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Lastschriften

Das Schicksal von Lastschriften im Insolvenzverfahren.

Viele Forderungen werden heute per Lastschrift bezahlt (Miete, Vereinsbeiträge, Kosten für Energieversorger und so weiter). Üblich ist dabei das Einzugsermächtigungsverfahren, bei dem der Gläubiger schriftlich ermächtigt wird, seine Forderung vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen.

Für alle Beteiligten ist diese Zahlungsweise bequem. Der Gläubiger erhält das Geld pünktlich, während der Kontoinhaber vor falschen Einzügen durch ein Widerrufsrecht geschützt wird, das er bei berechtigten Forderungen jedoch nicht ausüben darf. Ein Widerruf ist auch nicht mehr möglich, wenn der Kontoinhaber den Einzug bereits ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten genehmigt hat. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ist zudem geregelt, dass eine Genehmigung spätestens sechs Wochen nach dem Rechnungsabschluss als erteilt gilt.

Probleme kann es bei einem Insolvenzverfahren geben.

Nach mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 dürfen Insolvenzverwalter grundsätzlich alle noch nicht genehmigten Lastschriften widerrufen und viele haben dies in den vergangenen Jahren auch getan. Weist die Bank des Kontoinhabers den Rechnungsabschluss vierteljährlich aus, so konnte der Insolvenzverwalter im äußersten Fall Lastschriften widerrufen, die bis zu 4,5 Monate vorher eingelöst worden waren. Gerade in Insolvenzverfahren von Privatpersonen war lange umstritten, ob auch Lastschriften widerrufen werden dürfen, die Forderungen des täglichen Bedarfs decken sollten, wie etwa Miete oder Energieversorgung. Schuldnerberater warnten vor der Kündigung von Mietverträgen oder Einstellung der Energieversorgung wegen Rückständen durch Lastschriftwiderrufe.

Mittlerweile wurde durch den Bundesgerichtshof klargestellt, dass jedem Insolvenzschuldner ein unpfändbares „Schonvermögen“ zusteht, das er für seine Grundverpflichtungen nutzen kann (Urteile vom 20. Juli 2010, Aktenzeichen IX ZR 37/09 und XI ZR 236/07). Wenn die Lastschriften, Überweisungen und Barabhebungen vor Insolvenzeröffnung das Schonvermögen, also den pfändungsfreien Betrag, nicht übersteigen, darf der Insolvenzverwalter die Lastschriften nicht mehr widerrufen. Andernfalls muss der Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter vor einem Widerruf mitteilen, was aus dem pfändungsfreien Schonvermögen (nicht widerruflich) und was aus dem pfändbaren Vermögen bezahlt wurde.

Wer also einen Insolvenzantrag gestellt hat oder beabsichtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen, sollte darauf achten, dass er Lastschriften grundsätzlich dem Schonvermögen zuordnet.

Überweisungen und Barabhebungen können generell nicht rückgängig gemacht werden. So erspart sich der Insolvenzschuldner die Diskussion mit Dauergläubigern, wie Vermietern, Energieversorgern und Telefonanbietern, ob der Lastschriftwiderruf des Insolvenzverwalters eine Kündigung rechtfertigt oder nicht.

Gläubiger können ihrerseits Lastschriften „insolvenzfest“ machen, indem sie vom Einzugsermächtigungsverfahren auf die relativ neue SEPA-Lastschrift umstellen.

Die Verwendung der SEPA-Lastschrift muss aber mit den zahlungspflichtigen Kunden, Mietern oder Mitgliedern neu vereinbart werden.

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RAin Dr. Claudia Cymutta

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