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Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge - Nur das Blut zählt.

Wenn kein Testament oder kein Erbvertrag des Erblassers besteht, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer den Nachlass erbt. Dann erben grundsätzlich nur blutsverwandte Angehörige. Ausnahme: Adoptierte Personen und Ehepartner. Gesetzlicher Erbe ist auch, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist.

Die Erbfolge erfolgt nach „Ordnungen“. Erben einer vorgehenden Ordnung schließen solche entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus. Erben der ersten Ordnung sind die blutsverwandten Abkömmlinge - also Kinder, Enkel und Urenkel. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, zum Beispiel Geschwister, Neffen und Nichten. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, also Tante, Onkel, Cousins und Cousinen. Die Verteilung des Erbes unter den gesetzlichen Erben einer Ordnung erfolgt nach Stämmen.

Innerhalb einer Ordnung schliesst der erste lebende Erbe seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

Das heißt die Abkömmlinge des Erblassers schließen ihre Kinder und Enkel vom Erbe aus. Wenn noch mehrere Kinder des Erblassers leben, können alle von ihnen abstammenden Enkel des Erblassers nicht erben. Sind allerdings ein oder mehrere Kinder des Erblassers bereits gestorben, dann erben deren Kinder gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Selbstverständlich kann es mehrere, gleichrangige Erben geben. Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder, erben sie zu gleichen Teilen. Ist von den Kindern eines bereits verstorben, erbt das noch lebende Kind und die Kinder des verstorbenen Kindes gemeinsam.

Der überlebende Ehepartner erhält gemäß der Erbfolge ¼ des Nachlasses und zusätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein weiteres ¼ als „pauschalisierten Zugewinnausgleich“. Eine Zugewinngemeinschaft besteht immer dann, wenn zwischen den Eheleuten kein Ehevertrag mit einer besonderen Vereinbarung getroffen wurde.

Die Erben bilden gemäß der gesetzlichen Erbfolge eine Erbengemeinschaft und sind gemeinschaftlich zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt.

Allen Erben gehört alles und alle Erben dürfen bis zur Teilung des Nachlasses nur gemeinsam Entscheidungen über den Nachlass treffen. Keiner der Erben hat Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand. Das macht Probleme, weil sich in der Erbmasse oft unteilbare Gegenstände, wie Hausgrundstücke, Kunstgegenstände, Auto, Boot, wertvolle Möbel und Teppiche, Musikinstrumente und / oder wertvolle Bücher befinden.

Alle wesentlichen Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden, soll zum Beispiel das geerbte Elternhaus vermietet werden, reicht aber eine Mehrheitsentscheidung.

Beispiel: Wenn drei Miterben gemäß der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen geerbt haben, und zwei stimmen dafür, ein in den Nachlass fallendes Hausgrundstück zu vermieten, brauchen sie den dritten Erben nicht. Die Vermietung ist eine Verwaltungsmaßnahme und ordnungsgemäße Verwaltung ist Mehrheitsverwaltung.

Es gibt auch noch so genannte Notverwaltungsmaßnahmen, etwa bei Unglücksfällen. Wenn beispielsweise zwei von drei Miterben nicht erreichbar sind, es aber im geerbten Haus zu einem Wasserschaden kommt, kann jeder Erbe den Installateur ohne Zustimmung der anderen beauftragen. Bei einer Verfügung, wie zum Beispiel dem Verkauf des Hauses, ist aber die Zustimmung und Mitwirkung aller Miterben erforderlich.

In den seltensten Fällen trifft die gesetzliche Erbfolge mit den starren Regeln tatsächlich auch die Wünsche des Erblassers.

Sie führt oft zu Meinungsverschiedenheiten. Je mehr Erben vorhanden sind, um so größer die Wahrscheinlichkeit, dass man sich nicht einigen kann. Oftmals geht es leider auch nicht ohne heftige und bösartige Auseinandersetzungen.

Es ist vorgekommen, dass Kinder ihren eigenen Müttern oder Vätern nach dem Tod des verstorbenen Elternteils mit der Zwangsversteigerung des elterlichen Wohnhauses drohen. Geschwister spalten sich und bilden Koalitionen, die die anderen bis aufs Messer bekämpfen. Das ist dann zu erwarten, wenn die Abkömmlinge des Erblassers verpflichtet sind, Leistungen, die sie noch zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten haben, untereinander zum Ausgleich zu bringen. Dann können Kinder oder Enkel des Erblassers unter Umständen geringere Beträge aus dem Nachlass beanspruchen als ihnen aufgrund der gleichen Erbquote am Nachlass zustehen würde.

Dieser und auch sonstiger Streit um das Erbe sind allerdings weitgehend vermeidbar, wenn der Erblasser ein Testament errichtet.

Hierdurch kann der Erblasser die Verteilung des Vermögens anders gestalten und die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen. Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, überlagert dies die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge. Es erben also nur diejenigen, die im Testament erwähnt und bedacht werden. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Pflichtteilsberechtigte können nicht übergangen werden. Sie haben auch bei einem anders lautenden Testament Anspruch auf einen Teil des Vermögens.

Die genaue Vorbereitung und insbesondere das Abfassen des auf den Einzelfall zugeschnittenen Testaments sind daher notwendig. Die Zusammenarbeit mit einem steuerrechtlich versierten Rechtsanwalt und / oder Steuerberater ist unerlässlich.

Über den Autor

RA Dr. Heinrich Schaefer-Drinhausen


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