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Unterhalt im Sterbefall

Ehegattenunterhalt nach Tod des unterhaltsverpflichteten, geschiedenen Ehepartners.

Nicht wenige geschiedene Ehepartner, denen im Scheidungsurteil ein stattlicher Nachscheidungsunterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehegatten zugesprochen wurde, treibt die Sorge um, was denn mit den Ehegattenunterhaltsansprüchen passiert, sofern der Ex-Ehepartner versterben sollte.

Klar ist, dass ein Toter keine Unterhaltsleistungen mehr erbringen kann. Doch bedeutet dies nicht automatisch das Ende der Unterhaltsleistungen. Denn der Gesetzgeber hat in einer, allerdings wenig bekannten, Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, dass beim Tode des Unterhaltsverpflichteten die Ehegattenunterhaltsansprüche nicht erlöschen, sondern auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit übergehen, so § 1586 b BGB.

Es ist aber zu bedenken, dass der Erbe oder die Erben nicht über den Betrag hinaus haften, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem geschiedenen Ehepartner zustände, falls die Ehe nicht geschieden worden wäre.

Das bedeutet, dass der oder die Erben die Unterhaltsverpflichtungen weiterhin befriedigen müssen, allerdings nach oben begrenzt auf den fiktiven Pflichtteilsanspruch der geschiedenen Ehefrau. Was die Höhe dieses Pflichtteilsanspruches anbetrifft, richtet sich dieser nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles.

Der Pflichtteilsanspruch selbst beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches, der bestünde, falls die gesetzliche Erbfolge eingreifen würde.

Da nach § 1586 b II BGB Besonderheiten aufgrund des Güterstandes außer Betracht bleiben, bedeutet dies, dass der Pflichtteilsanspruch der geschiedenen Ehefrau 1/8 des vorgenannten Nachlasswertes beträgt, sofern der verstorbene geschiedene Ehemann Abkömmlinge hatte. Hat er keine Abkömmlinge beträgt der Pflichtteilsanspruch neben den Eltern des verstorbenen Ex-Ehemannes ¼.

Wichtig dabei ist, dass ein neuer Ehepartner des verstorbenen Ex-Gatten bei der Berechnung der Pflichtteilsquote nicht mindernd mitgezählt wird.


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