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Arzthaftung - wenn Mediziner einen Fehler machen

Übernimmt ein Arzt die medizinische Behandlung eines Patienten, begründet sich hierdurch ein Behandlungsvertrag. Als besondere Form des Dienstvertrages ist dieser seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes am 26. Februar 2013 in den §§ 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert. Es handelt sich demnach um einen zivilrechtlichen Vertrag, der den Behandelnden zur fachgerechten Versorgung mit dem Ziel der Heilung oder Linderung von Beschwerden verpflichtet.

Die Einhaltung spezifischer Sorgfaltspflichten spielt dabei eine besondere Rolle. Werden sie verletzt, muss der Mediziner dem Patienten den hieraus entstandenen Schaden ersetzen. Ärztliche Pflichten und mögliche Verstöße können im Medizinrecht in drei verschiedene Gruppen unterschieden werden: - Behandlungsfehler - Aufklärungsfehler und - Dokumentationsfehler.

Behandlungsfehler: Einhaltung fachlicher Standards als Grundlage der Arzthaftung

Die Einordnung des Behandlungsvertrages als Dienstvertrag ist von entscheidender Bedeutung: Anders als bei Werkverträgen ist hier kein konkreter Erfolg geschuldet. § 630a BGB verpflichtet den Arzt lediglich zu einer medizinischen Behandlung, die dem aktuellen Stand der im jeweiligen Fachbereich anerkannten Erkenntnisse und Standards entspricht.

Wird eine Verletzung der ärztlichen Kunst vermutet, ist die Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen erforderlich. Dieser prüft im Rahmen eines Gutachtens, ob die im individuellen Fall angewandten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen wissenschaftlich erprobt sind und korrekt durchgeführt wurden. Sollte sich eine Pflichtverletzung nachweisen lassen, löst diese nicht automatisch eine Arzthaftung aus. Ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht vielmehr erst dann, wenn die Verletzung der ärztlichen Kunst ursächlich für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Patienten ist.

Aufklärungsfehler: Bedeutung der Zustimmung des Patienten für die Arzthaftung

Grundsätzlich gilt: Eine ärztliche Behandlung ist nur mit Zustimmung des Patienten erlaubt. Wurde eine solche nicht erteilt, greift sie in die inneren Lebensvorgänge der behandelten Person ein und erfüllt somit den straf- und zivilrechtlichen Tatbestand einer Körperverletzung. Aus diesem Grund verpflichtet § 630c BGB jeden Mediziner zur verständlichen Erklärung aller für die Behandlung wesentlichen Umstände. Hierzu zählen sowohl Diagnose und Therapie als auch gesundheitliche Entwicklung und zu ergreifende Maßnahmen.

Eine wichtige Rolle spielen im Rahmen der Arzthaftung auch die in § 630e BGB genannten Aufklärungspflichten, die sich auf die konkrete Behandlung beziehen und die Eignung und Notwendigkeit der fraglichen Maßnahme ebenso berühren wie mögliche Folgen und Risiken des Eingriffs. Ihre Erfüllung ist die Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung des Patienten im Sinne des § 630d BGB.

Dokumentationsfehler: Umkehr der Beweislast

Gemäß § 630f BGB sind Ärzte zur Führung einer Patientenakte verpflichtet, in der alle relevanten Fakten wie erhobene Befunde, eingeleitete Maßnahmen und abzuklärende Fragen ausführlich dokumentiert werden. Aufzunehmen sind auch Arztbriefe, Aufklärungen und Einwilligungen.

Die Patientenakte ist mehr als nur ein Hilfsmittel für andere Mediziner, die die Behandlung fortsetzen: Im Rahmen der Arzthaftung gilt sie als wichtiges Beweismittel im Prozess und muss daher sorgfältig verwahrt werden. Da Lücken und Widersprüche regelmäßig zur Umkehr der Beweislast führen, sollten diese Akten tunlichst sorgfältig geführt werden. Ansonsten greift § 630h BGB den bereits in der Vergangenheit geltenden Grundsatz auf, dass der Patient das Vorliegen eines Behandlungsfehlers beweisen muss.

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Die Einbindung des Patientenrechtegesetzes in das BGB hat für mehr Klarheit auf dem Gebiet der Arzthaftung gesorgt. Streitigkeiten zwischen dem behandelnden Mediziner und seinem Patienten sind dennoch keine Seltenheit. Sind auch Sie auf der Suche nach Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte? Bei AdvoGarant.de finden Sie schnell und einfach den passenden Anwalt.

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