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Kickbacks II

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat erneut eine Bank zu Schadenersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über Kickbacks verurteilt.

Dem Fall lag der Vertrieb von Medienfonds zugrunde. Dabei wurden die (acht) Anleger nicht über geflossene Rückvergütungen, die so genannten Kickbacks, aufgeklärt. Außerdem wurde der erworbene Medienfonds laut Prospekt unzutreffenderweise als „Garantiefonds“ bezeichnet. Durch die Urteile können die betroffenen Anleger nun von der beklagten Bank Ersatz der ihrerseits für die Fondsanteile geleisteten Beträge verlangen.

Die Berater der beklagten Bank hatten den Klägern den Erwerb von Kommanditanteilen an zwei Medienfonds empfohlen, ohne dabei auf die im Gegenzug seitens der Fondsgesellschaften an die Bank ausgezahlten Kickbacks hinzuweisen. Die betreffenden Medienfonds waren zudem in den ausgehändigten Informationsbroschüren und Fondsprospekten als „Garantiefonds“ bezeichnet worden. Der besondere Vorteil der Fonds sollte in einer 100- beziehungsweise 115-prozentigen Absicherung in Form einer Schuldübernahme seitens der beklagten Bank liegen.

Die Bank selbst hatte die angebotene Schuldübernahme zuvor in einem hausinternen Rundschreiben als „Kapitalrückzahlungsgarantie“ bezeichnet.

Als Besonderheit wurde gerade die gegenüber den Anlegern garantierte 100-prozentige Rückzahlung der geleisteten Einlage hervorgehoben. Dagegen wurden die vertriebenen Medienfonds in den betreffenden Fondsprospekten unter der Rubrik „Risiken“ als unternehmerische Beteiligung charakterisiert, die schlimmstenfalls in einem Totalverlust der getätigten Einlage münden könne. Nachdem die betreffenden Fonds in wirtschaftliche Schieflage geraten waren, verklagten Anleger die Bank auf Schadensersatz wegen fehlender, beziehungsweise unzureichender Beratung.

Die gegen die erstinstanzlichen Urteile eingelegten Berufungen blieben weitestgehend ohne Erfolg. In seinen Entscheidungsgründen sah es das OLG als erwiesen an, dass es sich bei den seitens der Fondsgesellschaften an die beklagte Bank ausgezahlten Provisionen um aufklärungspflichtige Kickbacks gehandelt habe. Die Kickbacks wurden umsatzabhängig an die beklagte Bank gezahlt, daher habe die Bank ein für Anleger nicht erkennbares besonderes Interesse gehabt, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.

Das Gericht folgte in seinen Entscheidungen den seitens des BGH bereits zu Aktienfonds und Kickbacks entwickelten Grundsätzen.

Danach muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, den Kunden nicht nur darauf hinweisen, dass sie Kickbacks aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhalten hat, sondern auch in welcher Höhe diese erfolgt sind. Nur infolge einer umfassenden Aufklärung sei der Kunde in der Lage, das Umsatzinteresse der Bank selbst einschätzen zu können und zu beurteilen, ob selbige ihm nur deshalb ein bestimmtes Produkt empfehle, da sie selbst daran verdiene.

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe habe die Bank zudem gegen ihre Pflicht verstoßen, die Anleger über die mit dem Erwerb der Medienfonds verbundenen Risiken umfassend und vollinhaltlich aufzuklären. So sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Bezeichnung als „Garantiefonds“ für die Anleger irreführend sei. Bei ihnen werde der Eindruck erweckt, die geleistete Einlage sei durch eine Garantie abgesichert. In diesem Fall sind von der Schuldübernahme lediglich die Ansprüche des Fonds gegenüber dritten Vertragspartnern, aber nicht die Ansprüche der betroffenen Anleger umfasst.

Die getroffene Anlageform berge für die Anleger nicht unerhebliche Risiken, die bis zu einem vollständigen Verlust der geleisteten Einlage führen können.

Durch die missverständliche Bezeichnung als „Garantiefonds“ sowie durch die nur schwer nachvollziehbare Erläuterung der Funktionsweise einer Schuldübernahme sei es den Anlegern nicht möglich gewesen, eine maßgebliche Risikoeinschätzung zu treffen. Die Anleger hätten den an anderer Stelle im Fondsprospekt enthaltenen Hinweis auf allgemein bestehende Verlustrisiken lediglich als theoretische, angesichts der bestehenden Sicherungsmechanismen aber gänzlich unwahrscheinliche Möglichkeit missverstehen können.

Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Anlageberaters hätte damit nach Ansicht des Gerichts Veranlassung bestanden, den Anlegern die Funktionsweise einer Schuldübernahme zu erläutern. Ferner hätten sie unmissverständlich über trotz der irreführenden Bezeichnung nach wie vor bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen.

Durch die Urteile haben sich die Chancen betroffener Anleger, in den Vertrieb eingebundene Banken wegen fehlender Aufklärung Kick-backs sowie wegen Prospekthaftung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, erneut erhöht. Betroffene sollten sich mit einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen und ihre noch in Betracht kommenden Ansprüche prüfen lassen.

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RA Andreas Frank

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