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Lohndumping

Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt 2/3-Grenze für Lohndumping.

Wenn die Arbeitsvergütung deutlich unter dem in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohn liegt, ist das ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Das hat das BAG in einem Urteil vom 22. April 2009 entscheiden (Aktenzeichen: 5 AZR 436/08).

Nach § 138 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn sich jemand für die Leistung eines Anderen Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Ob das im Einzelfall durch die Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen dieses Anderen geschieht ist dabei unerheblich.

Diese Regelung gilt auch für Arbeitsverhältnisse.

Das BAG hat ein solch auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Maßgebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags danach nicht zu beanstandende Vergütung kann durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden.

Der Entscheidung liegt der Fall einer ungelernten Hilfskraft in einem Gartenbaubetrieb bei Hamburg zugrunde. Die Klägerin war seit 1992 in dem Gartenbaubetrieb des Beklagten beschäftigt und erhielt zunächst einen Stundenlohn von sechs DM netto, ab dem 1. Januar 2002 3,25 Euro netto. Die Parteien sind nicht tarifgebunden. Mit ihrer Klage fordert die Klägerin für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 unter dem Gesichtspunkt des Lohnwuchers eine Nachzahlung von knapp 37.000 Euro auf der Basis der tariflichen Vergütung. Der tarifliche Stundenlohn betrug insoweit zwischen 14,77 DM brutto und 7,84 Euro brutto. Die Klägerin arbeitete monatlich bis zu 352 Stunden. Die Klage war in den Vorinstanzen unter Berücksichtigung der der Klägerin eingeräumten Sachleistungen, insbesondere einer Wohngelegenheit auf dem Betriebsgelände, ohne Erfolg.

Das BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg aufgehoben und die Sache zur Bestimmung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin an das LAG zurückverwiesen.

Die Bundesrichter stellten fest, dass in diesem Fall ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen ist. Auch unter Einbeziehung der Sachbezüge betrug die gezahlte Stundenvergütung im vorliegenden Fall weniger als 2/3 der tariflichen Stundenvergütung. Die besonderen Umstände des Falles, insbesondere die gesetzwidrig hohen und zudem unregelmäßigen Arbeitszeiten verdeutlichen die Ausbeutung der Klägerin.

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