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Bankenhaftung bei falscher Aufklärung

Wenn Banken über offene Immobilienfonds nicht richtig aufklären. Bank haftet auch hier für nicht ausreichende Beratung.

Bank haftet auch hier für nicht ausreichende Beratung.

Eine Klägerin begehrte von der beklagten Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds. Die Klägerin, der von der Bank dieses angeboten war, unterzeichnete den Kaufauftrag. Am Ende des Gesprächs übergab die Bankberaterin der Klägerin eine Werbebroschüre mit den Worten „Damit Sie auch wissen, was Sie gekauft haben.“. In dieser Broschüre befindet sich sowohl auf der Titelseite als auch auf einer weiteren Seite der Hinweis darauf, dass nach § 81 Investmentgesetz die Rücknahme von Anteilen bis zu einer in den Vertragsbedingungen festgelegten Frist ausgesetzt werden kann.

Die Rücknahme der Anteile des Fonds wurden dann später ausgesetzt. Die Klägerin hatte in den Fonds mehr als € 30.000,00 investiert. Sie hat nunmehr vor den Instanzgerichten bis zum Bundesgerichtshof (BGH) die Bank als Vermittlerin des Fonds auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung beansprucht. Mit diesem Anspruchsbegehren war die Klägerin gegenüber der Bank über alle Instanzen, bis zuletzt bei dem BGH, erfolgreich.

So führt dieser in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 29.04.2014 (XI ZR 130/13) aus, dass eine beratende Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet ist

Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissenstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjektes ergeben. Die Beratung der Bank hat sich auf diejenigen Eigenschaften des Anlageobjektes zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.

Wenn die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich von vorn herein betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt hingegen der Anleger.

 

Nach bereits langjähriger und ständiger Rechtsprechung des BGH, kommt zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter der Bank in solchen Fällen stets ein Beratungsvertragsverhältnis zustande. Hierfür bedarf es keiner Schriftlichkeit. Einzige Ausnahme von dem Grundsatz, dass stets ein Beratungsvertragsverhältnis besteht, ist der Fall, dass die Bank keine Beratungen anbietet, sondern vielmehr ausschließlich über das Internet oder anderweitig ohne Personenkontakt seine Produkte

Diesen Beratungsvertrag hatte die beklagte Bank aber durch ihre Beraterin verletzt

Denn die Bank hat umfassende Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden auch bei offenen Immobilienfonds. Auch wenn in der nachher überreichten Broschüre diese Angaben sogar auf der Titelseite zu entnehmen waren, so hätte die Beklagte die Klägerin bereits zuvor umfassend auch darüber aufklären müssen, dass die Rücknahme der Fondsanteile ausgesetzt werden kann. Denn bei vorheriger Kenntnis hätte die Kundin dieses maßgebliche Risiko erkannt und wäre dieses Geschäft dann mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingegangen.

In Folge dessen, so der BGH, haftet hier die Bank der Kundin auf den gesamten hieraus entstandenen Schaden. Bei sämtlichen Kapitalanlage-, Darlehens- und Anlagevermittlungsfällen sollte der Verbraucher vor Kontaktaufnahme mit der Bank Rechtsrat bei hierauf spezialisierten Rechtsanwälten einholen.

Über den Autor

Dr. Eberhard Frohnecke


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