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Abfindung und Arbeitslosengeld

Die Vereinbarung einer Abfindung bei einer Kündigung kann sich nachteilig auf das Arbeitslosengeld auswirken.

So sehen es die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes / Sozialgesetzbuch (SGB) III grundsätzlich vor. Nach dem SGB III soll eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen eintreten, wenn der Arbeitslose die Arbeitslosigkeit „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ herbeiführt.

Die Bundesagentur für Arbeit hat zu der Vorschrift des § 144 Absatz 1 SGB III eine Durchführungsanweisung erlassen, die anordnet, dass ein Aufhebungsvertrag ohne ihr erklärtes Einverständnis mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zu einer Sperrzeit führt. In dieser Durchführungsanweisung werden allerdings Ausnahmen genannt, in denen die Bundesagentur für Arbeit in der Regel von der Anordnung einer Sperrzeit absieht. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erkennt die Agentur für Arbeit zunächst grundsätzlich an, dass sich ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung gewehrt und das Gericht die Kündigung überprüft hat. Wird im Rahmen eines solchen Verfahrens dann auf Hinweis und Vermittlung des Gerichts eine Einigung erzielt, gibt es in der Regel keine nachteiligen Folgen zu befürchten.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Wird aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung ein Vergleich geschlossen, der erkennbar werden lässt, dass die Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses insbesondere verhaltensbedingte Gründe waren, nützt auch ein gerichtlicher Vergleich nichts. Hier sollte darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Vorwürfe seitens des Arbeitgebers nicht aufrechterhalten werden und das auch protokollarisch festgehalten wird.

Folgen einer Sperrzeit

Ordnet die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit an, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieses bedeutet, dass der gekündigte Arbeitnehmer zunächst einmal bis zu einem Zeitraum von 12 Wochen kein Arbeitslosengeld bekommt. Darüber hinaus führt die Verhängung einer Sperrzeit zur Kürzung des Arbeitslosengeldes. Die Kürzung des Arbeitslosengeldes führt zudem zu einer Kürzung der Gesamtlaufzeit, das heißt der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird auch um insgesamt 12 Wochen vermindert.

Zu beachten ist allerdings auch die Regelung des § 128 Absatz 1 Nummer 4 SGB III. Diese sieht insbesondere bei älteren Arbeitnehmern vor, dass eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auch über 12 Wochen hinausgehen kann. In diesen Fällen kann die Kürzung auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden.

Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Neben der Verhängung der Sperrzeit droht im Falle der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Anordnung „des Ruhens des Arbeitslosengeldes“ gemäß § 143 a SGB III. Das Ruhen des Arbeitslosengeldes wird standardgemäß gemeinsam mit der Verhängung einer Sperrzeit angeordnet.

Darüber hinaus kann die fehlerhafte Abfassung einer Beendigungsvereinbarung dazu führen, dass ein Ruhenstatbestand eintritt. Wird nämlich quasi die Kündigungsfrist eines Arbeitsverhältnisses „verkauft“ ist die Bundesagentur für Arbeit nicht verpflichtet, für den gleichen Zeitraum Arbeitslosengeld zu zahlen. Für den Zeitraum, in dem üblicherweise die Kündigungsfrist galt, ist die Zahlung des Arbeitslosengeldes ausgesetzt. Endet das Arbeitsverhältnis so um einen bestimmten Zeitraum vor dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist, erhält der Arbeitnehmer nicht nur für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld, sondern, insbesondere wenn eine Abfindung gezahlt wird, auch insgesamt weniger.

Darüber hinaus wird bei der späteren Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld die Abfindung auch auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die Berechnungsmethode ist in § 143 a SGB III geregelt. Danach werden bis zu 60 Prozent der Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnet. Die Grenze der Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld verschiebt sich je nach Alter und Betriebszugehörigkeit. Je älter der Mitarbeiter ist und je länger die Beschäftigung andauerte, umso geringer ist der Teil der Abfindung, der angerechnet werden kann. Es empfiehlt sich insoweit, vorzeitig und frühzeitig mit einem fachkundigen Berater und Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt aufzunehmen, um entsprechende, negative Folgewirkungen zu vermeiden.

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