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Gleicher Lohn

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit - diese Forderung besteht nicht nur zwischen den Geschlechtern sondern auch in der Leiharbeit.

Die Diskussion um Mindestlöhne wird nach wie vor kontrovers und heftig geführt. Besondere Bedeutung hat sie sicher im Bereich der Leiharbeit, weil in vielen Unternehmen zur Reduzierung der Personalkosten ein beträchtlicher Teil der Arbeit von, gegenüber der Stammbelegschaft meist schlechter bezahlten Leiharbeitern ausgeführt wird. Hierbei handelt es sich oft um Dauerarbeitsplätze über Jahre hinaus. Dieser Zustand wird vielfach als nicht hinnehmbarer Missbrauch gesehen. Dabei hat andererseits Leiharbeit ihre Berechtigung und ist oft hilfreich, um kurzfristige Belastungsspitzen und konjunkturelle Beschäftigungsschwankungen auszugleichen.

In der meist politisch geführten Diskussion mit der Forderung „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ scheint oft nicht bekannt zu sein, dass es eine entsprechende, gesetzliche Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für die Leiharbeit seit langem gibt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bestimmt eindeutig, dass Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen als die, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, unwirksam sind. Dies betrifft auch den Arbeitslohn. Damit ist der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gesetzlich festgeschrieben.

Allerdings kam und kommt der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ leider vielfach nicht zum Tragen.

Im Gesetz ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen für den Fall, dass ein einschlägiger Tarifvertrag abweichende Regelungen zulässt. Dies trägt der in Deutschland überragenden Bedeutung der Tarifautonomie im Arbeitsleben Rechnung. Eine Abweichung ist dabei nicht nur bei direkter, verbindlicher Geltung eines Tarifvertrages möglich. Sie ist auch möglich, wenn nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren, also der einschlägige Tarifvertrag in Bezug genommen wird.

In dieser Bezugnahmemöglichkeit liegt auch das eigentliche Problem, nämlich die zum Teil flächendeckende Umgehung des Equal-Pay-Prinzips. Nicht nur die großen Tarifvertragsparteien, auf Arbeitnehmerseite insbesondere die zuständigen DGB-Gewerkschaften, haben teilweise Tarifverträge geschlossen, deren Arbeitsbedingungen unter denen sonst in den Entleiherbetrieben geltenden Regelungen liegen.

Eine besonders krasse Umgehung ist dadurch versucht worden, dass sich in diesem Bereich zum Teil neue, so genannte „Arbeitgeberverbände“ und „Gewerkschaften“ gebildet haben.

Diese haben dann Tarifverträge zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen, insbesondere „Dumpinglöhnen“ miteinander geschlossen. Eine dieser „Einrichtungen“ auf Arbeitnehmerseite ist die „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen“ (CGZP). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 14. Dezember 2010 (Aktenzeichen 1 ABR 19/10) entschieden, dass diese Tarifgemeinschaft keine Spitzenorganisation darstellt, die Tarifverträge schließen kann. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass nur solche Arbeitnehmerorganisationen tariffähig sind, die ein gewisses Mindestgewicht haben, um überhaupt effektiv Tarifvertragsverhandlungen führen zu können. Außerdem müssen die Organisationen auch grundsätzlich bereit sein, Arbeitskämpfe zu führen, da anderenfalls eben die für ein ausgewogenes Tarifergebnis erforderliche Macht nicht gegeben ist.

Die Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass die von der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind. Dies hat im Weiteren zur Folge, dass alle Arbeitsverträge mit Leiharbeitern, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, insbesondere der Vergütung, auf diese Tarifverträge Bezug nehmen, keine wirksame Abweichung vom Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ enthalten. Im Ergebnis bedeutet das, dass diese Arbeitnehmer einen Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen haben, wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Dadurch erhalten sie eine wesentlich höhere Vergütung, teilweise bis zum Doppelten der vorherigen Bezahlung. Dies gilt im Übrigen auch, soweit jetzt mit Wirkung zum 1. Mai 2011 im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit zuletzt beigetretener EU-Mitgliedsstaaten von der Bundesregierung kurz vor Toresschluss ein Mindestlohn für die Leiharbeit festgelegt wurde.

Leiharbeitnehmer sollten dringend prüfen, ob ihr Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag der CGZP enthält.

Ist dies der Fall, sollten sie ihre Vergütungsansprüche umgehend entsprechend dem Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ geltend machen. Dazu besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiherbetrieb hinsichtlich der dort einschlägigen Arbeitsbedingungen. Dieser Anspruch kann übrigens auch rückwirkend geltend gemacht werden.

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