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Kostenrecht

Am 1. August 2013 ist das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) in Kraft getreten.

Durch dieses Gesetz werden das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das Gerichtskostengesetz modifiziert. Die bisherige Kostenordnung für Notare wird durch ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz ersetzt. Die höheren Gebühren gelten für alle Aufträge und Anträge ab dem 1. August 2013. Insbesondere das Gerichts- und Notarkostengesetz hat neben einer Anpassung der Gebührentabellen umfangreiche strukturelle Änderungen erhalten.

Für die erbrechtlichen Verfahren ist jetzt unter dem Kostenaspekt neben einem Erbscheinverfahren alternativ auch an eine Erbenfeststellungsklage zu denken.

Es wurden außerdem Festgebühren wie zum Beispiel 15 Euro für Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht wie beispielsweise die Bestimmung eines Nachfolgers als Testamentsvollstrecker eingeführt. Ferner werden 75 Euro für die Verwahrung letztwilliger Verfügungen oder 100 Euro für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen berechnet. Diese Festgebühren wurden erheblich reduziert, so dass auch ein sparsamer Mandant bei diesen geringen Festgebühren sein handschriftliches Testament beim Nachlassgericht hinterlegen kann. Zu dieser Festgebühr gehört auch gleichzeitig die Mitteilung an das Zentrale Testamentsregister nach § 347 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Erbschein

Bei den Bestimmungen der Geschäftswerte werden im Erbscheinverfahren nunmehr nur die üblichen Erblasserschulden im Sinne des § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nicht aber die Erbfallschulden abgesetzt. Der gebührenermäßigte Erbschein für Grundbuchzwecke wurde aufgrund von Missbrauchsgefahren abgeschafft. Die Abrechnung für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses orientiert sich jetzt nicht mehr am Nettonachlasswert, sondern künftig sind 20 Prozent des Bruttonachlasswertes relevant. Auch die Verrechnung der Gebühren mit den Gebühren für das Verfahren über die Ernennung des Testamentsvollstreckers wurde abgeschafft.

Wegen der Regelungen in §§ 81ff FamFG kann das Gericht die Kosten des Erbscheinverfahrens durchaus einer Partei auferlegen. Daher ist dem Mandanten zu empfehlen, die prozessualen Vorfälle einer Erbfeststellungsklage zu nutzen, wenn er sich seiner Sache sicher ist. Gleichzeitig kann an eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gedacht werden, die bei Erbscheinverfahren häufig nicht berücksichtigt wird.


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