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Arztwerbung

Sachliche Information über neue Behandlungsmethoden ist erlaubt.

Wie bei anderen, freien Berufen wird auch das Werberecht für Ärzte zunehmend liberaler. Ihnen ist auch nicht jede Art von Werbung verboten, sondern nur die Berufswidrige. In welcher Art und Weise Ärzte werben dürfen, ist in den jeweiligen, landesrechtlichen Berufsordnungen (zum Beispiel BayBOÄ) geregelt. Diese Werbevorschriften sollen dem Schutz der Patienten dienen, insbesondere soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten werden, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben handelt, sondern sich an medizinischen Notwendigkeiten orientiert. Die Werberegeln der Berufsordnungen wirken damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs entgegen.

Soll eine bestimmte Werbemaßnahme unter Bezugnahme auf die Berufsordnung untersagt werden, so ist von den Behörden und Gerichten auch das Grundgesetz zu beachten, das die Berufsfreiheit schützt.

Zur beruflichen Betätigung zählt auch die Darstellung der ärztlichen Leistung in der Öffentlichkeit und damit die Werbung. Danach kann Werbung nur untersagt werden, wenn vernünftige Belange des Allgemeinwohls (beispielsweise das Vertrauen der Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand) dies rechtfertigen.

In einem Fall war ein Arzt zur Zahlung einer Geldbuße von 10.000 Euro verurteilt worden. Er hatte größere, mehrspaltige Anzeigen veröffentlicht, in denen er über eine neuartige Operationsmethode berichtete. Dies wäre zweifellos nicht zu beanstanden gewesen. Darüber hinaus befanden sich in der Anzeige jedoch einzelne Formulierungen wie zum Beispiel, dass “frisch Operierte mit Klinikmitarbeitern ein Tänzchen wagten”.

Unter Verweis auf diese einzelnen, im Text verstreuten Formulierungen wurde der Arzt von den Gerichten verurteilt. Wegen dieser Passagen sei die Werbung reißerisch und kommerziell. Gegen seine Verurteilung erhob der Arzt Verfassungsbeschwerde, da er sich in seiner Werbe- und Berufsfreiheit beeinträchtigt sah. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.

Das Bundesverfassungsgericht verfügte, dass einzelne Passagen einer Werbung stets im Kontext des gesamten Inhalts der Werbeanzeige auszulegen seien.

Nur wenn die herausgegriffenen Passagen charakterisierend für die Werbung insgesamt wären, könne ein Verstoß bejaht werden. Dies war hier aber nicht der Fall, da der gesamte Werbetext überwiegend einen sachlichen Informationsgehalt hatte und die herausgegriffenen, einzelnen Passagen den informativen Gesamtcharakter nicht geändert haben. Vernünftige Belange des Gemeinwohls, die eine Untersagung dieser Werbung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu begrüßen, da nochmals klargestellt wurde, dass sachliche Informationen über ärztliche Leistungen zulässig sind. Dies nutzt nicht nur dem werbenden Arzt, sondern dient auch dem Informationsbedürfnis der Patienten.

Somit besteht ein anerkanntes Allgemeininteresse an solchen Informationen.

Obwohl die Verfassungsbeschwerde in diesem konkreten Fall Erfolg hatte, erscheint trotzdem Zurückhaltung bei reißerischen Formulierungen angebracht. Man begibt sich damit unnötig in eine rechtliche Grauzone. Besser ist es, sich nicht auf die Problematik einzulassen, ob die reißerischen Passagen charakterisierend für die Werbung insgesamt sind oder nicht. So vermeidet man die Gefahr eines aufwändigen, berufsrechtlichen Verfahrens.

Über den konkreten Fall hinaus lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine liberale Tendenz gegenüber der Werbung durch Ärzte entnehmen. Es ist mittelfristig zu erwarten, dass sich diese Einstellung auch bei den Fachbehörden und –gerichten durchsetzen wird.

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RA Ludwig Wachter

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