Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Rechte beim Hausbau

Schäden, die durch den Verzug des Bauunternehmers entstehen können, sind meist vielfältig und können ihm vorgehalten und im Rahmen des Verzugsschadens von diesem verlangt werden.

Was passiert, wenn das Haus nicht rechtzeitig fertig ist? Welche Rechte stehen mir dann zu?

Das Gefühl kennen sicher viele, die sich vorgenommen haben, ein Eigenheim neu bzw. umbauen zu lassen: Das neue Haus wurde mit viel Geduld und Mühe geplant. Die Finanzierung hat geklappt. Die ganze Familie freut sich auf das neue Zuhause. Doch dann kommt plötzlich die Nachricht vom Bauunternehmer, dass das Haus nicht rechtzeitig fertig sein würde. Was tut man dann? Die Mietwohnung ist bereits gekündigt. Der Umzug ist rechtzeitig geplant….

Das Bürgerliche Gesetzbuch eröffnet dem privaten Hausbauer bei Leistungsverzug des Bauunternehmers verschiedene Rechte. Diese sind jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Rechte bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung (Verzug des Bauunternehmers)

Wenn man mit dem Bauunternehmer im Bauvertrag einen festen Termin für die Schlüsselübergabe nach Fertigstellung vereinbart hat und dieser Termin nicht eingehalten wird, dann hat man grundsätzlich die Möglichkeit, Ersatz des Schadens zu verlangen, der einem durch die verzögerte Fertigstellung entsteht.

Zu diesem Schaden gehören unter anderem:

  • Miet- bzw. Unterbringungskosten für die Zeit nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin
  • Zinsaufwendungen für die nicht vorgesehene lange Inanspruchnahme eines Kredits
  • evtl. Mehrkosten durch die notwendig gewordene Beauftragung eines anderen Bauunternehmens
  • Anwaltskosten
  • ggf. Gerichts- und Sachverständigenkosten

Die aufgezählten Schäden, die durch den Verzug des Bauunternehmers entstanden sind, können ihm vorgehalten und somit im Rahmen des Verzugsschadens von diesem verlangt werden. Da es sich bei dem vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin nachweislich um einen Fixtermin handelt, kommt der Bauunternehmer mit Überschreitung bereits in Verzug, wenn im Bauvertrag im Übrigen keine den Verzug ausschließenden Vereinbarungen getroffen sind.

Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte sich anwaltlich ausführlich zu seinem Bauvertrag beraten lassen.

Über den Autor

Rechtsanwältin Vildan Altun-Nalbant


Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Rechtsanwältin Vildan Altun-Nalbant

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche