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Widerruf von Immobilienkrediten

Der Bundesgerichtshof hatte in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die Widerrufbelehrungen deswegen unwirksam waren, da der Darlehensnehmer nicht erkennen konnte, wann die Widerruffrist zu laufen begann. Das Recht zum Widerruf erlosch daher nicht.

Mit Ablauf des 21.06.2016 ist der Widerruf von sog. „Altverträgen“ ausgeschlossen worden. Für Verträge, die nach November 2010 abgeschlossen worden ist, besteht die Möglichkeit zum Widerruf auch nach vermeintlichem Fristablauf weiter.

Auch vor dem Hintergrund deutlich gesunkener Zinsen kann sich ein Widerruf auch eines jüngeren Immobliendarlehens durchaus lohnen, denn das Problem falscher Belehrungen über das Widerrufrecht gem. § 355 BGB stellt sich weiterhin. So hat das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung vom 21.05.2015 (Az. 17 U 334/15) eine oft verwendete Variante von Widerrufbelehrungen der Sparkassen auch vor dem Hintergrund einer zwischenzeitlich geänderten Gesetzeslage als unwirksam angesehen.

Maßgeblich für den Beginn der Widerruffrist ist nach der Gesetzesänderung nicht mehr der Erhalt der Widerrufbelehrung, sondern u. a. gemäß § 492 Abs. 2 BGB der Erhalt der Pflichtangaben zum Darlehensvertrag gem. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Das OLG München hat nun geurteilt, das aus dem Umstand, dass die Pflichtangaben nur unvollständig mitgeteilt worden waren, folge, dass die Widerruffrist nicht zu laufen begonnen hat.

Für das OLG München war in dem entschiedenen Fall nicht erkennbar, welche weiteren Angaben der Darlehensnehmer noch erhalten müsse, um dem Lauf der Widerruffrist in Gang zu setzen. Zudem war die Widerrufbelehrung in die durchnummerierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingearbeitet worden. Um die betreffende Ziffer befand sich zwar ein schwarzer Kasten, jedoch waren die Widerrufinformationen selbst nicht deutlich hervorgehoben. Schon diese optische Darstellung reichte dem OLG München aus, die Widerrufbelehrung als unwirksam anzusehen.

Die von dem OLG München beanstandeten Klauseln werden von vielen Sparkassen verwendet, so dass sich eine Überprüfung Ihres Darlehensvertrages durchaus lohnen kann. Das Urteil des OLG München lässt sich aber leider nicht verallgemeinern.

So hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.04.2015, I-17 U 127/14) angenommen, dass eine deutliche Hervorhebung der Widerrufbelehrung nur dann erforderlich ist, wenn exakt der in Anlage 6 zu § 6 Art 247 EGBGB abgedruckte Mustertext verwendet werde.

Fehlt es an einer deutlichen Hervorhebung, scheide zwar eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aus, eine ordnungsmäßige Belehrung könne jedoch auch ohne deutliche Hervorhebung erfolgen. Art 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB spreche nur davon, dass im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs enthalten sind. Dass diese deutlich hervorgehoben sein müssen, ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf dort nicht geregelt.

Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in einer anderen Sache insoweit bestätigt, als die Angaben nach Art 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB nicht deutlich hervorgehoben werden müssen (Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15).

Es bleiben aber noch Fragen offen:

Das Landgericht Ravensburg vertritt in einer Entscheidung vom 19.11.2015 (2 O 233/15) die Ansicht, dass der Gesetzgeber gem. der Anlage 6 nicht entschieden habe, ob eine rein exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben ausreichend ist, den Verbraucher zu informieren, da der Verbraucher den Gesetzestext, auf den verwiesen wird, selbst lesen könne. Die Bedeutung erschöpft sich vielmehr darin, dass dem Verwender des Musters die Vertrauensschutzfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu Gute kommt.

Damit stellen sich weiterhin mehrere Fragen, die darüber entscheiden, ob ein Widerruf von Darlehensverträgen auf die die Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB Anwendung findet, auch nach längerer Zeit noch möglich ist:

- Handelt es sich bei der Verwendung des Musters der Anlage 6 tatsächlich um eine solche des Art 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB mit der Folge, dass die Gesetzlichkeitsfiktion ausgelöst wird?

- Ist das Muster wortwörtlich verwendet worden? Ist die Vertragsklausel deutlich hervorgehoben worden?

- Falls nein, kann außerhalb des Bereichs der Gesetzlichkeitsfiktion im Darlehensvertrag nur exemplarisch auf die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB mit der Folge hingewiesen werden, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufrecht erfolgt ist oder muss vollständig auf alle Pflichtangaben hingewiesen werden?

In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall waren die Pflichtangaben nicht vollständig mitgeteilt worden, gleichwohl wurde das Widerrufrecht als verstrichen angesehen.

Aktuell ist der Mustertext verändert in der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB enthalten. Diese sieht u. a. die Möglichkeit vor, fehlende Pflichtangaben auf einem dauerhaften Datenträger nachträglich übermitteln zu können. Es bleibt abzuwarten, ob das Problem des Fristbeginns für einen Widerruf damit beseitigt ist.


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Über den Autor

Rechtsanwälte Petersen & Schürmann
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