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Sorgerecht

Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Rechte von Vätern nichtehelicher Kinder gestärkt. Bis 2011 war es so, dass die Väter nichtehelicher Kinder zwar Unterhalt für Ihre Kinder zahlen mussten, aber die gemeinsame elterliche Sorge nur erhielten, wenn die Mutter hiermit einverstanden war. Nur knapp die Hälfte der Eltern einigten sich auf eine entsprechende, gemeinsame, elterliche Sorge. Die Mutter verweigerte häufig das gemeinsame Sorgerecht, um allein über die Angelegenheiten des Kindes entscheiden zu können - aber häufig nicht aus Gründen, die sich am Kindeswohl orientieren.

Mit der Entscheidung des BVerfG vom 21. Juli 2011 wurde nunmehr festgestellt, dass es dem Vater möglich sein muss, eine willkürliche Weigerung der Mutter gegen das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet hier eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen. Bis diese Regelung vorliegt ist das Familiengericht berechtigt das Sorgerecht oder einen Teil der elterlichen Sorge auf Antrag beiden Elternteilen gemeinsam zu übertragen, zumindest wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Der Maßstab über die Entscheidung zum Sorgerecht ist ausschließlich das Kindeswohl.

Voraussetzung hierfür ist die Bereitschaft beider Elternteile die Verantwortung für das Kind zu tragen. Dies erfordert den Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Kind durch jeden Elternteil und es bedarf eines Mindestmaßes an Übereinstimmung und Kommunikation zwischen den Eltern. Hier wird vorläufig auf die Regelung des § 1671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgestellt. § 1671 BGB geht davon aus, dass es dem Kindeswohl am Besten dient, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam innehaben. Nur in Ausnahmefällen ist die alleinige Sorge gerechtfertigt.

Auch bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge ist der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens ohnehin allein entscheidungsbefugt. Ein Einvernehmen müssen die Eltern beim gemeinsamen Sorgerecht nur in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung herbeiführen. Das sind Angelegenheiten, deren Entscheidungen nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dazu gehören zum Beispiel die Wahl der Schule, ein Schulwechsel, der Wechsel in ein Heim oder ein Internat, die Berufswahl, medizinische Eingriffe und so weiter.

Das BVerfG hat den Weg für das Sorgerecht von Vätern nichtehelicher Kinder vorgegeben.

Väter können nun einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellen, wenn sie an den wichtigen Entscheidungen im Leben ihrer (nichtehelichen) Kinder beteiligt sein wollen. Dies entspricht der europäischen Wirklichkeit.

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RAin Erika von Heimburg

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