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Cobold-Anleihen

Bank haftet für fehlerhafte Beratung bei Cobold-Anleihen.

Das Oberlandesgericht München verurteilte eine Raiffeisenbank mit Urteil vom 28. Juni 2010 (Aktenzeichen: 19 U 1580/10), zur Zahlung von Schadensersatz, weil sie einen Kunden beim Erwerb von Cobold-Anleihen fehlerhaft beraten hatte. Bei Cobold-Anleihen handelt es sich um strukturierte Anleihen, so genannte Credit Linked Notes, mit einem integrierten Kreditderivat. Dabei ist die Zahlung der Zinsen und auch die Rückzahlung des Nominalkapitals nicht nur von der Bonität der Emittentin abhängig, sondern auch davon, ob bei anderen Schuldnern ein Kreditereignis eintritt. Emittentin der Cobold-Anleihen war die DZ Bank. Bei den Referenzunternehmen handelte es sich um amerikanische Investmentbanken: Lehman Brothers, Goldman Sachs, JPMorgan Chase, Merill Lynch und Morgan Stanley. Die Cobold-Anleihen waren also eine Bonitätswette auf amerikanische Banken.

Der Anleger verliert seinen Anspruch auf Zinsen und auf Rückzahlung des Nominalkapitals bereits dann, wenn bei einem dieser Referenzunternehmen ein Kreditereignis eintritt. Bei einem Kreditereignis handelt es sich um eine Insolvenz, um die Nichtzahlung von Verbindlichkeiten bei Fälligkeit sowie auch eine Schuldenrestrukturierung.

Im Vergleich zu einer regulären Unternehmensanleihe bestehen bei den Cobold-Anleihen somit deutlich erhöhte Risiken.

Es kommt nicht nur auf die Bonität des Emittenten der Anleihe selbst an. Auch Zahlungsschwierigkeiten eines der Referenzunternehmen führen dazu, dass die Zahlung der Zinsen und die Tilgung der Anleihe ausfallen. Aufgrund der erhöhten Risiken werden bei derartigen Anlagen auch höhere Renditen geboten. Der Aufschlag für ein höheres Risiko orientiert sich dabei am Wert von so genannten Credit Default Swaps.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass sich der Anleger unter Angabe verschiedener Wertpapierkennnummern an die Bank mit der Frage gewandt hatte, ob es sich bei den Cobold-Anleihen um „reguläre“ Anleihen der DZ Bank handelte. Das Kreditinstitut hatte dann versäumt, den Anleger darüber aufzuklären, dass es sich bei der Anlage, die er dann erwerben wollte, um eine besondere Art von Anleihe handelt, die eine komplexe, nicht alltäglich Struktur aufweist.

Nach Ansicht des Gerichts war zwischen dem Kunden und der Bank ein - auf diese Frage begrenzter - Beratungsvertrag zustande gekommen, der nicht erfüllt worden ist.

Durch die Insolvenz der Bank Lehman Brothers war ein Kreditereignis eingetreten. Damit hatte der Anleger den Anspruch auf Zinszahlung und Rückzahlung des Kapitaleinsatzes verloren. Dafür wurden ihm Schuldverschreibungen von Lehman Brothers angedient, die nur noch einen geringen Bruchteil des ursprünglichen Kapitaleinsatzes Wert waren. Den Schaden muss nun die Bank übernehmen.

Das Urteil hat Bedeutung über diesen Fall hinaus, da eine Informationspflicht über die intransparente und komplexe Struktur der Anleihe bejaht wurde. Im Rahmen eines umfassenden Beratungsvertrages, der üblicherweise zwischen einem Anleger und einer Bank zustande kommt, ist diese somit erst recht verpflichtet, den Anleger über die besonderen Hintergründe und erhöhte Risiken der Cobold-Anleihen aufzuklären. Sofern dies nicht geschehen ist, macht sich die Bank schadensersatzpflichtig.

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RA Oliver Busch

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