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Die öffentliche Beglaubigung nach § 29 GBO durch die Betreuungsbehörde

Eine Vorsorgevollmacht sollte heute jeder haben. Allerdings muss diese korrekt abgefasst werden und beglaubigt sein. Eine Betreuungsbehörde kann die Unterschrift unter eine Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen. Ebenso natürlich ein Notar.

Immer wieder haben Anwälte, die sich mit Vorsorgevollmachten etwas intensiver beschäftigen, ein Problem:

Nach § 6 des Betreuungsbehördengesetzes – BtBG - kann die Betreuungsbehörde die Unterschrift unter eine Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen. Bisher war es so, dass sich einige Amtsgerichte sperrten und selbst Betreuungsbehörden erklärten, dass eine solche Beglaubigung den Anforderungen des § 29 GBO nicht genüge. Aufgeschreckt durch die Reaktion eines Amtsgerichts und einer Betreuungsbehörde im Landgerichtsbezirk Aachen wurden die umliegenden Gerichte und Betreuungsbehörden deswegen angeschrieben. Die Reaktion war teilweise erschreckend. Einige Gerichte kannten die Vorschrift im Betreuungsbehördengesetz und deren Bedeutung wohl nicht. Selbst einige Betreuungsbehörden wussten von ihrer Kompetenz nicht.

Was machte man also in einer solchen Situation und rät als Anwalt seinem Mandanten? Es blieibt nur die Möglichkeit der Beglaubigung der Unterschrift beim Notar oder der Beurkundung einer Vollmacht beim Notar – wobei viele den Gang zum Notar scheuen.

Die Alternative es darauf ankommen zu lassen, wäre sicher ein schlechter Rat. Diesen Streit auf dem Rücken eines Mandanten auszutragen, wäre nicht das, was sich ein Mandant von einer vernünftigen und sachgerechten anwaltlichen Beratung erhofft und erwünscht.

Im Anschreiben an die Gerichte und Betreuungsbehörden wurde auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 4.8.2010 - 17 W 667/10 und vom OLG Naumburg vom 8.11.2013 – 12 Wx 45/13 verwiesen. Das reichte den Angeschriebenen aber nicht aus. Als dann aber die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.9.2015 – 11 Wx 71/15 (ZEV 2016, 54) veröffentlicht wurde, war der Widerstand gebrochen. Das OLG Karlsruhe hatte sich die Mühe gemacht und sich dezidiert mit der Rechtslage auseinandergesetzt. Insbesondere hatte es deutlich gemacht, dass gerade aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich ist, dass man durch die Änderung des BtBG im Jahre 2009 in den Beratungen ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass man eben eine öffentliche Beglaubigung im Sinne von § 29 GBO erreichen wollte.

Dies ergibt sich auch aus der Formulierung des neuen Absatzes 2 des § 6 BtBG. Dort heißt es wörtlich: „1. Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. 2. Dies gilt nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text. 3. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.“

Das hat zumindest die angeschriebenen zweifelnden Behörden und Gerichte - und letztlich hoffentlich auch die letzten Zweifler überzeugt.

Jetzt kann man natürlich sagen, dass man dann ja eigentlich aus Kostengründen die Leute direkt zur Betreuungsbehörde schicken müsse. Wenn man aber teilweise sieht, dass dann die „Ankreuz-Lösung“ gewählt werden, muss man bezweifeln, dass das immer eine wirksame Vollmacht ist. Auch bei einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift unter ein solches Formular gibt es Zweifel daran, ob denn vom Vollmachtgeber wirklich alles verstanden wurde, was man da gemacht hat.

Das gilt insbesondere dann, wenn die Kreuzchen sauber z.B. mit PC ausgefüllt werden und sich dann eine recht unsichere Unterschrift unter dem Papier befindet.

Eine Betreuungsbehörde ist sicherlich nicht mit entsprechender fachlicher Kompetenz ausgerüstet – in der Regel sind dort weder Juristen noch fachkundige Mediziner tätig –, so dass bei einer solchen Lösung Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit einer solchen Vollmacht auftreten können. Das Problem kann man lösen, indem man entweder die klassische Lösung über den Notar wählt oder aber eine vernünftige anwaltliche Beratung mit entsprechender Bestätigung der Beratung und einer anschließenden Beglaubigung der Unterschrift für 10,00 € bei der Betreuungsbehörde.

Ein Problem ist natürlich, dass anders als bei notariellen Urkunden bei dem Verlust lediglich einer einzigen Vollmacht keine weiteren Exemplare ausgefertigt werden können im Sinne der Vorschriften des Beurkundungsgesetzes. Dem kann man aber begegnen, indem man entsprechend mehrere Urschriften der Vollmacht für je 10,00 € beglaubigen lässt.

Über den Autor

RA Hans-Oskar Jülicher


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