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Bestattungskosten

Wer muss die Bestattungskosten zahlen?

In Deutschland wird zwischen Erbberechtigten und Bestattungsberechtigten differenziert. Wer im Einzelnen zur Bestattung berechtigt und verpflichtet ist, ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Hiernach obliegt die Bestattungspflicht und das Recht zur Totenfürsorge grundsätzlich den nächsten Angehörigen. Diese sind verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Bestattung des Leichnams Sorge zu tragen. Auch wenn sie in diesem Zusammenhang zunächst die Bestattungskosten verauslagen, obliegt die letztendliche Pflicht zur Kostentragung hierzu jedoch grundsätzlich den Erben. Allerdings besteht seitens der Bestattungspflichtigen gegen die Erben lediglich ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten für eine angemessene Beerdigung.

Bei der Beurteilung der Frage, welche Bestattungskosten hiervon umfasst sind, kommt es auf die Lebensstellung des Verstorbenen an. In jedem Fall gehören zu den Bestattungskosten die Kosten für den Sarg / die Urne, die Anschaffungskosten der Grabstätte, die Überführung sowie die Kosten für die Ausstattung der Grabstätte mit Grabstein, Grabeinfassung, Vase und einer Erstbepflanzung.

Lediglich bei der Bewertung der Höhe der hierbei aufgewendeten Kosten kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verstorbenen an.

Auch die durch eine Feuerbestattung im Vergleich zu einer Erdbestattung bedingten Mehrkosten sind als angemessen anzuerkennen. Gleiches gilt auch für die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Beerdigung, einschließlich der durch die Mitwirkung eines Geistlichen entstehenden Gebühren sowie die Kosten eines der Landessitte entsprechenden Trauermahls. Auch die Aufwendungen für eine Traueranzeige, sowie Danksagungen gehören zu den angemessenen Bestattungskosten. Selbst die aufgewandten Reisekosten und ein eventuell entstandener Verdienstausfall der Bestattungsverpflichteten können als standesgemäße Kosten einer Beerdigung gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für die Reisekosten sonstiger naher Angehöriger. Auch die späteren Unterhaltungs- und Pflegekosten der Grabstätte sind ebenso wenig wie die Mehrkosten für ein Doppelgrab nicht erstattungsfähig.

Sofern die Bestattungskosten mangels ausreichenden Nachlasses aus diesem nicht gezahlt werden können, trifft die Kostentragungspflicht die unterhaltspflichtigen Verwandten und den Ehegatten, wenn ihre Inanspruchnahme nicht grob unbillig wäre. Allerdings ist auch hier die Kostentragungspflicht auf die standesgemäßen Bestattungskosten beschränkt.

Ist der Tod durch eine andere Person schuldhaft verursacht worden, so ist der Verantwortliche auch verpflichtet, die Bestattungskosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu tragen.

Wird jemand im Rahmen eines Verkehrsunfalls durch den Betrieb eines Kfz getötet, so greift die Kostentragungspflicht unter Umständen selbst bei einer unverschuldeten Herbeiführung des Todes. Das Straßenverkehrsgesetz sieht insoweit mit der so genannten Gefährdungshaftung eine Sonderregelung vor.

Kann demjenigen, der zur Kostentragung verpflichtet ist, die Übernahme der Kosten einer Beerdigung nicht zugemutet werden, so übernimmt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Bestattungskosten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit der Kostentragungspflicht auch die Bestattungspflicht entfällt. Wie bereits zu Beginn dargestellt, ist zwischen Kostentragungspflicht und Bestattungspflicht zu trennen.

Damit es nach dem Tod nicht zu Auseinandersetzungen im Hinblick auf die Bestattungskosten oder sonstigen Bestattungsfragen kommt, sollte auch dieser Bereich ebenso wie der der Erbberechtigung bereits zu Lebzeiten geregelt werden. Durch entsprechende Totenfürsorgeregelungen kann sicher gestellt werden, dass den Personen, denen man vertraut, auch unter rechtlichen Gesichtspunkten die erforderlichen Befugnisse eingeräumt werden. Eine Regelung alleine in einem Testament ist hierfür in der Regel nicht ausreichend, da letztwillige Verfügungen erst durch das Nachlassgericht eröffnet werden, nachdem die Bestattung bereits erfolgt ist. Eine umfassende Nachlassregelung, die auch die Bestattungskosten berücksichtigt, kann einen Beitrag dazu leisten, dass der Verstorbene auch tatsächlich die letzte Ruhe findet.

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