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DocMorris III

Die Entscheidung des Europäischen Gerichthofs schafft Klarheit.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich also nunmehr damit zu befassen, ob das deutsche Apothekengesetz gegen Europarecht, insbesondere die Niederlassungsfreiheit, verstößt. Und die Luxemburger Richter schafften Klarheit: Das Fremdbesitzverbot ist europarechtskonform.

Die Beschränkungen des deutschen Apothekengesetzes lassen sich nach der Argumentation des Gerichtshofs mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Wenn eine Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens oder der Bedeutung von Gefahren für die menschliche Gesundheit bleibt - so die luxemburgischen Richter - muss ein Mitgliedstaat Schutzmaßnahmen treffen können, ohne warten zu müssen, bis der Beweis für das tatsächliche Bestehen dieser Gefahren vollständig erbracht ist.

Die Gesundheit der Bevölkerung hat Vorrang

Zudem könne der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, wozu im Einzelnen eine Gefahr für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gehört, weitestmöglich verringern. In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof den ganz besonderen Charakter der Arzneimittel, deren therapeutische Wirkungen sie substantiell von den übrigen Waren unterscheiden würden. Nichtapotheker unterscheiden sich von Apothekern dadurch, dass sie definitionsgemäß keine derjenigen der Apotheker entsprechende Ausbildung, Erfahrung und Verantwortung haben. Demnach bieten sie nicht die gleichen Garantien wie Apotheker.

Es ging bei der Entscheidung des Gerichtshofs auch um die Frage, ob nicht mildere Mittel denkbar wären, welche den gleichen Schutzzweck erreichen könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder deutsche Apotheker auch gleichzeitig ein Kleinunternehmer ist, dem es natürlich darum geht, neben der Gesundheitsversorgung auch Gewinne zu erzielen. Dieses Argument ließ der EuGH nicht gelten. Es sei nicht erwiesen, dass eine weniger beschränkende Maßnahme als der Ausschluss von Nichtapothekern es erlauben würde, ebenso wirksam das sich aus der Anwendung dieser Regel ergebende Niveau der Sicherheit und Qualität der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen.

Aufgrund seines Wertungsspielraums kann ein Mitgliedstaat der Ansicht sein, dass die Gefahr besteht, dass in der Praxis gegen weniger beschränkende Regeln zur Sicherstellung der beruflichen Unabhängigkeit der Apotheker, wie etwa ein Kontroll- und Sanktionssystem, verstoßen wird, weil das Interesse eines Nichtapothekers an der Erzielung von Gewinnen nicht entsprechend dem der selbständigen Apotheker gemäßigt würde und die Unterstellung von Apothekern als Angestellte unter einen Betreiber es für sie schwierig machen könnte, sich den von diesem Betreiber erteilten Anweisungen zu widersetzen.

Bedeutung des Urteils über die Landesgrenzen hinweg

Die Bedeutung des EuGH-Urteils beschränkt sich keineswegs auf Deutschland. So existieren Fremdbesitzverbote für Apotheken in insgesamt 15 europäischen Mitgliedstaaten. Die EU-Kommission hatte gegen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, über welches im gleichen Zuge wie im Fall DocMorris entschieden wurde - zugunsten der italienischen Regelung betreffend des Fremdbesitzverbotes. Frankreich und Spanien wurden zwar nicht verklagt, jedoch besteht auch dort ein Fremdbesitzverbot, so dass ein negatives Urteil des EuGH sich in diesen Ländern in gleichem Maße ausgewirkt hätte.

Keine Auswirkung hat das luxemburgische Urteil übrigens für die deutschen Franchisenehmer, welche das Logo des Unternehmens DocMorris verwenden. Denn deren Apotheken werden von approbierten Inhabern betrieben. Wirtschaftlich und pharmazeutisch gelten diese Apotheken als unabhängig von DocMorris und dem Mehrheitseigner Celesio.

Während viele Apotheker nach dem Urteil des EuGH aufatmen, stehen die Patienten auch weiterhin vor dem Problem, Medikamente zu niedrigen Preisen unmittelbar in der Apotheke zu bekommen. Am derzeitigen status quo wird sich nach der EuGH-Entscheidung jedenfalls nichts ändern.

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Sebastian Rosenbusch-Bansi

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