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Medienfonds

Der Anleger eines Medienfonds ist schutzwürdig und hat - wie auch beim Kauf von Aktienfonds oder Wertpapieren - ein berechtigtes Interesse auf Aufklärung.

Nach Auffassung des XI. Senats des Bundesgerichtshofes (BGH) ist ein Anleger unabhängig von der Höhe der erhaltenen Rückvergütungen des Vertriebes insgesamt aufzuklären. Durch einen Beschluss des BGH vom 20. Januar 2009 sind die Chancen, Schadensersatzansprüche bei Zeichnung eines Medienfonds erfolgreich gegen die Verantwortlichen geltend zu machen, grundsätzlich gestiegen. In dem Urteil stellte der BGH klar, dass im Rahmen eines Beratungsvertrages auch eine Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen (sogenannte kick-backs) beim Vertrieb von Medienfonds besteht.

Diese Darstellung ist für Anleger der VIP Medienfonds 3 und 4 von großer Bedeutung. Gerade bei ihnen ergingen zur Frage der fehlenden Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen bereits zahlreiche Entscheidungen. Die beratenden Banken hatten Ihre Pflichten gegenüber den Anlegern wegen fehlender Aufklärung über die mitteilungspflichtige Rückvergütung reihenweise verletzt. Von betroffenen Kommanditisten wurde immer wieder angegeben, ihnen sei beispielsweise der VIP Medienfonds 4 als „Garantiefonds“ vom handelnden Anlageberater zur Zeichnung empfohlen worden. Die Anleger gingen also davon aus, es gäbe tatsächlich eine Garantie für die Schlusszahlungen des Fonds.

Diese Darstellung als Garantiefonds war nicht selten wesentlich für die getroffene Kapitalanlageentscheidung.

Tatsächlich hat eine unter verschiedenen Bedingungen stehende Schuldübernahme der Bank nichts mit der Rückzahlung des eingesetzten Kapitals an die Anleger zu tun. Die Verwendung des Wortes Garantiefonds sollte einem potentiellen Anlageinteressenten indes die Absicherung für die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals lediglich suggerieren.

Doch auch aus steuerrechtlicher Sicht ist die Erklärung einer Schuldübernahme nicht unproblematisch. So sind sämtliche Schuldübernahmeverträge von Medienfonds nach aktueller Auffassung der Bayerischen Finanzverwaltung steuerrechtlich als so genannte abstrakte Schuldversprechen zu werten. Zumindest die, bei denen die Zahlungsverpflichtung aus dem Lizenzvertrag (laufende Lizenzraten und Schlusszahlung) durch eine Schuldbefreiung der Bank übernommen wurde. Diese Behandlung könnte für die Anleger im Ergebnis zu einem Wegfall von anfänglichen, steuerlich relevanten Verlusten in größerem Umfang führen.

Dann käme es für die Betroffenen zu erheblichen Steuernachzahlungen sowie damit zusammenhängenden Zinszahlungen an das Finanzamt.

Die Initiatoren zahlreicher Medienfonds, die von der Änderung der steuerlichen Behandlung betroffen sind, lassen derzeit ihre Anleger von der Prüfung möglicher Klagen gegen die ergangenen Grundlagenbescheide wissen.

Eine anderes Negativereignis steht momentan den Anlegern des World Media Fonds V ins Haus. Die Geschäftsführung der Sechsten World Media Productions GmbH & Co. Medien- und Musik-KG (WMF V) informierte die Anleger mit Schreiben vom 16. April 2009 über die Vorgehensweise der Prozessfinanzierungspartnerin, der Premium Data Services GmbH, welche nichts Gutes verspricht. So lässt die Premium Data Services GmbH aus München über ihre Prozessbevollmächtigten mitteilen, durch Abtretung der Ansprüche der IN-motion AG gegen die WMF V durch deren Insolvenzverwalterin werde man wohl nunmehr den Gesamtanspruch einklagen. Dabei geht es um Sage und Schreibe 51.178.132,05 Euro.

Diese werden nun nicht nur gegen die Fondsgesellschaft selbst, sondern auch gegenüber einzelnen Kommanditisten geltend gemacht.

Der Einfachkeit halber wurde solventen Kommanditisten die Klageschrift gleich im Entwurf zur Verfügung gestellt. Die Geschäftsführung der World Media Fonds V lässt demgegenüber ihre Kommanditisten wissen, primäre Absicht dieses Schreibens dürfte es sein, Unruhe zu stiften und Ängste zu schüren. Allerdings gesteht die WMF V gleichzeitig ein, die anvisierte Vorgehensweise der Prozessfinanziererin, die Kommanditisten in Höhe der jeweils noch nicht geleisteten Hafteinlage zu belangen, sei grundsätzlich möglich.

Viele fühlen sich durch dieses Rundschreiben schlichtweg unzureichend informiert und vermissen konkrete Anhaltspunkte, wie man sich nunmehr gegen die möglicherweise drohende Klage wehren soll. Nunmehr müssen die Anleger nicht nur um die mögliche Aberkennung erlangter Steuervorteile zittern, sie sehen sich auch direkt Forderungen der IN-motion-AG ausgesetzt.

Betroffene sollten sich zeitnah von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Unter Umständen müssen gerade im Hinblick auf die Klageandrohung des Prozessfinanzierers kurzfristig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Derweil bestehen grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen. Viele Kommanditisten wurden von ihren Beratern nicht über mögliche Negativszenarien aufgeklärt.

Eine Anlageentscheidung sollte niemals ausschließlich aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Entscheidend ist eine klare Verdeutlichung aller Chancen und Risiken aus einer eingegangenen Beteiligung, wobei grundsätzlich vom Berater eine vollständige und unmissverständliche Beratung zu erwarten ist. Anleger eines Medienfonds sollten sich von einem auf das Fachgebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt umfassend beraten lassen. Gerade auch im Hinblick auf die derzeit unsichere Frage der möglichen Aberkennung steuerlicher Verlustvorteile.

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Bettina Wittmann

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