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Schuldenfalle Erbschaft

Erben macht reich, sollte man meinen. Doch Vorsicht ist geboten. Denn auch Schulden werden vererbt.

Zu den vererbbaren Schulden zählen neben den normalen Verbindlichkeiten wie Bankdarlehen, Hypothekenschulden, Abzahlungskrediten und Kontoüberziehung sowie Miet- und Steuerschulden auch Erbfallschulden. Das sind unter anderem die Kosten der Bestattung, Erbschaftsteuer, Unterhaltsansprüche, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche.

Kurz nach dem Todesfall kann meistens noch nicht erkannt werden, ob mehr Schulden als Vermögensgegenstände hinterlassen wurden. Der oder die Erben sollten zunächst alles vermeiden, was später als Annahme der Erbschaft gewertet werden könnte, etwa das Entgegennehmen von Gegenständen der Erbschaft und das Beantragen eines Erbscheins.

Wer eine Erbschaft annimmt, kann sie später möglicherweise nicht wieder zurückweisen und bleibt damit gegebenenfalls auf Schulden sitzen.

Die Erbschaft gilt innerhalb von sechs Wochen nach Testamentseröffnung als angenommen, bei gesetzlicher Erbfolge mit Kenntnis vom Erbfall. Wenn die Erbschaft angenommen wurde, kann der Erbe zunächst ein Aufgebotsverfahren beantragen. Damit werden die Nachlassgläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Mit dem Aufgebotsverfahren wird verhindert, dass sich einzelne Gläubiger vorab aus dem Nachlass oder dem Vermögen der Erben befriedigen.

Stellt sich im Aufgebotsverfahren heraus, dass die Erbschaft überschuldet ist, kann die Annahme wieder angefochten werden. Dafür stehen seit Kenntnis der Überschuldung wiederum sechs Wochen Zeit zur Verfügung. Sollte sich bereits vor der Annahme der Erbschaft herausstellen, dass die Schulden überwiegen, kommt eine Ausschlagung der Erbschaft in Betracht.

Der häufigste Fehler ist, dass Erben sich vom überschuldeten Nachlass nicht mehr lossagen.

Ein weiterer großer Fehler wäre es, einfach Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, ohne Prüfung, ob der Nachlass zur Begleichung aller Schulden ausreicht. Die Frist für die Erbausschlagung beträgt sechs Wochen, ab dem Tag, an dem die gesetzlichen Erben vom Erbfall Kenntnis erlangt haben, beziehungsweise das Testament bei Gericht eröffnet wurde.

Eine Haftung mit dem eigenem Vermögen tritt ein, wenn die Frist für das Ausschlagen der Erbschaft versäumt wird. Der Erbe haftet dann auch mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers.

In dem Fall bleibt nur noch die Möglichkeit, die Erbenhaftung zu beschränken.

Stellt sich heraus, dass erhebliche Verbindlichkeiten bestehen, die nicht aus den liquiden Mitteln der Erbschaft erfüllt werden können, kann die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden. Dies geschieht mit einem Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz anstelle einer Ausschlagung oder Anfechtung der Annahme der Erbschaft.

Bei einem Nachlass, der nicht einmal die Kosten eines Insolvenzverfahrens abdeckt, kann die Dürftigkeitseinrede erhoben werden. Voraussetzung ist, dass der Erbe noch die Möglichkeit hat, seine Haftung zu beschränken, wenn er zum Beispiel ein vollständiges Inventar errichtet und beim Amtsgericht eingereicht. Dann muss den Gläubigern direkt oder über den Gerichtsvollzieher der ganze Nachlass zur Verfügung gestellt werden. Die Haftung mit dem eigenen Vermögen des Erben kann so noch vermieden werden.

Über den Autor

RA Dr. Heinrich Schaefer-Drinhausen


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