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Arbeitgeberinsolvenz

Rechte der Arbeitnehmer im Insolvenzfall.

Die Insolvenz des Arbeitgebers bedeutet für die Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens nicht zwangsläufig die sofortige Arbeitslosigkeit. Jedoch zieht die Insolvenz in der Regel Modifizierungen des Arbeitsvertrages und Änderungen der Kündungsfristen nach sich.

Für den betroffenen Arbeitnehmer gibt es zahlreiche Rechte, die ihm im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers zustehen. Diese muss er gegenüber Unternehmen, Insolvenzverwalter und der Bundesagentur für Arbeit durchsetzen können.

Gehaltsforderungen vor Insolvenzeröffnung

Für Gehaltsforderungen, die in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, steht den Arbeitnehmern ein Insolvenzgeld in Höhe des Nettolohnes zu. Es wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht auch bei Ablehnung des Insolvenzantrages. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten ab Insolvenzeröffnung bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

Wenn die Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung im Unternehmen weiter arbeiten, richten sich ihre neuen Gehaltsansprüche gegen die Insolvenzmasse. Zu beachten ist, dass ein Lohnverzicht zum Verlust des Insolvenzgeldes führen kann. Werden die Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter neu eingestellt, haftet der Insolvenzverwalter für die Erfüllung der Lohnforderungen persönlich.

Gehaltsforderungen nach Insolvenzeröffnung

Nach Verfahrenseröffnung bestehen die Arbeitsverhältnisse fort. Der Insolvenzverwalter kann allerdings kündigen und auf Aufhebungsverträge hinwirken. Für beide Seiten sind die Kündigungsfristen verkürzt. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate, unabhängig davon, ob gesetzlich, tarif- oder einzelvertraglich eine längere Frist vorgesehen ist.

Der besondere Kündigungsschutz für Arbeitnehmer bleibt jedoch unberührt (zum Beispiel Mutterschutzgesetz). Wichtig ist, dass auch Kündigungen des Insolvenzverwalters sozial gerechtfertigt sein müsssen. Das setzt einen dringenden betrieblichen Grund voraus, oft auch eine soziale Auswahl (§ 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Allerdings wird die - meist problematische - Feststellung, ob eine Kündigung dem § 1 KSchG entspricht, auf zwei Ebenen erleichtert: Bei dem so genannten Interessenausgleich im Vorfeld einer „Betriebsänderung“ und durch ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht.

Sozialplan auch nach Insolvenzeröffnung

Plant der Insolvenzverwalter Massenentlassungen oder die Stilllegung des Unternehmens, muss er bei einem Betrieb mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig informieren und sich um einen Interessenausgleich bemühen. Einigen sich beide Parteien, kann der Interessenausgleich auch die Namen der zu kündigenden Mitarbeiter beinhalten.

Kommt es nicht zu einem Interessenausgleich, so kann der Insolvenzverwalter vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die Kündigungen aus dringenden, betrieblichen Erfordernissen erfolgen und sozial gerechtfertigt sind. Das hindert Arbeitnehmer jedoch nicht, ihrerseits Kündigungsschutzklage zu erheben.

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