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SOKA Bau

Häufig sollen im Geltungsbereich der Bautarifverträge rückwirkend hohe Beiträge an die Zusatzversorgungskasse Bau/Sozialkassen Bau (SOKA-Bau) abgeführt werden.

Bei der SOKA-Bau handelt es sich um eine Versicherung (firmiert jetzt als Aktiengesellschaft) und nicht um eine staatliche Einrichtung. Aufgrund ihrer Firmierung als „Sozialkasse“ bedient sie sich umfangreicher Unterstützung anderer Sozialkassen und beschafft sich insoweit Informationen gegen die Arbeitgeber und Unternehmen, die widerlegt werden müssen.

Besonders hervorzuheben ist, dass die „Sozialkasse“ keine Sozialversicherungskasse ist.

Für den Fall der Erfassung eines Betriebes unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge werden die Beiträge von der SOKA-Bau rückwirkend für vier volle Jahre verlangt, bis zum Dezember des Vorjahres.

Dabei liegt das Beitragsvolumen der SOKA-Bau für jeden Angestellten derzeit zwischen 19 und 20 Prozent (in den neuen Bundesländern derzeit 16,6 - 17,8 Prozent). Die Grundlage für die Bemessung sind die Jahresbruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer im Betrieb und pauschale Monatsbeiträge (ohne Erstattungsmöglichkeit). Rückwirkend erfasst, handelt es sich bei den Beiträgen für die SOKA-Bau um Summen, die jeden Betrieb, an den Rand seiner Existenz bringen. Dies umso mehr, als den meisten überhaupt nicht bewusst ist, dass sie hier gegebenenfalls irgendwelchen Beitragsverpflichtungen unterliegen. Teilweise wird bei einer Meldung an die Zusatzversorgungskasse-Bau von dieser sogar eine „Negativbescheinigung“ ausgestellt, die dann aber ihre Gültigkeit verliert. Frei nach dem Motto: Es geschah nach den Angaben des Arbeitgebers und diese waren offensichtlich falsch.

Es muss daher gezielt gegen die Forderungen der SOKA-Bau vorgegangen werden, um sicherzustellen, dass der Betrieb nicht rückwirkend erfasst wird. Für die Vergangenheit kann dies nur argumentativ erfolgen, für die Zukunft können auch strukturmäßig Veränderungen vorgenommen werden. Das sind zum Beispiel Mitgliedschaften in besonderen Verbänden, die der Einschränkungsklausel zur AVE unterliegen.

Insbesondere ist es wichtig, sich gegen die eingehenden Klagen, Mahnbescheide und anderes mehr der SOKA-Bau sofort zur Wehr zu setzen und sich qualifizierter, anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Soweit Erstattungen von den Sozialkassen verlangt werden können, decken diese bei weitem nicht die Beiträge ab, die zu zahlen sind. Darüber hinaus werden Erstattungen seit 1. Januar 2009 nicht mehr von den Sozialkassen auf jüngste, noch nicht titulierte Forderungen verrechnet. Erstattungen werden erst dann von der Urlaubskasse ausgezahlt, wenn die Beiträge vollumfänglich an die SOKA-Bau gezahlt wurden. Es gilt daher von Anfang an aufzupassen und sich gezielt zu wehren.

Anstehende Veränderungen im Klageverfahren der Sozialkassen (SOKA-Bau).

Die Tarifparteien haben zwischenzeitlich neu vereinbart, dass zukünftig als Kläger für die diesbezüglichen Forderungen immer die Urlaubskasse Bau (ULAK-Bau) auftritt, egal ob es sich um Forderungen der ULAK-Bau (Arbeitnehmerentsendegesetz und ähnliches) oder um Forderungen der Zusatzversorgungskasse Bau (SOKA-Bau) handelt. Momentan gibt es bei der Urlaubskasse Bau, die quasi in Prozessstandschaft zukünftig klagt, noch diverse Anlaufschwierigkeit in technischer Hinsicht. Es ist aber zu erwarten, dass prozessuale Maßnahmen von ihr unmittelbar bevorstehen.

Man darf sich dadurch nicht irritieren lassen. Es wird zukünftig auch so sein, dass in verstärktem Umfang anstelle der bisherigen Auskunftsklagen so genannte arbeitsgerichtliche Mahnbescheide über Mindestbeiträge zugestellt werden. Ein Widerspruch hiergegen ist nur innerhalb einer Woche ab Zustellung möglich.

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