Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Elektronische Betriebsprüfung

In den Jahren 2003 bis 2006 hat der Fiskus seine Prüfer für die elektronische Betriebsprüfung zunächst mit Laptops ausgestattet.

Darauf wurden die Daten gespeichert und mit ins Finanzamt genommen. Was dort im Rahmen der elektronischen Betriebsprüfung mit den Daten geschieht, ist nur den Behörden bekannt. Auf die Anfrage nach einer Löschungsmitteilung der Notebook Daten, wurde mitgeteilt, dass die Daten zur Sicherheit erst ein halbes Jahr nach Beendigung der Prüfung gelöscht werden. So ist es von der Finanzverwaltung gewollt, ob es auch so im Finanzamt gelebt wird?

Zunächst wurden nur wenige elektronische Daten angefordert und durchleuchtet. Meist waren es die Informationen aus der Buchführung, die den Prüfern für die elektronische Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt werden mussten. Parallel wurden auch noch die Papierbelege geprüft. Mit dem Einsatz der Prüfersoftware IDEA hat die Finanzverwaltung ihren Prüfern ein Instrument an die Hand gegeben, das es ihnen ermöglicht die vorhandenen Informationen über statistische Verfahren zu verknüpfen. Die Auswertungen erfolgen auf Knopfdruck und in Windeseile. Die Möglichkeiten dieser Verfahren sollte keiner unterschätzen. Die jungen Prüfer verlassen sich gern auf die Auswertungen des Kollegen Computer, sie urteilen schnell und unkritisch.

Schätzungen und Nachzahlungen

Dann steht die Glaubwürdigkeit einer Buchführung schnell in Frage, die Folge sind Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen.

Durch den Einsatz des IDEA-Programms für die elektronische Betriebsprüfung, werden unter anderem fehlende Rechnungen und Rechnungsnummern zum Thema der Betriebsprüfung. Auch Bewirtungen an Sonn- und Feiertagen, Ausgaben die die steuerlich zulässige Grenze überschreiten oder Rechnungsanforderungen ab bestimmten Rechnungsbeträgen werden blitzschnell gefunden. In früheren Jahren war die Recherche dieser Informationen eine manuelle, zeitraubende Angelegenheit, weshalb sie oft unterblieb.

Die Programmauswertungen werden von den Prüfern meist ohne eigene kritische Prüfungshandlungen an die Steuerpflichtigen zur Stellungnahme weitergereicht. Dadurch gelangt der zu Prüfende in die Defensive, wenn er nicht sofort glaubwürdige Gegenargumente und Belege beibringen kann. Oft können die vom Prüfer aufgeworfenen Fragen erst nach zeitraubender Recherche beantwortet werden.

Als Steuerpflichtiger steht man durch die elektronische Betriebsprüfung unter hohem psychischem Druck.

Dieser Druck ist von den Prüfern gewollt und wird von ihnen gern zur Erzielung von Mehrergebnissen ausgenutzt, wenn Sachverhalte für den Prüfer unglaubwürdig erklärt wurden. Nicht selten sollen vom Steuerpflichtigen Fragen zu Sachverhalten beantwortet werden, die bereits Jahre zurück liegen und denen damals keine besondere Wichtigkeit beigemessen wurde.

Waren es in der Vergangenheit hauptsächlich die Ausgabenbelege, die auf eine private Veranlassung hin untersucht wurden, traten nach und nach die Einnahmen und deren Zahlungseingang in den Focus der Prüfer. Ziel dieser Recherche sind Rechnungspositionen die nicht durch die Bücher gingen. Kann der Prüfer keine Zahlungseingänge zuordnen, muss der Unternehmer für Aufklärung sorgen und gegebenenfalls glaubwürdige Gegenargumente präsentieren, wenn Zahlungseingänge nicht im Prüfungszeitraum zu finden sind. Erfolgt auf Grund einer Rechnung keine Zahlung, dann muss der Unternehmer schon sehr gute Gründe vorbringen, weshalb die Zahlung des Kunden unterblieb. Können Mahnschreiben an den Säumigen nicht vorgelegt werden, wird der Prüfer die Betriebseinnahmen großzügig erhöhen. Die Folge durch die elektronische Betriebsprüfung sind auch hier: Steuernachzahlungen.

Tipps

  • Dokumentieren Sie Mahnungen und Zahlungsausfälle und deren Gründe zeitnah und akribisch;

  • Sammeln Sie jeden für Ihr Unternehmen anfallenden Beleg;

  • Wenn Sie ein Kassenbuch führen, kontrollieren Sie den Kassenbestand laufend. Eine Kasse kann keinen negativen Bestand ausweisen. Ist dies in der Buchführung dennoch der Fall oder treten Differenzen auf, geben Sie dem Prüfer allen Grund Ihre Einnahmen zu erhöhen.

Ärzte und andere Berufe, die eine berufliche Schweigepflicht beinhalten, sind durch die elektronische Betriebsprüfung besonders gefährdet.

Der tiefe Einblick des Prüfers zum Beispiel in patientenbezogene Daten ist alles andere als trivial. Es ist durchaus gefährlich, dem Prüfer einen zu tiefen Blick in Patientendaten zu gewähren, denn der Arzt kann damit gegen seine ärztliche Schweigepflicht verstoßen. Mit allen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen. Das Finanzamt sieht diesen Spagat des Arztes natürlich anders.

Tipps

  • Beschäftigen Sie sich vor dem Beginn einer Betriebsprüfung mit Ihrem Verständnis der beruflichen Schweigepflicht;

  • Im Zweifel sollten Sie sich auf eine für Sie (noch) vertretbare Position festlegen. In den meisten Fällen sitzt die Finanzverwaltung am längeren Hebel.

Die Rechnungen über Privatleistungen (IGel-Leistungen) werden durch die elektronische Betriebsprüfung nicht nur auf deren Zahlungseingang, sondern auch auf Umsatz- und gewerbesteuerliche Fragestellungen untersucht. So werden Schönheitsoperationen, Bleaching, Zahnschmuck, Botox-Behandlungen und so weiter zum Anlass genommen, Umsatzsteuernachforderungen zu generieren.

Zu diesem Themenkomplex fehlt es immer noch an einer gesetzlichen Normierung der umsatzsteuerbefreiten ärztlichen Tätigkeit, sodass die Prüfer sich auf Meinungen einzelner Oberfinanzdirektionen oder ihren Finanzamtvorsteher berufen. Die Rechtsprechung geht tendenziell dahin, dass nur die einer Krankheit vorbeugende und behandelnde Tätigkeit des Arztes als umsatzsteuerbefreite Leistung anzusehen ist. Die Grenze wird sich wahrscheinlich weiter zur profiskalischen Auffassung verschieben.

Tipps

  • Rechnen Sie Ihre Leistungen nach der amtlichen Gebührenordnung ab, um Zweifelsfragen aus dem Weg zu gehen.

  • Bestehen Zweifel, ob Ihre Leistung der Vorbeugung oder Heilung von Krankheiten dient, dann berechnen Sie vorsichtshalber 19 Prozent Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer gehört nämlich nicht Ihnen, sondern dem Finanzamt und Sie sind verpflichtet die Umsatzsteuer abzuführen.

  • Kennzeichnen Sie für diesen Fall die Vorleistungen für die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. Sie können sich die Ihnen von anderen Unternehmen in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge vom Finanzamt anrechnen lassen.

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Dirk Peters

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche