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Kickbacks

So unbekannt der Begriff Kick-back dem Otto-Normal-Bürger ist, so unbekannt wird er auch demjenigen sein, der von einem Kick-back betroffen ist.

Ein Kick-back ist nichts anders als eine verdeckte Provision für die Erbringung bestimmter Leistungen, üblicherweise aus dem Finanzdienstleistungssektor. Anders als beispielsweise bei der Inanspruchnahme der Dienste eines Immobilienmaklers, bei dem jedermann weiß, dass er hierfür einen nicht unerheblichen Betrag an Provision zu zahlen hat, werden mindestens ebenso finanzträchtige Kick-backs nicht offengelegt.

Kickbacks werden aber auch in anderen Bereichen der Wirtschaft eingesetzt: bei Versicherungen, in der Werbe- und Medizinbranche sowie im Kreditkartengeschäft.

Was ist ein Kick-back?

Kick-back bedeutet so viel wie Rückerstattung eines Teilbetrages aus einem Geschäft. An einem Kick-back sind in der Regel drei Personen beteiligt. Der Auftraggeber, meistens Fondsgesellschaften, bieten dem Auftragnehmer, zumeist Banken ihre Produkte zur Vermarktung an. Der Auftragnehmer wiederum verkauft das Produkt an den Endabnehmer, also dem Verbraucher. Der Auftraggeber lockt die Banken mit der Vermarktung ihrer Produkte mittels Provisionen.

Diese Provisionen bzw. Kick-backs zahlt letztlich der Verbraucher verdeckt über Gebühren (Bsp.: Verwaltungsgebühren) für das Produkt an den Auftraggeber. Einen Teil der Gebühren leitet der Auftraggeber an den Auftragnehmer weiter, der Kick-back ist geboren.

Probleme von Kick-backs und Fonds

Probleme eines Kick-backs ergeben sich daraus, dass die Bank als Dienstleister ihren Kunden gegenüber dienstleistungspflichtig ist und ihre Interessen und Wünsche gegenüber den Fondsgesellschaften als Sprachrohr durchsetzen sollte. Schließlich zahlt der Kunde auch dafür. Die Bank wird aber nicht nur vom Kunden bezahlt, sondern mittels der Kick-backs auch von den Fondgesellschaften. Es besteht die Gefahr, dass der Auftraggeber zu sehr Einfluss auf die Geschäfte der Banken nimmt bzw. die Banken mehr dem Auftraggeber dienen.

Gerade bei hochsensiblen Produkten aus dem Finanzdienstleistungssektor, bei denen es unter Umständen um die Existenz der Anleger geht, ist dies ein nicht zu unterschätzender Konflikt. Im Zweifel könnte die Bank eher dazu geneigt sein, die Gunst der Auftraggeber durch Falschinformationen gegenüber den Anliegern zu erlangen. So bleiben die Anleger weiterhin Inhaber des Produkts mit ungeahnten Folgen. Es können aber auch Auftraggeber gewählt werden, die einen besonders hohen Kick-back versprechen. Diese Angebote sind sehr oft mit hohen Risiken verbunden. Um des Kick-Backs willen werden sie aber dennoch an den Endverbraucher vermittelt.

Kick-backs können aber auch in einer Zwei-Personen-Konstellation vorliegen. Dann handelt es sich bei der Entgegennahme von Kick-backs zumeist um Korruptionen. Als Beispiel sei hier die Vergabe eines großen Bauprojekts durch die öffentliche Hand genannt. Der zuständige Beamte vergibt den Auftrag absprachegemäß an einen Auftragnehmer, der einen überhöhten Preis für seine Dienste in Rechnung stellt. Die Differenz zwischen dem überhöhten und dem marktüblichen Preis bekommt der Auftraggeber in Form eines Kick-backs ganz oder teilweise zurück.

Rechtsprechung zu Kick-backs

Zur Vermeidung solche Risiken für den Endverbraucher wurde höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05) entschieden, dass Kick-backs offengelegt werden müssen. Aus Kick-backs sollen transparente Provisionen werden. Nur so können sich die Anleger ein umfassendes Bild über ihre Bank, Versicherung etc. machen.

Werden Kick-backs nicht oder nicht hinreichend offengelegt, liegt eine Pflichtverletzung der Produktvermittler vor und löst einen Schadensersatzanspruch zugunsten der Anleger aus. Neben der Rückgängigmachung sämtlich abgeschlossener Produkte können von der Bank auch die Verluste eingefordert wurden, die durch die Nichtoffenlegung der Kick-backs entstanden sind. Zudem müssen sich die Begünstigten eines Kick-backs unter Umständen strafrechtlich wegen Betruges nach § 263 des Strafgesetzbuches oder der Untreue nach § 266 StGB verantworten.

Rechtsanwalt für alle Fragen zu Kick-backs

Gerade Banken haben einen langen Atem wenn es um Schadensersatzforderungen geht. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass hohe Gerichtskosten für diese kein Problem darstellen und sie es auf einen Prozess „ankommen lassen“. Auch argumentieren Banken gerne damit, dass ich sich bei den Provisionen nicht um Kick-backs handele, sondern um Innenprovisionen. Bei letzteren besteht nicht zwangsläufig eine Aufklärungspflicht seitens der Banken. Bei allen Fragen kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht weiterhelfen. Finden Sie ihn auf AdvoGarant.de!

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