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Getrenntleben

Das Getrenntleben in einem abgesetzten Refugium außerhalb der Ehe- oder Familienwohnung ist nicht nur melderechtlich, sondern auch steuerlich problematisch.

Neben kommunalen Zweitwohnungssteuern geht es um den Splittingtarif bei der Einkommensteuer. Meldepflicht entsteht zum Beispiel in Bayern bei jedem Bezug einer länger als zwei Monate genutzten Wohnung. Als Wohnung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Die Hauptwohnung ist bei Verheirateten oder Lebenspartnern, die nicht dauernd getrennt leben, die vorwiegend gemeinsam, eventuell zusammen mit Kindern, benutzte Wohnung. Verstöße gegen Meldpflichten sind Ordnungswidrigkeiten.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 ist für jeden Ehegatten oder Lebenspartner in der Einkommensteuererklärung die persönliche Wohnanschrift anzugeben. Falsch- oder Nichtangaben, die zu einer Steuerverkürzung führen können, sind mit Strafe bedroht. Die Finanzämter haben im automatisierten Abrufverfahren Zugriff auf die Meldedaten, soweit sie örtlich und sachlich zuständig sind und hierfür ein Bedarf besteht. Zweifel des Sachbearbeiters an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der in der Erklärung angegebenen Adressen dürften hierfür genügen - Vergesslichkeit kann strafbar sein.

Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, können zusammen veranlagt werden.

Zivilrechtlich ist Getrenntleben das von einem endgültigen Trennungswillen getragene Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft. Steuerlich herrscht, wenn auch nicht unbestritten, eine andere Auffassung. Nicht das Fehlen eines endgültigen Trennungswillens ist das Kriterium, sondern die gemeinsame Absicht, die eheliche Gemeinschaft wenigstens wirtschaftlich fortzusetzen. Dieser Fortsetzungswille kann zeitlich beschränkt sein, etwa bis zur Rechtskraft eines Scheidungsurteils. Da man in die Menschenseele nicht hineinsehen kann, besteht der Grundsatz, dass eine räumliche Trennung nur dann nicht steuerschädlich ist, wenn die Ehegatten gemeinsam ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten erledigen und über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden. Dies soll von Amts wegen auch ohne entsprechende Beweisanträge nach den Umständen des Einzelfalls festgestellt werden.

Ein Indiz gegen eine Trennung ist die gemeinsam benutzte Wohnung, ein Indiz für eine Trennung ist der Auszug mit „Sack und Pack“ oder die Abmeldung aus der ehelichen Wohnung. Ohne indizielle Wirkung ist dagegen die Aufrechterhaltung des Güterstands der Gütergemeinschaft oder des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft.

Das Getrenntleben muss aber ein Dauerzustand sein.

Bei Versöhnungsversuchen kann im Veranlagungszeitraum, in dem sie stattfinden, das Tatbestandsmerkmal der Dauer entfallen. Die Versöhnung darf dann aber nicht nur wenige Tage, sondern mehr als einen Monat, mindestens aber drei bis vier Wochen in Folge versucht worden sein. Ein gemeinsamer Urlaub von zwei Wochen ist zu wenig. Mehrere kurze Versöhnungsversuche können nicht zusammengerechnet werden. Während eines Versöhnungsversuchs darf keine Wirtschafts- oder Lebensgemeinschaft eines der Ehegatten mit dritten Personen aufrecht erhalten werden, Kinder ausgenommen.

Zur Vermeidung straf- oder zivilrechtlicher Risiken sollte man als Berater bei einer räumlichen Trennung mit Bezug zum jeweiligen Veranlagungszeitraum folgende Fragen belastbar dokumentieren:

  • Liegt eine gemeinsame Hauptwohnung vor?

  • Ob und wie sind die Ex-Partner jeweils gemeldet?

  • Bilden sie noch eine Wirtschaftsgemeinschaft und gewähren sich Familienunterhalt?

  • Besteht eine Vereinbarung über Trennungsunterhalt?

  • Wann, wo und wie lange wurde das Getrenntleben unterbrochen?

  • Wird die Wohnung eines Ehegatten zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände des anderen benutzt?

  • Werden Lebenshaltungskosten über einen geschuldeten Barunterhalt hinaus gemeinsam oder von einem für den anderen Ehegatten getragen?

  • Wurden Gegenstände des persönlichen Gebrauchs wie zum Beispiel eine Wohnung, ein Fahrzeug oder elektronische Geräte gemeinsam angeschafft oder dem anderen Ehegatten zum gemeinsamen oder alleinigen Gebrauch überlassen?

Dies deckt zwar nicht alle möglichen Konstellationen ab, bietet für Steuerberater aber einen gewissen Schutz gegen persönliche Risiken, die sich aus der Vergläserung der Bürger ergeben.

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RA Dr. Werner Wenzel

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