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Schmerzensgeld für Angehörige nach Behandlungsfehler

Erleiden Angehörige aufgrund Verletzung oder Tod eines nahen Angehörigen psychische Störungen mit Krankheitswert, können diese eine Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellen, welche zum Schadenersatz, insbesondere Zubilligung eines Schmerzensgeldanspruchs führt.

Psychische Störung braucht keine organische Ursache

Die psychischen Auswirkungen brauchen hierbei keine organische Ursache zu haben. Es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsbeschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre (BGH, NJW 2015, 1451; BGHZ 132, 341; BGH, NJW 1991, 2347; 1991, 747; 1989, 2317). Im Bereich der „Schockschäden“ begründen seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, jedoch nur dann eine Gesundheitsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (BGH, NJW 2015, 2246; 1451; BGHZ 218, 220).

Psychische Verletzung auch bei behandlungsbedingter Schädigung eines Angehörigen zu entschädigen

Der BGH hat in einem Urteil vom 21.05.2019 (NJW 2019, 2387) festgestellt, diese Grundsätze seien im Ausgangspunkt auch dann anwendbar, wenn das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist (vgl. etwa OLG Koblenz, GesR 2017, 724; OLG Naumburg, VersR 2014, 591; NJW-RR 2009, 1402; OLG Köln, VersR 2011, 674; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1999, 1064). Es sei kein Grund erkennbar, denjenigen, der eine psychische Gesundheitsverletzung im dargestellten Sinne in Folge einer behandlungsbedingten Schädigung eines Angehörigen erleidet, anders zu behandeln als denjenigen, den die psychische Gesundheitsverletzung in Folge einer auf einem Unfallereignis beruhenden Schädigung des Angehörigen trifft.

Die Entscheidung des BGH vom 21.05.2019 (aaO) erscheint sachgerecht. Wesentlich ist, dass unter den dargestellten Voraussetzungen psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung bei einem Angehörigen dergestalt auftreten können, dass sie eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begründen. Worin die Verletzungshandlung liegt, ist unerheblich: Die Verletzungshandlung kann daher auch in einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung zu sehen sein.

Kausalität auch ohne tatsächliches Miterleben ausreichend für Schmerzensgeldanspruch

Wesentlich ist, je nach Lage des Einzelfalls festzustellen, ob und in welcher Art und Weise psychische Auswirkungen mit Krankheitswert bei einem Angehörigen auf die Verletzungshandlung zurückzuführen sind. Ein Miterleben des haftungsbegründenden Ereignisses seitens des Angehörigen ist für die Zurechnung im Rahmen der sogenannten psychisch vermittelten Kausalität nicht erforderlich. Vielmehr genügen auch verbale Auseinandersetzungen oder auch bloß die Nachricht bzw. die Kenntnis von einem haftungsbegründenden Ereignis und dessen Folgen für den unmittelbar Geschädigten. Die Auswirkungen auf den Angehörigen können dabei auch im Erleiden eines Schockschadens bestehen. Die Feststellungen hierzu können am besten im Rahmen eines objektiven unabhängigen Sachverständigengutachtens getroffen werden, welches vornehmlich im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens vor den Zivilgerichten eingeholt wird.

Über den Autor

Robert-Joachim Wussow


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