrechtlichen Beratungspraxis: Ein „missliebiger Abkömmling“ soll enterbt werden. Man sieht überhaupt nicht ein, dass der Abkömmling in irgendeiner Weise nach dem Tode der Eltern am hart erarbeiteten Familienvermögen partizipiert. Nach deutschem Recht ist es selbstverständlich kein Problem, per Testament eine Enterbung auszusprechen, wofür nicht einmal die Angabe von Gründen erforderlich ist. Allerdings hat der Abkömmling dann grundsätzlich das Recht, den Pflichtteil zu verlangen, also die Zahlung einer Geldsumme, die wertmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.

Wie kann diese unerwünschte Folge vermieden werden? Viele fragen nach der so genannten „Pflichtteilsunwürdigkeit“ oder Gründen für den Pflichtteilsentzug. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Enterbung möglich, die dem Abkömmling nicht nur den gesetzlichen Erbteil, sondern auch den kompletten Pflichtteil entzieht? Und was hat sich in diesem Zusammenhang durch die Erbrechtsreform 2010 geändert?

  1. Der Abkömmling trachtet dem Erblasser oder einer dem Erblasser nahe stehenden Person nach dem Leben.

    Der Sinn der Vorschrift versteht sich von selbst: Natürlich kann es die Rechtsordnung nicht hinnehmen, wenn ein Abkömmling sich ernsthaft anschickt, den Tod des Erblassers herbeizuführen und dann nach dem Tod auch noch Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass geltend macht. Vor der Erbrechtsreform war der Kreis der Personen, denen der Abkömmling nach dem Leben hätte trachten müssen, beschränkt auf den Erblasser selbst, seinen Ehegatten oder einem anderen Abkömmling. Nach der Reform kann jede dem Erblasser nahe stehende Person gemeint sein. Der praktische Anwendungsbereich der Norm beziehungsweise die Anzahl der betroffenen Fälle dürfte - dankenswerterweise - weiterhin gering bleiben.

  2. Der Abkömmling macht sich eines Verbrechens oder eines schweren, vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder eine dem Erblasser nahe stehende Person schuldig.

    Im Vergleich zur alten Rechtslage wurde wiederum der Kreis der betroffenen Personen vergrößert. Wie schwer ein Vergehen aber sein muss, damit ein Pflichtteilsentzug möglich ist, ist immer noch nicht ausdrücklich geregelt. Bedauerlicherweise besonders praxisrelevant hierbei: Was passiert, wenn ein Abkömmling, am Besten noch unter Missbrauch seiner Stellung als Betreuer oder Bevollmächtigter des Erblassers, dessen Konten plündert und die Geldmittel für sich verwendet? Genügt dies für einen Pflichtteilsentzug? Es wird weiterhin dabei bleiben, dass im Einzelfall festgestellt werden muss, ob der Abkömmling durch die Verfehlung gegen den Erblasser eine „grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck bringt.“ Hier hätte der Gesetzgeber durchaus auch im Gesetzeswortlaut einmal für mehr Klarheit sorgen können.

  3. Der Abkömmling wird wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt und die Teilhabe am Nachlass ist deshalb für den Erblasser unzumutbar.

    Die größte Änderung: Vor der Reform war ein Pflichtteilsentzug dann möglich, wenn der Abkömmling einen „ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers“ führte - eine kaum griffige Formulierung. Klar ist, welche Fälle insbesondere gemeint sein sollten, nämlich die des drogen- oder alkoholabhängigen oder sonst kriminellen Abkömmlings. Jenseits hiervon ist die Beurteilung, was ehrlos oder unsittlich ist, sehr von der Einzelperson abhängig. Weigert sich zum Beispiel ein Abkömmling, das Familienunternehmen weiter zu führen, ergreift er einen Beruf, mit dem die Eltern nicht einverstanden sind, oder bekennt er sich zur Homosexualität, wird es sicherlich Menschen geben, die dies als ehrlos oder unsittlich betrachten. Doch sollte das für einen Pflichtteilsentzug genügen?

    Das neue Gesetz schafft insoweit etwas Rechtsklarheit. Nur wenn der Abkömmling zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und diese auch „absitzen“ muss, ist ein Pflichtteilsentzug möglich. Dazu muss noch die Unzumutbarkeit der Teilhabe am Nachlass für den Erblasser treten. Der Gesetzgeber wollte insoweit keine vollständige Abkopplung der Vorschrift vom Schutz der Familienehre vornehmen.

Fazit: Der Gesetzeswortlaut wurde an einigen Stellen wesentlich klarer gefasst als zuvor, doch an anderen Stellen sind notwendige Klarstellungen ausgeblieben. In den „normalen Fällen“ wird ein Pflichtteilsentzug weiterhin nicht möglich sein, also beispielsweise, wenn Eltern und Abkömmling „nur“ zerstritten sind oder gar keinen Kontakt mehr zueinander haben. Auch wenn dem Elternteil vom Abkömmling „nur“ Kränkungen zugefügt wurden, ist und bleibt der Pflichtteilsentzug häufig kein geeignetes Instrument, um den Abkömmling vom Nachlass auszuschließen.

Der Pflichtteilsentzug tritt, selbst wenn einer der vorbeschriebenen Gründe vorliegt, nicht etwa von selbst in Kraft.

Der Erblasser muss den Pflichtteilsentzug in seinem Testament ausdrücklich anordnen. Es obliegt dem Erblasser, hier ausdrücklich anzugeben, weshalb er seinen Abkömmling auch hinsichtlich des Pflichtteils vom Erbe auszuschließen wünscht. Um dies auch hinreichend rechtssicher zu formulieren, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

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