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DocMorris: Entzug der Betriebserlaubnis - ein Europäisches Urteil

Am 19. Mai 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil verkündet, das in der gesamten deutschen Apothekerschaft mit großer Erleichterung aufgenommen wurde: DocMorris, eine niederländische Gesellschaft mit dem Schwerpunkt im Versandhandel von Medikamenten auf dem deutschen Markt, ist es nicht erlaubt, Filialen in Deutschland zu betreiben. Grund: Regeln im deutschen Apothekengesetz, die es unter anderem verbieten, dass Apotheken von nicht approbierten Inhabern geführt werden, sind mit dem europäischen Recht und insbesondere dem Recht auf Niederlassungsfreiheit vereinbar. Unter Anwendung des Apothekengesetzes sind deutsche Filialen von DocMorris unzulässig, wenn sie nicht von einem approbierten Apotheker geführt werden. Die saarländische Landesregierung reagierte prompt und entzog daraufhin der bisher einzigen deutschen DocMorris-Filiale in Saarbrücken die Betriebserlaubnis.

Langjähriger Konflikt

Bereits seit einigen Jahren schwelt der Konflikt zwischen deutschen Apothekern und der niederländischen Versandapotheke DocMorris. Bevor in Deutschland im Jahr 2004 erstmals der Versandhandel mit Medikamenten erlaubt wurde, konnten deutsche Patienten ihre Medikamente per Mausklick nur aus dem Ausland bestellen. Die preislichen Unterschiede bei den einzelnen Medikamenten waren schon zu diesem Zeitpunkt teilweise erheblich. Nachdem der Medikamentenmarkt weiter liberalisiert wurde, nahm der Konkurrenzkampf zwischen traditionellem Apothekerwesen und Versandhandel weiter zu. Während die deutschen Apotheken mit ihrer Beratungskompetenz warben, welche auch höhere Preise rechtfertige, konnten Unternehmen wie DocMorris mit niedrigen Preisen punkten.

Im Jahr 2007 erwarb der Pharmagroßhändler Celesio AG 90 Prozent der Anteile an DocMorris. DocMorris führte zwischenzeitlich ein Franchising-System ein, über welches einzelne Apotheken das Logo gegen eine Lizenzgebühr führen können. Diese Apotheken blieben rechtlich eigenständig. Es handelte sich somit nicht um direkte Filialen der niederländischen Firma.

Rechtsverstoß bewusst in Kauf genommen

Einen Paukenschlag gab es im Juli 2006, als die saarländische Landesregierung der Firma DocMorris die erste unmittelbare deutsche Filiale gestattete. Eröffnet wurde sie in Saarbrücken, geleitet von einem Apotheker. Das Problem war jedoch diesmal - im Gegensatz zu den Franchise-Apotheken - die Weisungsabhängigkeit zum Unternehmen DocMorris, einer Kapitalgesellschaft. Letzteres Unternehmen galt auch als offizieller Betreiber. Damit beging man einen klaren Rechtsverstoß, denn nach dem deutschen Apothekengesetz sind nur Apotheker als Einzelperson oder in einer nicht haftungsbeschränkten Presonengesellschaft, nicht aber eine Kapitalgesellschaft, zur Eröffnung und zum Betrieb einer Apotheke berechtigt.

Die Entscheidung der saarländischen Landesregierung kam für die deutschen Apotheker und viele Politiker einem Affront gleich: Immerhin wurde bewusst gegen das deutsche Apothekengesetz verstoßen, da man der Ansicht war, dass das höherrangige europäische Recht der Niederlassungsfreiheit dem deutschen Fremdbesitzverbot - also das Verbot, in Deutschland Apotheken durch Nicht-Apotheker zu vertreiben - vorgehen würde. Die Landesregierung hat sich zwar zulässigerweise am Europarecht orientiert, welches zumindest in Bezug auf die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften normierten Grundfreiheiten vorrangig ist; allzu leichtfertig ging man jedoch von der Unwirksamkeit der nationalen Regelung aus.

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Sebastian Rosenbusch-Bansi

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