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Managementhaftung

Manager, Geschäftsführer und Führungskräfte können bei betrieblichen Schwierigkeiten respektive Problemen von ihren jeweiligen Unternehmen, aber auch von  Konkurrenten, den Anteilseignern, Kunden oder Ex-Mitarbeitern in persönliche Haftung genommen und auf Schadenersatz verklagt werden. Im Extremfall haften die Manager bzw. die jeweiligen Führungskräfte dann mit ihrem eigenem Privatvermögen; eine Begrenzung bzw. ein Limit gibt es dabei nicht. Bei Vorgängen dieser Art wird von der so bezeichneten Managerhaftung gesprochen. Die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen sind sowohl im GmbH-Gesetz (§ 43) und im Aktiengesetz (§ 91 AktG) als auch im Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) formuliert.

Bestehen in diesem Zusammenhang zum Beispiel irgendwelche Zweifel am pflichtgemäßen Vorgehen respektive Handeln des Vorstands einer entsprechenden Aktiengesellschaft, wird in der Regel der Aufsichtsrat in seiner Funktion als Kontrollinstanz grundsätzlich zeitnah tätig. Zu prüfen ist dann insbesondere, inwieweit der Vorstand grob fahrlässig gehandelt hat und ob er sämtliche relevanten bzw. wesentlichen Informationen eingeholt hat, um die Probleme vorherzusehen und gegebenenfalls zu vermeiden.

Bei der Managerhaftung geht es oftmals um Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe

Wird in diesem Fall der entsprechende Vorstand durch den als Kontrollgremium fungierenden Aufsichtsrat letztendlich in Haftung genommen, wird dies als Innenhaftung bezeichnet. Widerlegen die Manager die erhobenen Vorwürfe nicht, können Schadenersatzforderungen fällig werden, die durchaus - je nach Schwere der Vorwürfe und Vorkommnisse - in die Millionenbeträge reichen können. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland schließt diesbezüglich allerdings eine entsprechende Managerhaftung im Hinblick auf Entscheidungen der Manager aus, sofern sie diese nach bestem Gewissen und Wissen getroffen haben.

Dieser Schutzmechanismus greift selbst dann, wenn sich die entsprechenden Entscheidungen im späteren Verlauf als ein expliziter unternehmerischer Fehler herausstellen sollten. Die Abgrenzung ist diesbezüglich aber äußerst schwierig. Bei entsprechenden Gerichtsverhandlungen ist die Rechtssprechung für die Richter daher in der Regel immer als äußerst problematisch anzusehen. Oftmals scheuen sich die Aufsichtsräte aber auch davor, ihren Vorstand für Fehler respektive für Fehlentscheidungen in die Verantwortung zu nehmen. Dies hat nicht unbedingt etwas mit Loyalität zu tun, sondern es erweist sich in vielen Fällen als eminent schwierig, stichhaltige Nachweise zu erbringen, dass es zu eklatanten Fehleinschätzungen und unternehmerischen Fehlern gekommen ist. Gerne wird diesbezüglich auch argumentiert, dass Manager schließlich dafür da sind, um eben explizite Risiken einzugehen.

Zahlreiche Fehler und Risiken können zur Managerhaftung führen

Die Fehler bzw. die Risiken, die letztendlich zur Managerhaftung führen können, sind dabei vielfältiger Natur. So können Manager in Haftung genommen werden für zum Beispiel ein unzureichendes bzw. mangelhaftes Risikomanagement. Auch eine falsche Investitionspolitik (fehlende Ausschreibungen, zu teure Immobilien, Kauf von maroden Firmen etc.) oder Verfehlungen in Bezug auf die Unternehmensinsolvenz (Insolvenzverschleppung, die Insolvenz verursachende Geschäfte etc.) gelten als typische Fälle, bei denen es zu einer Managerhaftung kommen kann.

Aber auch Fehler respektive Fehlverhalten von Mitarbeitern wie zum Beispiel Bilanzfehler oder etwa eine fehlende Marktforschung muss ein Manager oftmals verantworten, sofern diese auf eine mangelhafte Organisation der Arbeits- bzw. Betriebsabläufe zurückzuführen sind. Zudem reicht auch eine mangelnde Sorgfaltspflicht eines Managers als triftiger Grund, einen Manager diesbezüglich in Haftung zu nehmen.

Beim Thema Managerhaftung sind grundsätzlich hochqualifizierte Fachanwälte gefragt

Wirklich schützen kann sich weder ein Unternehmen, noch der jeweilige Manager oder Aufsichtsrat vor falschen Entscheidungen auf der höchsten Führungsebene. Gleichwohl gibt es für Manager Haftpflichtversicherungen für Manager und Aufsichtsräte, die im Schadenfall zumindest teilweise einspringen. Wird ein Manager letztendlich vom Aufsichtsrat oder anderen Gremien, Institutionen, Organisationen sowie Personen in die Verantwortung gezogen bzw. in die Haftung genommen, sind grundsätzlich spezialisierte Rechtsanwälte gefragt.

Ohne einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt können Betroffene das Thema Managerhaftung nicht ohne Risiko allein angehen; dazu sind einerseits die Sachverhalte zu komplex, die Nachweisbarkeit zu schwierig und die Schadenersatzforderungen zu hoch. Auf advogarant.de lassen sich diesbezüglich zeitnah und unkompliziert auf dieses Thema spezialisierte Rechtsanwälte finden.   

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