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Kurzarbeit und Corona

Ein normalerweise eher unbedeutendes Thema rückt zu Corona-Zeiten plötzlich in den Fokus der Arbeitswelt Kurzarbeit. Doch kann in der Krise der Arbeitgeber – wie viele glauben – Kurzarbeit einfach einseitig anordnen?

Nein, das kann er nicht. Denn die Anordnung von Kurzarbeit setzt eine Rechtsgrundlage voraus. Ist diese nicht in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt, so bedarf es einer einvernehmlichen Regelung mit dem Arbeitnehmer.

Kurz gesagt:

Der Arbeitnehmer muss mit Kurzarbeit einverstanden sein

Keinesfalls ausreichend ist aber, mit einem bloßen „2-Zeiler“ das pauschale Einverständnis des Arbeitnehmers zur Kurzarbeit einzuholen. Vielmehr ist erforderlich, die konkreten Modalitäten der Kurzarbeit klar zu regeln. Hierzu gehört auf jeden Fall der Beginn und die Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie bei Betriebsvereinbarungen auch die Festlegung, welche Arbeitnehmer betroffen sind.

Wenn Sie als Arbeitgeber also wirksam Kurzarbeit einführen möchten, sollten Sie sich hierzu unbedingt anwaltlich beraten lassen. Zum einen, um wirksame Vereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern treffen zu können, und zum anderen auch vor dem Hintergrund der Erstattung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit. Denn das Kurzarbeitergeld, auf welches die Arbeitnehmer in jedem Falle einen Anspruch haben, muss zunächst vom Arbeitgeber vorgestreckt werden. Wenn Sie hier Fehler machen, kann Sie das sehr viel Geld kosten.

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