Kontoführung
Ein eigenes Bankkonto gehört heute zum normalen Zahlungsverkehr, da die meisten Zahlungen unbar erfolgen. Es wird in diesem Zusammenhang seit 2014 auf EU-Ebene ein Rechtsanspruch auf ein sogenanntes Jedermann-Konto gewährt.
Kontoführung - rund um Haftung, Pfändung und Kosten
Für die laufenden Zahlungen ist ein Girokonto erforderlich. Die Bedingungen und insbesondere die Kosten für eine solche Kontoführung unterscheiden sich bei den verschiedenen Kreditinstituten teilweise erheblich.
Mit der Eröffnung eines Bankkontos entsteht ein spezielles Vertragsverhältnis zwischen Geldinstitut und Kunde. Im Zusammenhang mit der Kontoführung können komplizierte Rechtsfragen auftreten, die nicht selten in rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Bank und Kontoinhaber einmünden. Obwohl solche Streitigkeiten in die Hände eines versierten Rechtsanwalts gehören, ist es nützlich, einige grundsätzliche Kenntnisse zur Kontoführung zu haben.
Kontoführung- Haftung
Mit der Eröffnung eines Bankkontos entsteht ein Haftungskomplex. Zunächst einmal haften der oder die Kontoinhaber für negative Salden, etwa durch Überziehung des Kontos oder Nichtbedienung eines Überziehungskredites gegenüber der Bank. Haftungsfragen entstehen auch im Zusammenhang mit fehlerhaften Überweisungen oder kriminellen Machenschaften fremder Dritter, die auf das Konto zugreifen und es leeren.
In vielen Fällen gehen solche Fälle zu Lasten des Bankkunden. Bei den berüchtigten Phishing-Emails verweisen die Kreditinstitute gern auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die dem Kunden bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten die Haftung aufbürden. Fällt der Kunde auf betrügerische Emails herein und ermöglicht so Dritten, Gelder von seinem Konto zu ziehen, verweist die Bank auf diese Klausel. Nicht immer hat sie damit Erfolg und bekommt zumindest eine Mitschuld an dem Vorfall zugewiesen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Bank ihrerseits bei Online-Überweisungen mit veralteter Sicherheitstechnik arbeitet. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) soll das Institut im Falle manipulierter Bankautomaten mit Ausspähtechnik sogar vollumfänglich für den Fehlbetrag einstehen müssen.
Der Bankkunde hafte nur, wenn jemand mit seiner Originalkarte und in Kenntnis der Geheimzahl Geld abhebe. Allerdings hilft dies dem Kunden wenig, wenn die Bank per Anscheinsbeweis behauptet, dass das Geld mit der Originalkarte und mit Billigung des Kunden abgehoben worden sei. Oft ist die Automaten-Manipulation nicht mehr nachweisbar. Betroffene sollten sich unbedingt rechtsanwaltlicher Hilfe bedienen, da es häufig um zügige Beweissicherung geht.
Kontoführung - Pfändungsschutz
Girokonten unterliegen keinem Pfändungsschutz, was besonders Menschen, die sich in engen wirtschaftlichen Verhältnissen bewegen oder gar in einem Insolvenzverfahren befinden, mit Kontopfändungen oder Versuchen der Kontopfändung konfrontieren kann. Dies hat der Gesetzgeber erkannt. Ein bestehendes Konto wird auf Wunsch des Kunden in ein P-Konto umgewandelt. Das P-Konto unterliegt einem Pfändungsschutz insoweit, als der aktuell geltende monatliche Grundfreibetrag vor einer Pfändung sicher ist. Damit wird der Pfändungsschutz für diesen Basisbetrag auch beim Bankkonto gewährleistet.
Kontoführung - Kosten und unzulässige Gebühren
Kosten und Gebühren werden oft streitig. unzulässige Gebühren seitens der Bank sind kein Einzelfall. Die Rechtsprechung hat eine ganze Reihe von erhobenen Zahlungen als unzulässige Gebühren erkannt. Dazu zählen Gebühren für bestimmte Auskünfte, für bestimmte Ein-und Auszahlungen auf das eigene Konto und ähnliches. Es lohnt sich, aufmerksam zu sein.
Banken haben nicht immer Recht - Anwalt bei Streitigkeiten zur Kontoführung
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