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Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft für Ehepaare.

Mit der Eheschließung treten für die Eheleute nach dem gesetzgeberischen Willen verschiedene, rechtliche Wirkungen ein. Eine davon ist, dass die Zugewinngemeinschaft automatisch für die Eheleute Geltung erlangt, wenn nicht ein anderer Güterstand durch notariellen Ehevertrag gewählt wird. Andere Güterstände sind zum Beispiel der Güterstand der Gütertrennung, der Güterstand der Gütergemeinschaft oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Dies alles kann im Wege des notariellen Ehevertrages vereinbart werden.

Um die richtige Form zu wählen ist es notwendig zu wissen, was die Zugewinngemeinschaft nach den gesetzgeberischen Vorschriften in Abgrenzung zur Gütertrennung ist. Hierzu werden oft folgende Fragen gestellt:

Beispielsweise will ein Pärchen heiraten und möchte wissen, ob es günstig ist sowohl steuerlich als auch für den Scheidungsfall den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren? Andererseits kommt es auch häufig vor, dass ein seit längerer Zeit verheiratetes Ehepaar etwa nach 15 - 20 Jahren Ehe wissen will, ob der zu Beginn der Ehe notariell vereinbarte Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung hat und dies noch sinnvoll ist oder nicht?

Zunächst ist der Güterstand der Gütertrennung recht schlicht und einfach.

Wenn die Eheleute diesen Güterstand wählen, steht von vorneherein fest, dass sie kein gemeinsames Vermögen bilden wollen. Im Falle einer Scheidung gibt es also keinen Zugewinn, der ausgeglichen werden müsste.

Bei der Zugewinngemeinschaft wird davon ausgegangen, dass die Eheleute gemeinsames Vermögen erwirtschaften wollen. Die Vorstellung des Gesetzgebers ist daher, dass jeder Ehegatte durch seinen Beitrag zur Ehegemeinschaft an den während der Ehe geschaffenen Vermögenswerten bei Beendigung des Güterstandes partizipiert. Der Beitrag der Ehegatten muss daher nicht in Geldwerten bestehen, er kann auch, wie dies immer noch in einer Vielzahl von Ehen der Fall ist, durch die Tätigkeit im Haushalt erbracht werden.

Diese gesetzgeberische Vorstellung bedeutet gleichzeitig aber nicht, dass die Ehegatten nur gemeinsames Vermögen erwirtschaften, dies können sie, müssen aber nicht.

Grundsätzlich gilt, dass das Vermögen von Ehefrau und Ehemann bei der Eheschließung kein gemeinsames Vermögen wird, jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst. Auch Erbschaften des einen Ehegatten und Schenkungen an einen Ehegatten werden kein gemeinsames Vermögen, sondern das Vermögen des Ehegatten der es geerbt hat.

Wird von den Eheleuten gemeinsames Vermögen erwirtschaftet, in dem die Eheleute durch Ihre Leistungen während der Ehe beispielsweise ein Hausgrundstück erwerben oder Gelder ansparen, so ist dieses gemeinsame Vermögen bei Beendigung des Güterstandes aufzuteilen. Aufgeteilt wird auch das Vermögen, welches ein Ehegatte zum Beispiel durch Erträgnisse aus ein durch Erbschaft hinzugewonnenes Hausgrundstück oder Barmittel erwirbt.

Beispiel: Ein Ehegatte erbt nach etwa zehn Jahren Ehe ein Hausgrundstück. Das Hausgrundstück hat zu diesem Zeitpunkt einen Wert von zirka 250.000 Euro. Da die Immobilienpreise steigen, wächst der Wert des Hausgrundstücks ohne Investitionen innerhalb der nächsten zehn Jahre, auf sagen wir etwa 300.000 Euro. Nun kommt es zur Scheidung der Eheleute. Im Rahmen der Scheidung verlangt einer der Ehegatten den Zugewinn.

Es stellt sich nun die Frage, wie ist das durch Erbschaft erworbene Hausgrundstück zu berücksichtigen?

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches ist nicht der Wert des Hausgrundstückes zum Zeitpunkt der Erbschaft heranzuziehen. Berechnet wird nur der durch die Erhöhung der Immobilienpreise tatsächlich während der Ehe hinzugekommene Zugewinn. In unserem Fall sind 50.000 Euro (Wertsteigerung) im Rahmen der Zugewinngemeinschaft zu berücksichtigen. Die Substanz des Hausgrundstücks, also die Erbschaft zum Wert von 250.000 Euro ist im Rahmen der Zugewinnberechnung bei Scheidung nicht zu berücksichtigen.

Die Erbschaft oder gleichgestellt die Schenkung, hier zu einem Wert von 250.000 Euro, wird im Rahmen der Zugewinnberechnung als so genannter Anfangswert, also Vermögenswert des einen Ehegatten berechnet, beziehungsweise berücksichtigt. Wenn überhaupt fällt in die Zugewinnausgleichsberechnung die Wertsteigerung der Immobile von 50.000 Euro. Dies heißt aber nicht notwendigerweise, dass der durch Erbschaft erworbene Wert von 50.000 Euro auch ausgeglichen werden muss.

Dies kann nur durch eine Gesamtaufstellung der beiderseitigen Vermögen der Eheleute zum Zeitpunkt des Ehebeginns und zum Ende der Ehe festgestellt werden.

Ein Ehegatte ist im Rahmen der Scheidung nur verpflichtet Zugewinnausgleich zu zahlen, wenn dieser tatsächlich einen Überschuss, also Zugewinn erwirtschaftet hat. Der Wert von 50.000 Euro für die Wertsteigerung der durch Erbschaft erworbene Immobilie, muss daher nicht notwendigerweise hälftig ausgeglichen werden, sondern ist nur eine Position im Rahmen der Zugewinnberechnung.

Folgebeispiel: Einer der Ehegatten hat zu Beginn der Ehe ein Barvermögen von 100.000 Euro. Während der Ehe wird dieser Geldbetrag gemeinsam ausgegeben, durch Urlaubsreisen und so weiter. Jedenfalls können wir feststellen, dass zum Ende der Ehe dieser Betrag vollständig verbraucht ist. In diesem Fall hätte der Ehegatte der zu Beginn der Ehe 100.000 Euro besessen hat, keinen Zugewinn erwirtschaftet und wäre auch unter Berücksichtigung der hier als Beispielfall genannten Erbschaft nicht verpflichtet die Hälfte der Wertsteigerung auszugleichen.

Über die Autorin

Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Backmeister
Louisenstr. 53-57
61348 Bad Homburg


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Familienrecht (international), Immobilienrecht, Umwandlungsrecht


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